BayFAG
DE - Landesrecht Bayern

BayFAG: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210) BayRS 605-1-F (Art. 1–25)

Art. 1 Allgemeiner Steuerverbund

(1) ¹Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr 12,75 Prozent (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. ²Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. ³Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese
den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden,
den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden, maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird,
zum Ausgleich von Kosten für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, ausländische unbegleitete Minderjährige und bei der Kinderbetreuung sowie der Integration bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 03 vereinnahmte Betrag,
zum Ausgleich für Belastungen aus dem Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 04 vereinnahmte Betrag,
zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 015 05 vereinnahmte Betrag,
zum Ausgleich von Kosten für die Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 06 vereinnahmte Betrag,
den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum zur Erhöhung der Anteilmasse nach Abs. 2 Satz 1 überlassen werden; der Erhöhungsbetrag wird gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt.
(2) ¹Die Anteilmasse erhöht sich um 155 000 000 €. ²Der erhöhten Anteilmasse sind die Schlüsselmasse, die Mittel für die Verstärkungsbeträge für Zuwendungen nach Art. 10, für Bedarfszuweisungen nach Art. 11, für die Investitionspauschalen nach Art. 12 und für Leistungen nach Art. 15 (Verbundleistungen) zu entnehmen. ³Für die Höhe der einzelnen Verbundleistungen ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) ¹Die Schlüsselmasse wird über die Schlüsselzuweisungen dergestalt an die Gemeinden und Landkreise verteilt, dass die Gemeinden 64 Prozent und die Landkreise 36 Prozent der Schlüsselmasse erhalten. ²Der Schlüsselmasse werden vorweg die Beträge für Zuwendungen an das Bayerische Selbstverwaltungskolleg und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband nach Maßgabe des Staatshaushalts entnommen. ³Der Schlüsselmasse für die Gemeinden wird vorweg ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 2 500 000 € für die Investitionspauschalen nach Art. 12 entnommen. ⁴Die Schlüsselzuweisungen werden nach einem Schlüssel berechnet, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird; sie werden in vierteljährlichen Teilbeträgen verteilt.

Art. 1a

Art. 1b Einkommensteuerersatz

¹Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz
entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten. ²Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Art. 2 Gemeindeschlüsselzuweisungen

(1) ¹Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jeder Gemeinde wird von der durchschnittlichen Ausgabebelastung und der eigenen Steuerkraft ausgegangen. ²Dabei ist Mehrbelastungen auf Grund Strukturschwäche sowie Bevölkerungsrückgang und für die Kinderbetreuung Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung sowie ihre Soziallasten berücksichtigt.
(2) ¹Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). ²Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung.
(3) ¹Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. ²Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.

Art. 3 Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen

(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3 drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:
Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße ¹Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde
²Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Beträge.
Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden
Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 10 Prozent des Hauptansatzes.
Ein Ansatz für Strukturschwäche ¹Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. ²Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. ³Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. ⁴Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. ⁵Insgesamt werden höchstens 35 Prozent berücksichtigt. ⁶Der Ergänzungsansatz ist das Produkt aus Einwohnerzahl und dem nach den Sätzen 2 bis 5 berechneten Prozentsatz.
Ein Ansatz für Soziallasten ¹Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Soziallasten. ²Er beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Ansatz für Kinderbetreuung ¹Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für Belastungen durch Kinderbetreuung. ²Als Ergänzungsansatz hinzugerechnet wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen.
(2) ¹Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der zehn vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. ²Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.
(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 Prozent des mit dem Prozentsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 Prozent des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.
(4) ¹Bei der Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung mit einem Bruchteil berücksichtigt. ²Der Bruchteil beträgt für die Schlüsselzuweisungen
2016 achtzehn Fünfundzwanzigstel,
2017 sechzehn Fünfundzwanzigstel,
2018 vierzehn Fünfundzwanzigstel,
2019 zwölf Fünfundzwanzigstel,
2020 zehn Fünfundzwanzigstel,
2021 acht Fünfundzwanzigstel,
2022 sechs Fünfundzwanzigstel,
2023 vier Fünfundzwanzigstel und
2024 zwei Fünfundzwanzigstel.
³Überstieg bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 der Anteil der Personen mit Nebenwohnung an der Summe aus Einwohnerzahl und Zahl der Personen mit Nebenwohnung 10 Prozent, gelten abweichend von Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 folgende Bruchteile für die Schlüsselzuweisungen
2017 und 2018 achtzehn Fünfundzwanzigstel,
2020 und 2021 zwölf Fünfundzwanzigstel und
2023 und 2024 sechs Fünfundzwanzigstel.

Art. 4 Steuerkraftmesszahl

(1) Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen.
(2) ¹Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:
bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz) zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2,
bei der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz) zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2,
bei der Gewerbesteuer die Grundbeträge mit 310 Prozent (Nivellierungshebesatz), abzüglich des jeweils geltenden Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes und zuzüglich des Zuschlags nach Satz 2 sowie die Hälfte der Einnahmen aus der Spielbankabgabe,
bei dem um den Einkommensteuerersatz nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 Prozent des Landesdurchschnitts liegen, 65 Prozent, im Übrigen 100 Prozent,
der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen mit 100 Prozent.
²Soweit die für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesätze die Nivellierungshebesätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 übersteigen, werden die Steuereinnahmen, die auf die übersteigenden Prozentpunkte entfallen, mit 10 Prozent in die Steuerkraftzahlen eingerechnet.
(3) Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird.
(4) ¹Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen bayerischen Gemeinden getroffen, so können diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden. ²Die Gemeinden sind an den Antrag auf die Dauer von fünf Jahren gebunden.
(5) ¹Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 werden die Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder wie folgt berücksichtigt:
Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.
Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.
² § 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz in der am 5. November 2020 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(6) ¹Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2023 werden die Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 wie folgt berücksichtigt:
Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen oder auf den zuweisungsfähigen Betrag Härtefälle 2020 entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.
Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.
²Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 5 Landkreisschlüsselzuweisungen

(1) ¹Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. ²Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus seinen Soziallasten ergibt.
(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; bei der Ermittlung des Ansatzes nach Nr. 1 werden drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger im Landkreis der Einwohnerzahl des Landkreises zugerechnet:
Ein Hauptansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung ¹Er beträgt bei Landkreisen, bei denen der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren nicht über dem Landesdurchschnitt liegt, 100 Prozent der Einwohnerzahl. ²Bei einem Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren über dem Landesdurchschnitt erhöht sich der Ansatz um das Eineinhalbfache der Prozentpunkte, um die der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren den Landesdurchschnitt übersteigt.
Ein Ansatz für Soziallasten
Der Ergänzungsansatz beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II.
(3) Art. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 40 Prozent der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3) zuzüglich 40 Prozent der Steuerkraftzahlen der gemeindefreien Gebiete.
(5) Jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung 50 Prozent des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.
(6) Art. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 6 Korrekturregelungen

¹Stellen sich nach der Berechnung der Schlüsselzuweisungen erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung des Schlüssels für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen. ²In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann die Schlüsselzuweisung mit Genehmigung der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr berichtigt werden. ³Stellen sich erhebliche Unrichtigkeiten der Grundlagen für die Berechnung der Ansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung heraus, so wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das nächste Haushaltsjahr als Ergänzungsansatz ein Korrekturposten berücksichtigt, der sich aus der Veränderung des bisherigen Ansatzes, die nach der bis 31. Dezember 2015 geltenden Systematik und mit unverändertem landesdurchschnittlichen Belastungssatz ermittelt wird, und der für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebenden Einwohnerzahl ergibt.

