LGBl.Nr. 45/2026
LGBl.Nr. 45/2026
Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs festgelegt werden (LGBl.Nr. 45/2026)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 16. Juni 2026, mit der Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 45/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5c Abs. 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2026 , wird verordnet:
§ 1
Höchstbeträge für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes
(1) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes ist jener Betrag, der sich aus der folgenden Berechnung ergibt: Die jeweils im § 5a Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes festgelegte Bemessungsgrundlage ist mit dem in der Anlage für den jeweiligen Bezirk ausgewiesenen Hundertsatz zu multiplizieren.
(2) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für alleinstehende Personen darf höchstens 825,- Euro betragen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl. Nr. 54/2017 , zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 80/2023 , außer Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage