LGBl.Nr. 85/2025
LGBl.Nr. 85/2025
Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2025, mit der die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst werden (LGBl.Nr. 85/2025)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2025, mit der die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst werden
StF: LGBl. Nr. 85/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025 , wird verordnet:
§ 1
Hochstbeträge
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt: a) bis 30 m 2 mit 309,- Euro, b) von mehr als 30 m 2 bis 60 m 2 mit 617,- Euro, c) von mehr als 60 m 2 bis 90 m 2 mit 893,- Euro, d) von mehr als 90 m 2 bis 150 m 2 mit 1.267,- Euro, e) von mehr als 150 m 2 bis 200 m 2 mit 1.774,-Euro, f) von mehr als 200 m 2 bis 250 m 2 mit 2.281,- Euro, g) von mehr als 250 m 2 mit 2.788,- Euro.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.