Art. 7 Finanzzuweisungen

(1) Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung).
(2) Als Finanzzuweisungen werden gewährt:
den Landkreisen das volle Aufkommen der vom Landratsamt als Staatsbehörde festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die von den staatlichen Gesundheits- und Veterinärämtern festgesetzten Benutzungsgebühren für das Haushaltsjahr,
den Landkreisen ferner Zuweisungen in Höhe von 18,42 € je Einwohner und Haushaltsjahr,
den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 18,42 € je Einwohner und Haushaltsjahr. Bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, werden die Zuweisungen unmittelbar an die Verwaltungsgemeinschaft ausbezahlt,
den kreisfreien Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 36,84 € je Einwohner und Haushaltsjahr,
den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen das jeweilige örtliche Aufkommen der von ihnen, den Landkreisen auch das jeweilige örtliche Aufkommen der von den Landratsämtern als Staatsbehörden erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen.
(3) Zum Ersatz der Leistungen nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Finanzzuweisungen auch das volle Aufkommen der vom Staatlichen Schulamt festgesetzten Kosten für das Haushaltsjahr und Zuweisungen in Höhe von 0,16 € je Einwohner und Haushaltsjahr.
(4) ¹Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere von Seiten des Störers, Ersatz der Kosten erlangen können. ²Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 € je Einwohner und Jahr übersteigen. ³Die Kostenerstattung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz setzt voraus, dass die Maßnahmen jeweils in eine vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich aufzustellende Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben aufgenommen sind.

Art. 8 Grunderwerbsteuerverbund

¹Der Staat stellt den Gemeinden und Landkreisen acht Einundzwanzigstel des Aufkommens an Grunderwerbsteuer zur Verfügung (Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer). ²Der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von drei Siebteln und den Landkreisen in Höhe von vier Siebteln zu. ³Für Grundstücke in gemeindefreien Gebieten fließt der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer den Landkreisen in voller Höhe zu.

Art. 9 Besondere Finanzzuweisungen

(1) ¹Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 3,04 € je Einwohner. ²Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet. ³Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 Prozent berücksichtigt.
(2) ¹Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 8,36 € je Einwohner. ²Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,51 € je Einwohner. ³Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:
(3) ¹Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für den Vollzug der Aufgaben der Veterinärämter und des Futtermittelrechts eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:
Veterinärämter mit
²Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12 500 €. ³Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend.
(4) ¹Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73 368 € jährlich. ²Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben. ³Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt.
(5) ¹Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,14 € je Einwohner. ²Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,28 € je Einwohner.
(6) ¹Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 € je Einwohner, höchstens jedoch 115 000 €. ²Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:
Kreisfreie Gemeinden mit
(7) Art. 7 bleibt unberührt.

Art. 10 Kommunaler Hochbau

(1) Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von
Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen,
Kindertageseinrichtungen,
sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Eine anderweitige Verwendung der nach Abs. 1 geförderten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.

Art. 10a Schülerbeförderungskosten

(1) ¹Der Staat gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen auf dem Schulweg (Art. 5 Abs. 2 BaySchFG). ²Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gehören auch die notwendigen Kosten der Beaufsichtigung der Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts.
(2) ¹Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 4 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. ²Die pauschalen Zuweisungen werden so festgesetzt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. ³Von dem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich entnommen werden.

Art. 10b Krankenhausumlage

(1) ¹Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes, soweit sie nicht durch Finanzhilfen des Bundes gedeckt werden, insgesamt zur Hälfte zu tragen (kommunaler Finanzierungsanteil). ²Satz 1 gilt auch für die Kofinanzierung des Landes zu den Kosten der Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, für die Fördermittel aus dem Strukturfonds gewährt werden, und in den Jahren 2019 bis 2028 für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg.
(2) ¹Der kommunale Finanzierungsanteil wird in Form einer Krankenhausumlage erbracht. ²Die Umlage wird je zur Hälfte nach den Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3) und der Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhoben. ³Wird sie nicht rechtzeitig entrichtet, können Zinsen in Höhe von 6 Prozent erhoben werden.

