BayJAVollzG
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BayJAVollzG: Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes (Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz – BayJAVollzG) Vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) BayRS 312-2-4-J (Art. 1–39)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1 Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).
(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind auch Heranwachsende und Erwachsene, gegen die eine auf Jugendarrest erkennende Entscheidung vollstreckt wird.

Teil 2 Vollzug des Jugendarrestes

Art. 2 Vollzugsziel, Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug dient dem Ziel, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.
(2) ¹Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten. ²Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken. ³Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

Art. 3 Leitlinien der erzieherischen Vollzugsgestaltung

(1) ¹Den Jugendlichen ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Folgerungen aus ihren Verfehlungen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. ²Der Vollzug soll dabei helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zu den vorangegangenen Verfehlungen beigetragen haben.
(2) ¹Die erzieherische Vollzugsgestaltung erfolgt insbesondere durch Einzel- und Gruppenmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendlichen im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. ²Zudem sind den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer und ein an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtetes Werteverständnis zu vermitteln. ³Die Jugendlichen sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen. ⁴Sie werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. ⁵ Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gilt entsprechend.

Art. 4 Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

(1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.
(2) ¹Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. ²Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

Art. 5 Zusammenarbeit

¹Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen. ²Die Anstalten arbeiten mit Behörden, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie geeigneten Organisationen und Personen eng zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und auf eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung hinzuwirken.

Art. 6 Aufnahmeverfahren

(1) ¹Mit den Jugendlichen ist im Rahmen der Aufnahme ein Gespräch zu führen, in dem ihre Lebenssituation erörtert wird. ²Die Jugendlichen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. ³Ihnen wird die Hausordnung ausgehändigt und erläutert. ⁴Auf Verlangen werden ihnen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug des Jugendarrestes zugänglich gemacht. ⁵ Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.
(2) ¹Die Personensorgeberechtigten, das zuständige Jugendamt und, wenn Jugendliche unter Bewährungsaufsicht stehen, die Bewährungshilfe sind von der Aufnahme zu unterrichten. ²Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die jeweilige Stelle zuvor über die Ladung informiert wurde und die Aufnahme nicht wesentlich später als zu dem in der Ladung angegebenen Termin erfolgt.
(3) ¹Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Vollzugs Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleitung. ²Weibliche Jugendliche dürfen während der Schwangerschaft nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung und während sie stillen, nicht aufgenommen werden.

Art. 7 Ermittlung des Förderbedarfs, Erziehungsplan

¹Die Anstalt stellt den Förderbedarf fest und bestimmt die erforderlichen Fördermaßnahmen. ²Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. ³Sofern Dauerarrest vollstreckt wird, soll ein Erziehungsplan schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt werden. ⁴Auf Verlangen wird der Erziehungsplan den Personensorgeberechtigten übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.

Art. 8 Unterbringung während der Ruhezeiten, Trennungsgebot

¹Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. ²Im Übrigen gilt Art. 20 Abs. 1 und 2 BayStVollzG mit der Maßgabe entsprechend, dass der gemeinsamen Unterbringung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG keine erzieherischen Gründe entgegenstehen dürfen.

Art. 9 Verlegung, Überstellung

(1) ¹ Art. 10 BayStVollzG gilt entsprechend. ²Eine Verlegung zur Förderung der Eingliederung nach der Entlassung findet nicht statt.
(2) Jugendliche dürfen aus medizinischem oder anderem wichtigen Grund in eine andere Jugendarrestanstalt, eine Jugendstrafvollzugsanstalt oder eine für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt überstellt werden.
(3) Art. 131 Abs. 4 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 10 Aufenthalt außerhalb der Ruhezeiten

(1) ¹Außerhalb der Ruhezeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf. ²Dies gilt nicht für die Zeit unmittelbar nach der Aufnahme, die insbesondere der inneren Reflexion dienen kann.
(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist.

Art. 11 Eingebrachte Sachen, persönlicher Gewahrsam

¹Die Jugendlichen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. ²Ohne Zustimmung der Anstalt dürfen die Jugendlichen keine Sachen an andere Jugendliche oder Dritte abgeben. ³Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. ⁴Sachen, die die Jugendlichen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist.