Art. 10c Bau von Abfallentsorgungsanlagen

Der Staat gewährt Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen, auf die Gemeinden und Gemeindeverbände mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt Zuwendungen zum Bau von Abfallentsorgungsanlagen im Sinn von Art. 23 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes.

Art. 11 Bedarfszuweisungen

(1) Der Staat gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungsbeihilfen nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.
(2) ¹Die Mittel für die Bedarfszuweisungen sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einzelfall Rechnung zu tragen. ²Bedarfszuweisungen werden auch zum Ausgleich von Härten gewährt, die sich bei der Verteilung von Schlüsselzuweisungen oder im Zuge der Gebietsreform ergeben.
(3) ¹Die Bedarfszuweisungen werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligt. ²Ein aus Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildeter Ausschuss ist vorher gutachtlich zu hören.

Art. 12 Investitionspauschalen

(1) ¹Die Gemeinden und Landkreise erhalten aus den nach Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 3 bereitgestellten Mitteln pauschale Zuweisungen, die für die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind (Investitionspauschalen). ²Von der für Investitionspauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 erhalten die kreisfreien Gemeinden 20 Prozent, die kreisangehörigen Gemeinden 45 Prozent und die Landkreise 35 Prozent; sie wird nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. ³Die Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden nach Satz 2 werden mit dem nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung stehenden Verstärkungsbetrag auf einen nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrag nach Abs. 3 je Gemeinde erhöht; soweit der Verstärkungsbetrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 für die Anhebung auf den Mindestbetrag nicht ausreicht, werden die darüber hinaus benötigten Mittel vor der Aufteilung nach Satz 2 auf kreisfreie Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise vorweg entnommen. ⁴Bei einem zu erwartenden erheblichen Bevölkerungsrückgang erhalten Gemeinden und Landkreise einen Zuschlag nach Abs. 4 auf die Investitionspauschale (Demografiezuschlag). ⁵Umlagekraft im Sinn der Sätze 2 und 3 ist für die kreisangehörigen Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, für die kreisfreien Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des laufenden Jahres.
(2) ¹Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl
bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
bis unter 80 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 145 Prozent
80 Prozent bis unter 88 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 130 Prozent
88 Prozent bis unter 96 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent
96 Prozent bis unter 104 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent
104 Prozent bis unter 112 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent
112 Prozent bis unter 120 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 70 Prozent
120 Prozent und mehr
des Landesdurchschnitts mit 55 Prozent
angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisfreien Gemeinden;
bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von
bis unter 50 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 145 Prozent
50 Prozent bis unter 70 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 130 Prozent
70 Prozent bis unter 90 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent
90 Prozent bis unter 110 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent
110 Prozent bis unter 130 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent
130 Prozent bis unter 150 Prozent
des Landesdurchschnitts mit 70 Prozent
150 Prozent und mehr
des Landesdurchschnitts mit 55 Prozent
angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden.
²Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 Prozent des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts erhalten keine Investitionspauschale. ³Die auf die Landkreise entfallende Finanzmasse wird auf die Landkreise im Verhältnis der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2 aufgeteilt.
(3) ¹Der Basisbetrag des nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrags beträgt 110 000 €. ²Der Basisbetrag wird mit den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Prozentsätzen angesetzt, soweit die Umlagekraft je Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb der jeweils zugehörigen Umlagekraftgrenzen liegt. ³Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) ¹Einen Demografiezuschlag erhalten Gemeinden und Landkreise, deren nach der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamts für Statistik zu erwartende Einwohnerzahl am 31. Dezember des zehnten auf den maßgebenden Stichtag folgenden Jahres die Einwohnerzahl um mindestens 5 Prozent unterschreitet. ²Der Demografiezuschlag ergibt sich aus der Investitionspauschale nach Abs. 2 und 3, vervielfacht mit dem positiven Prozentwert des voraussichtlichen Bevölkerungsrückgangs der Gemeinde bzw. des Landkreises nach Satz 1. ³Die Mittel für den Demografiezuschlag der kreisfreien Gemeinden, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise werden jeweils den auf diese entfallenden Finanzmassen nach Abs. 1 Satz 2 vorweg entnommen.

Art. 13 Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund

(1) Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisungen des Bundes, die ihm im Verbundzeitraum zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zugeflossen sind, zur Verfügung (Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund).
(2) ¹Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund wird für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet. ²Vorweg sind dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 58 250 000 € als Verstärkungsbetrag für die Zuweisungen nach Art. 15 zu entnehmen. ³Für die Höhe der Leistungen nach Satz 1 ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 13a Straßenbau und -unterhalt bei größeren Gemeinden

Gemeinden, die
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder
am 30. Juni 2009 mehr als 5 000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gewählt haben,
erhalten jährliche pauschale Zuweisungen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung der in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.

Art. 13b Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden

(1) Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.

Art. 13c Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) ¹Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden 133 400 000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt. ²Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt.
(2) ¹Nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 Satz 1 dürfen für Maßnahmen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind, verwendet werden. ²Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere der Bau oder Ausbau
der Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden, und
von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.
³Soweit die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllt sind, können auch nichtkommunale Träger Zuwendungen zu Maßnahmen nach Satz 2 und zu Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten.

Art. 13d ÖPNV-Zuweisungen

Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden jährlich 94 300 000 € für Zuweisungen nach Art. 27 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.

Art. 13e Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen

¹Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 150 000 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. ²In den Jahren 2021 bis 2024 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 40 Prozent der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. ³Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. ⁴Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.

Art. 13f Kommunales Sonderbaulastprogramm

(1) ¹Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 33 900 000 €für das kommunale Sonderbaulastprogramm, insbesondere
für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen,
für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen,
für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,
für den Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie den Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,
für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr einschließlich der Ablösebeträge, die für den Mehraufwand bei der Erhaltung und Unterhaltung der erforderlichen Bauwerke zu erstatten sind,
für Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen,
verwendet werden. ²Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Bau und Ausbau von Wegen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Breite und Befestigung zuwendungsfähig, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig sind.
(3) ¹Ausgaben für Planung und Bauleitung für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind pauschal in einer Höhe von 15 % der Bauausgaben zuwendungsfähig. ²Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass 20 % der Bauausgaben zuwendungsfähig sind.
(4) Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, sind die Fördertatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber den Fördertatbeständen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 zu finanzieren.
(5) Die Antragsfrist für eine Förderung von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 endet am 31. Dezember 2026.

Art. 13g Förderungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

¹Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich 236 135 000 € für Maßnahmen, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, sowie für die Kostenanteile des Landes für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes verwendet werden. ²Die Aufteilung der Mittel auf Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs richtet sich nach der Veranschlagung im Staatshaushalt.

Art. 13h Straßenausbaupauschalen

(1) ¹Die Gemeinden erhalten nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) pauschale Zuweisungen (Straßenausbaupauschalen). ²Gemeinden dürfen die Straßenausbaupauschalen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwenden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.
(2) Die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse wird nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt.
(3) Soweit die nach Abs. 2 berechneten Straßenausbaupauschalen einen Mindestbetrag von 10 000 € unterschreiten, werden sie auf diesen Mindestbetrag erhöht; die hierfür benötigten Mittel werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen.

Art. 14 Kostenanteile nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

(1) Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund finanziert.
(2) ¹Bei Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, die vor dem 1. Januar 2022 zwischen den Beteiligten getroffen worden sind, werden zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. ²Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c werden gewährt
in Härtefällen,
bei Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält.
(3) Der Kostenanteil des Landes nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird aus Mitteln des Art. 13g finanziert.