Art. 12 Kleidung

(1) ¹Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. ²Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.
(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Jugendlichen Anstaltskleidung zur Verfügung.

Art. 13 Anstaltsverpflegung

¹Die Jugendlichen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. ² Art. 143 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 14 Gesundheitsfürsorge

(1) ¹Die Anstalt unterstützt die Jugendlichen bei der Erhaltung ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit. ²Das Rauchen ist den Jugendlichen untersagt. ³Die Jugendlichen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2) Die Jugendlichen haben sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu den festgesetzten Zeiten zulässt.
(3) ¹Jugendliche, die nicht krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen, die grundsätzlich nach dem Behandlungsanspruch nach der gesetzlichen Krankenversicherung zu bemessen sind. ²Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sowie die Dauer des Vollzugs sind dabei zu berücksichtigen. ³Jugendlichen, die krankenversichert sind, können Leistungen nach Satz 1 gewährt werden, wenn dies aus vollzuglichen Gründen erforderlich ist.

Art. 15 Beschäftigung

¹Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. ²Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.

Art. 16 Freizeit

(1) ¹Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. ²Die Anstalt hat Angebote zur sinnvollen und angeleiteten Freizeitgestaltung vorzuhalten. ³Sie stellt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung und eine angemessen ausgestattete Bibliothek zur Verfügung. ⁴Die Jugendlichen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Maßnahmen der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.
(2) ¹Die Jugendlichen erhalten Zugang zum Rundfunk. ²Eigene Hörfunk- oder Fernsehgeräte und sonstige eigene Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik sind nicht zugelassen.

Art. 17 Sport

¹Die Anstalt fördert die Bereitschaft der Jugendlichen, sich sportlich zu betätigen. ² Art. 153 Abs. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 18 Schriftwechsel, Pakete

(1) ¹Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation der Jugendlichen. ²Die Art. 31 bis 34 und 144 Abs. 6 und 7 BayStVollzG gelten entsprechend; an die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung. ³Werden ausgehende Schreiben angehalten, soll eine erzieherische Aufarbeitung erfolgen.
(2) ¹Den Jugendlichen kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. ²Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel dürfen nicht empfangen werden. ³ Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. ⁴Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.

Art. 19 Besuche, Telefongespräche

(1) Den Jugendlichen kann in dringenden Fällen gestattet werden, Besuch zu empfangen oder unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche zu führen, wenn dies dem Vollzugsziel dient und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet werden.
(2) ¹Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn das Vollzugsziel oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet sind oder von der besuchenden Person ein schädlicher Einfluss auf die Jugendlichen ausgeübt wird. ² Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 bis 3 und 6, Art. 35 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 BayStVollzG gelten entsprechend. ³Bei der Durchsuchung von Besuchern sind die Vorgaben des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG einzuhalten.
(3) ¹Besuche von
Verteidigern,
Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
Betreuungshelfern nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG,
Angehörigen der Gerichts- und der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht,
bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten und Notarinnen oder Notaren in einer die Jugendlichen betreffenden Rechtssache und
den in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG genannten Stellen
sind zu gestatten und werden nicht überwacht. ²Satz 1 gilt entsprechend für Telefongespräche. ³ Art. 29 Satz 2 und 3 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 20 Aufenthalte außerhalb der Anstalt

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können Jugendlichen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(2) Aufenthalte außerhalb der Anstalt können darüber hinaus aus wichtigem Grund gestattet werden, insbesondere zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen, zur medizinischen Behandlung sowie bei einer gegenwärtig lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod naher Angehöriger.
(3) ¹Aufenthalte außerhalb der Anstalt dürfen nur gestattet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Jugendlichen diese nutzen, um sich dem Vollzug zu entziehen, oder den Aufenthalt außerhalb der Anstalt zu Straftaten missbrauchen werden. ²Den Jugendlichen können Weisungen zur Ausgestaltung der Aufenthalte außerhalb der Anstalt erteilt werden. ³Soweit erforderlich, werden sie durch von der Anstalt zugelassene Personen begleitet oder von Vollzugsbediensteten beaufsichtigt.

Art. 21 Religionsausübung

Die Art. 55 bis 57 BayStVollzG gelten entsprechend.