Art. 15 Zuweisungen an die Bezirke

(1) ¹Der Staat gewährt den Bezirken eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen insbesondere als Trägern der Eingliederungshilfe und als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erwachsen. ²Für die Höhe der Zuweisungsmasse ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend.
(2) Die Zuweisungsmasse wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
¹Bei der Berechnung der Zuweisung jedes Bezirks wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. ²Jeder Bezirk erhält als Zuweisung 75 Prozent des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 17 Prozent der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2.
¹Die Ausgangsmesszahl eines Bezirks wird gefunden, indem zunächst eine fiktive Einwohnerzahl des Bezirks errechnet wird. ²Diese wird dann mit einem Grundbetrag vervielfältigt. ³Der Grundbetrag wird so festgesetzt, dass der nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.
¹Die fiktive Einwohnerzahl eines Bezirks errechnet sich, indem die Einwohnerzahl Bayerns mit einem für diesen Bezirk ermittelten Prozentsatz vervielfacht wird. ²Dieser Prozentsatz setzt sich aus einer Bevölkerungskomponente und einer Ausgabenkomponente zusammen, die addiert werden. ³Die Bevölkerungskomponente berücksichtigt als Aufgabenindikatoren sowohl den Anteil eines Bezirks an den Einwohnern Bayerns insgesamt als auch seinen Anteil an speziellen Einwohnergruppen mit höherer Eingliederungshilfe- oder Sozialhilfewahrscheinlichkeit. ⁴Die Ausgabenkomponente berücksichtigt den Anteil eines Bezirks an den Nettoausgaben, die den Bezirken insgesamt als Trägern der Eingliederungshilfe und als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 AGSG, und der Kriegsopferfürsorge sowie nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erwachsen sind.
¹Die Bevölkerungskomponente eines Bezirks ist der Prozentsatz, der sich ergibt, wenn man das arithmetische Mittel aus dem Prozentsatz seiner Einwohner an der gesamten Einwohnerzahl Bayerns und dem Prozentsatz der Summe seiner Einwohner, die das 85. Lebensjahr vollendet haben sowie seiner Einwohner mit schwerer Behinderung an der Gesamtzahl dieser speziellen Einwohnergruppen in Bayern bildet. ²Die Bevölkerungskomponente wird mit 65 Prozent angesetzt.
¹Die Ausgabenkomponente eines Bezirks ist der Prozentsatz, der sich ergibt, wenn man die unter Nr. 4 genannten Nettoausgaben eines Bezirks ins Verhältnis zu den entsprechenden Ausgaben aller Bezirke setzt. ²Die Ausgabenkomponente wird mit 35 Prozent angesetzt.

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Kreisumlage

(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage).
(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.
(3) ¹Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. ²Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres. ³Werden die Prozentsätze, die der Landkreis von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Kreisumlage erhebt (Kreisumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Kreisumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen; bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ⁴Der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Kreisumlagesatz der Steuerkraftzahlen.
(4) ¹Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. ²Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.

Art. 19 Festsetzung der Kreisumlage

(1) ¹Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. ²Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. ³Werden die Kreisumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.
(2) ¹Die Kreisumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. ²Sofern dabei die Kreisumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Kreisumlagesätzen. ³Die Änderung der Kreisumlagesätze muss den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich mitgeteilt werden. ⁴Die Änderung der Kreisumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) ¹Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. ²Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.

Art. 20 Erhöhte Kreisumlagesätze

Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.

Art. 21 Bezirksumlage

(1) Die Bezirke legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisfreien Gemeinden und Landkreise um (Bezirksumlage).
(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.
(3) ¹Die Bezirksumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. ²Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind die für die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahres. ³Werden die Prozentsätze, die der Bezirk von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Bezirksumlage erhebt (Bezirksumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Bezirksumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen. ⁴Bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. ⁵Der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Bezirksumlagesatz der Steuerkraftzahlen.
(4) ¹Die Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. ²Der Bezirksumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.

Art. 22 Festsetzung der Bezirksumlage

(1) ¹Die Bezirksumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. ²Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags bei den kreisfreien Gemeinden am 25., bei den Landkreisen am Letzten eines jeden Monats fällig. ³Werden die Bezirksumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen kreisfreien Gemeinden und Landkreisen Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.
(2) ¹Die Bezirksumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. ²Sofern dabei die Bezirksumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Mai beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Bezirksumlagesätzen. ³Die Änderung der Bezirksumlagesätze muss den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen unverzüglich mitgeteilt werden. ⁴Die Änderung der Bezirksumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) ¹Ist die Bezirksumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Bezirke bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. ²Nach Festsetzung der Bezirksumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.

Art. 23 Erörterung des Entwurfs des Finanzausgleichs, Entscheidungsgrundlagen

(1) ¹Vor Beschlussfassung der Staatsregierung über die Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs im Rahmen der Haushaltsaufstellung erörtert der Staatsminister der Finanzen und für Heimat im Beisein des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs mit den kommunalen Spitzenverbänden, um die kommunalen Belange für die Bemessung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung zu stellenden Gesamtmittel möglichst umfassend zu ermitteln, zu bewerten und unter Abwägung mit weiteren ausgaberelevanten Belangen in die Erarbeitung des endgültigen Entwurfs einzubeziehen. ²Der Vorsitzende des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist zur Teilnahme an diesem Gespräch berechtigt. ³Zur Vorbereitung dieses Gesprächs übermittelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vorher den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs und bespricht ihn mit diesen.
(2) Dem Entwurf sind beizufügen:
eine Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe,
eine auf Kennzahlen der Finanzstatistik beruhende Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags und
ein Ausblick auf bedarfsprägende Umstände, die im zu planenden Haushaltsjahr für die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunen zu erwarten sind.

Art. 24 Verordnungsermächtigungen

(1) ¹ Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung näher zu regeln,
welche Einwohnerzahlen für die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7, 9, 12 und 15 sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 jeweils maßgebend sind und wie die durchschnittliche Einwohnerzahl zehn vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger des entsprechenden Zeitraums nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 berechnet werden,
wie der Einkommensteuerersatz nach Art. 1b aufgeteilt wird und wann er auszuzahlen ist,
wie der Ansatz für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, der Ansatz für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 und der Ansatz für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 ermittelt werden,
wie die Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 ermittelt werden,
wie die Grunderwerbsteuer (Art. 8) aufgeteilt wird, wenn sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf das Gebiet von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten erstreckt und bis zu welchem Grundstückswert in solchen Fällen eine Aufteilung unterbleibt,
wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a berechnet und die Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 SchKfrG abgegolten werden,
wie der kommunale Finanzierungsanteil nach Art. 10b erhoben und abgerechnet wird,
für welche mit dem Straßenbau zusammenhängenden Aufwendungen die Zuweisungen nach Art. 13a, 13b und 13c noch verwendet werden dürfen,
wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 13h berechnet werden und welche Berechnungsgrundlagen hierfür maßgebend sind,
welche Belastungen nach Art. 15 ausgleichsfähig sind und wie die Ausgleichsleistungen ermittelt werden,
nach welchem Verfahren die Umlagen erhoben werden und welchen Inhalt die Umlagebescheide aufweisen müssen,
wie die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, Art. 8, 9, 10a, 12, 13a, 13b, 13h und 15 festgesetzt werden und wann sie auszuzahlen sind und die Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 fällig ist,
welche Staatsbehörden für die Festsetzung von Leistungen nach Art. 1b, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 10a, 12, 13a, 13b, 13h und 15 sowie für die Festsetzung der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 3) und des kommunalen Finanzierungsanteils nach Art. 10b zuständig sind.
²Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Inhalt, Methodik und Datenquellen der nach Art. 23 Abs. 2 beizufügenden Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Finanzausgleichsvolumens und der Schätzung des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags zu bestimmen.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4
das Verfahren näher zu regeln und
die zuständigen Staatsbehörden zu bestimmen oder diese Aufgaben auf eine juristische Person des privaten Rechts, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzt, widerruflich zu übertragen.

Art. 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt mit Wirkung vom 1. April 1948 in Kraft.
(2) Art. 3 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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