Art. 22 Grundsätze, entsprechende Anwendung

(1) ¹Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht. ²Die Jugendlichen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. ³Ihr Bewusstsein hierfür ist zu wecken und zu fördern.
(2) Art. 87 Abs. 2, Art. 88, 91, 93, 94, 96, 98 bis 106 und 107 Abs. 2 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:
An die Stelle der Anstaltsleitung tritt die Vollzugsleitung.
In den Fällen des Art. 96 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 BayStVollzG sind die Jugendlichen in besonderem Maße zu betreuen.
Der Gebrauch von Schusswaffen gegen die Jugendlichen ist ausgeschlossen.

Art. 23 Verfehlungen

(1) Schuldhafte Verstöße der Jugendlichen gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind alsbald in einem erzieherischen Gespräch zu erörtern und möglichst aufzuarbeiten.
(2) ¹Soweit ein erzieherisches Gespräch nicht ausreicht, um den Jugendlichen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen, können darüber hinaus erzieherische Maßnahmen angeordnet werden, insbesondere
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
die Beschränkung der Nutzung oder der Entzug einzelner Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung,
der Ausschluss von Freizeitveranstaltungen oder Gruppenangeboten bis zu drei Tagen und
der Verbleib im Arrestraum mit Ausnahme des Aufenthalts im Freien bis zu drei Tagen.
²Erzieherische Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 sollen nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. ³Auf einen möglichst engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen Verfehlung und erzieherischer Maßnahme ist zu achten.
(3) ¹Die Vollzugsleitung legt fest, welche Bedienstete befugt sind, erzieherische Maßnahmen anzuordnen. ²Die Jugendlichen sind vor der Anordnung anzuhören. ³Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.
(4) ¹In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen mit den Jugendlichen getroffen werden. ²Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft in Betracht. ³Erfüllen die Jugendlichen die Vereinbarung, so ist von Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 abzusehen.

Art. 24 Vorbereitung der Entlassung, Entlassung

(1) Die Anstalt unterstützt und berät insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, freien Trägern sowie bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe die Jugendlichen bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen.
(2) Die Entlassung kann vorzeitig am Tag vor Ablauf der Arrestzeit erfolgen, wenn die Jugendlichen aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern.
(3) Bedürftigen Jugendlichen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen Unterstützung gewährt werden.

Art. 25 Schlussbericht, Entlassungsgespräch

(1) Zum Ende des Vollzugs wird ein Schlussbericht erstellt, der insbesondere folgende Angaben enthält:
die Übersicht über den Vollzugsverlauf, insbesondere über die durchgeführten Maßnahmen,
Aussagen zur Persönlichkeit und zu den gegenwärtigen Lebensumständen der Jugendlichen sowie zu ihrer Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels,
die Darlegung des Hilfebedarfs der Jugendlichen sowie die Empfehlung von weiteren externen Hilfsangeboten,
Vorschläge zu Auflagen und Weisungen bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen.
(2) Der Inhalt des Schlussberichts wird den Jugendlichen in einem Entlassungsgespräch erläutert.
(3) ¹Der Schlussbericht ist zu den Vollzugsakten zu nehmen. ²Je eine Ausfertigung des Berichts wird der Vollstreckungsleitung, der Jugendgerichtshilfe und bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe übermittelt. ³Auf Verlangen wird den Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten eine Ausfertigung des Berichts übermittelt, falls dadurch nicht erhebliche erzieherische Nachteile drohen.

Art. 26 Beschwerde

Art. 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BayStVollzG gilt – auch für die Vollzugsleitung – entsprechend.

Teil 3 Aufbau und Organisation der Anstalten, Aufsicht und Beiräte

Art. 27 Anstalten

(1) ¹Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. ² Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.
(3) ¹Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. ²Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

Art. 28 Leitung der Anstalt und des Vollzugs

(1) Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BayStVollzG gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Anstaltsleitung kann auch einer Jugendrichterin oder einem Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts übertragen werden.
Die Verantwortung der Anstaltsleitung wird durch Abs. 3 begrenzt; in diesem Rahmen vertritt sie die Anstalt nicht nach außen.
(2) ¹Die Aufsichtsbehörde bestellt eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter des für den Ort der Anstalt zuständigen Amtsgerichts zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter der Anstalt (Vollzugsleitung). ²Die Aufsichtsbehörde kann unter Beachtung der übrigen Vorgaben des Art. 177 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStVollzG auch eine Beamtin oder einen Beamten zur haupt- oder nebenamtlichen Vollzugsleitung bestellen. ³In den Fällen des Satzes 2 tritt, wer nach der Geschäftsverteilung des am Ort des Vollzugs zuständigen Amtsgerichts als Jugendrichterin oder Jugendrichter zuständig ist, für die Anwendung des § 85 Abs. 1 JGG an die Stelle der Jugendrichterin oder des Jugendrichters, die oder der als Vollzugsleitung zuständig ist.
(3) ¹Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die inhaltliche Vollzugsgestaltung nach den Art. 2 bis 25 und 35 bis 37 und vertritt die Anstalt insofern nach außen. ²Sie hat im Einzelfall wie im Allgemeinen auf das Erreichen des Vollzugsziels hinzuwirken.
(4) ¹Anstaltsleitung und Vollzugsleitung können einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse auf andere Bedienstete übertragen. ²Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
(5) Die Aufsichtsbehörde bestellt jeweils eine Stellvertretung für die Anstalts- und Vollzugsleitung.

Art. 29 Bedienstete

¹Die Bediensteten müssen für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein. ²Die Art. 176, 178 bis 182 BayStVollzG gelten entsprechend.

Art. 30 Hausordnung

¹Die Vollzugsleitung erlässt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung eine Hausordnung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags auf der Grundlage dieses Gesetzes. ²Darin sind insbesondere die Rechte und Pflichten der Jugendlichen und der Tagesablauf aufzunehmen. ³Die Hausordnung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Art. 31 Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan

Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 BayStVollzG gelten entsprechend.

Art. 32 Beiräte

(1) ¹Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. ²Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.

Teil 4 Kriminologische Forschung, Akten und Datenschutz

Art. 33 Kriminologische Forschung

Art. 189 BayStVollzG gilt entsprechend.

Art. 34 Akten und Datenschutz

Art. 195 BayStVollzG über die Akten sowie die Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten gelten mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit dies für Maßnahmen der Vollstreckung des Jugendarrestes oder für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Jugendarrestes erforderlich ist.
Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt entsprechend Art. 197 Abs. 3 BayStVollzG auch nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach § 92 JGG dient.
Neben den in Art. 197 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 BayStVollzG genannten Stellen dürfen Akten mit personenbezogenen Daten auch den für jugendarrestvollstreckungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Stellen überlassen werden.

Teil 5 Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe

Art. 35 Freizeit- und Kurzarrest

(1) ¹Für den Freizeit- und Kurzarrest nach § 16 Abs. 2 und 3 JGG gelten die Vorschriften der Teile 2 und 3, soweit es die kurze Arrestdauer zulässt. ²Maßnahmen zur erzieherischen Vollzugsgestaltung sollen angeboten werden, wenn das mit Blick auf die kurze Arrestdauer sinnvoll und möglich ist.
(2) ¹Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. ²Die Art. 7 und 24 Abs. 1 finden keine Anwendung. ³Ein Schlussbericht nach Art. 25 wird nur erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

Art. 36 Nichtbefolgungsarrest

(1) ¹Im Vollzug des Arrestes nach § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2, § 88 Abs. 6 Satz 1 JGG und § 98 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Nichtbefolgungsarrest) sind mit den Jugendlichen die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichten zu erörtern. ²Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.
(2) Der Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Vollzugs.
(3) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrestes in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35.

Art. 37 Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Bei der Gestaltung des Vollzugs des Jugendarrestes neben Jugendstrafe nach § 16a JGG sind insbesondere bei den Einzel- und Gruppenmaßnahmen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 JGG genannten Anordnungsgründe zu berücksichtigen.
(2) ¹Für den Vollzug des Jugendarrestes neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- oder Kurzarrestes gilt zusätzlich Art. 35. ²Ein Schlussbericht nach Art. 25 Abs. 1 soll erstellt werden.

Teil 6 Schlussvorschriften

Art. 37a

Art. 38 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1, Art. 109 der Verfassung) und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
München, den 26. Juni 2018
Dr. Markus Söder
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