BayUKG
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BayUKG: Bayerisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) Vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192) BayRS 2032-5-1-F (Art. 1–16)

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen aus Anlass der in Art. 4 und 11 Abs. 1 bezeichneten Umzüge.

Art. 2 Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Berechtigte sind:
Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die zu diesen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
Richterinnen und Richter des Freistaates Bayern sowie in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Sinn der Nrn. 1 und 2,
frühere Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Sinn der Nrn. 1 und 2, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
Hinterbliebene der in den Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Personen,
Personen, die vor der Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses aus Anlass der Einstellung umziehen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grad, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinn dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in dem selben Haus voraus.

Art. 3 Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugskostenbeihilfe

(1) ¹Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugskostenbeihilfe ist eine schriftliche oder elektronische Zusage. ²Die Zusage ist in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzugs erteilt wird. ³Die Zusage der Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme oder Weisung erteilt werden.
(2) ¹Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe werden nach Beendigung des Umzugs gewährt. ²Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörde, von den Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5) bei der letzten für die verstorbene Person zuständigen Behörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. ³Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs, in den Fällen des Abs. 4 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. ⁴ Art. 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurechnen.
(4) ¹Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe aus von der berechtigten Person nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. ²Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so ist dafür Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe zuzusagen; Satz 1 bleibt unberührt.
(5) ¹Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. ²Entsprechendes gilt für die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe.

Art. 4 Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass
der Versetzung aus dienstlichen Gründen, sofern nicht mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
der Übertragung eines anderen oder eines neuen Richteramts (§ 32 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes),
der Änderung des Dienstorts in Folge einer Maßnahme nach Art. 12 Abs. 1,
der Anweisung der oder des Dienstvorgesetzten nach Art. 74 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes,
der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
der Einstellung, wenn nach vorheriger Feststellung an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse bestanden hat,
der Abordnung,
der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes oder § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder entsprechender kommunalrechtlicher Vorschriften,
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nrn. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).
(3) ¹Die Umzugskostenvergütung darf in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 und des Abs. 2 nur zugesagt werden, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung der Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. ²Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist.

Art. 5 Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst
Beförderungsauslagen (Art. 6),
Reisekosten (Art. 7),
Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren (Art. 8),
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Art. 9).
(2) ¹Die auf Grund einer Zusage nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund endet. ²Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Interessen dienenden Einrichtung übertritt.

Art. 6 Beförderungsauslagen

(1) ¹Die Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung werden durch eine Pauschvergütung in Höhe von 400 € oder durch Erstattung der notwendigen Auslagen ersetzt. ²Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 die notwendigen Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet als sie beim Befördern mit des übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) ¹Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts im Eigentum oder Gebrauch der berechtigten Person oder anderer Personen, die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehören, befinden. ²Andere Personen im Sinn des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. ³Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder, Verwandte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn die berechtigte Person diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Art. 7 Reisekosten

(1) ¹Für die Reise der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung wird Fahrtkostenerstattung, bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt ²Entsprechendes gilt für eine weitere Reise einer der in Satz 1 genannten Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort und zurück. ³Für jede Reise einer berechtigten Person dürfen nicht mehr als 200 € erstattet werden.
(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 8 Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren

(1) ¹Miete für die bisherige Wohnung und Garage wird für volle Kalendermonate bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. ²Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich; in diesen Fällen ist der ortsübliche Mietwert der Wohnung erstattungsfähig.
(2) Miete für die neue Wohnung und Garage, die nach Lage des Wohnungsmarkts für volle Kalendermonate gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste.
(3) Miete nach den Abs. 1 und 2 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
(4) ¹Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zum Erlangen einer angemessenen Wohnung werden erstattet. ²Erwerben Berechtigte ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, so kann eine Vermittlungsgebühr hierfür bis zu dem Betrag erstattet werden, der für die Vermittlung einer angemessenen Mietwohnung angefallen wäre.

Art. 9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) ¹Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts eine eigene Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten zur Abgeltung der sonstigen Umzugsauslagen eine Pauschvergütung in Höhe von 600 €. ²Die Pauschvergütung erhöht sich für jede in Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 genannte Person um 150 €, wenn sie auch nach dem Umzug mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. ³Für den selben Umzug steht nur einer berechtigten Person die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu.
(2) Berechtigte, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht gegeben sind, erhalten eine Pauschvergütung in Höhe von 20 v.H. des Betrags nach Abs. 1.
(3) ¹Eine Wohnung im Sinn des Abs. 1 ist eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. ²Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.
(4) Die Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3) werden zu 75 v.H., höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 € pro Kind erstattet, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzugs angefallen und innerhalb weiterer sechs Monate geltend gemacht worden sind.

Art. 10 Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art. 11 Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe

(1) Die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe kann auf Antrag zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder unzureichend wird,
der Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung, wenn die Wohnung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustands der berechtigten Person oder des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3), wenn die Notwendigkeit des Umzugs durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(2) ¹Die Umzugskostenbeihilfe beträgt 600 €. ²Für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende Person im Sinn des Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhöht sich dieser Betrag um 250 €.
(3) ¹Die auf Grund einer Zusage nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 gewährte Umzugskostenbeihilfe ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis der Berechtigten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihnen zu vertretenden Grund endet. ² Art. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 12 Gewährung eines Auslagenersatzes

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge
der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle,
einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Dienststelle,
der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde,
des Anschlusses einer Behörde oder einer Organisationseinheit einer Behörde an eine andere Behörde oder
des Aufgabenübergangs von einer Dienststelle auf eine andere Stelle,
des Wegfalls von Aufgaben von Behörden,
der Übertragung von Aufgaben von Behörden auf Personen des Privatrechts (Beliehene),
ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) ¹Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, bei Nutzung
ihres privaten Kraftfahrzeugs 0,20 € pro Kilometer oder bei Vorliegen triftiger Gründe 0,30 € pro Kilometer, höchstens jedoch für eine einfache Wegstrecke von 100 Kilometern oder
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes, höchstens jedoch bis zu den notwendigen Jahresfahrtkosten der zweiten Klasse.
²Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Satzes 1 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 300 € pro Monat. ³Die Fahrtkostenerstattung und der Mietzuschuss werden längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels gewährt. ⁴In den Fällen des Art. 4 Abs. 3 ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Antrag der Berechtigten für die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ausreichend.
(3) Neben den Leistungen nach den Abs. 1 und 2 sind Leistungen nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung ausgeschlossen.
(4) Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamtinnen und Beamte erhalten den Auslagenersatz nur, wenn die Abs. 1 bis 3 durch Satzung für anwendbar erklärt wurden.

Art. 13 Trennungsgeld

(1) ¹Bei Maßnahmen im Sinn von
Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5,
Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7,
Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 mit Zusage der Umzugskostenvergütung
wird aus Anlass einer getrennten Haushaltsführung oder eines Beibehaltens der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gewährt. ²Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet.
(2) ¹Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2) nicht umziehen können. ²Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für Berechtigte günstiger, seit dem Wirksamwerden der Maßnahme erfüllt sein.

Art. 14 Ermächtigung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die in Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 und in Art. 11 Abs. 2 genannten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,
abweichende Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld bei Auslandsumzügen zu erlassen,
nähere Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld zu erlassen.
(2) ¹Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. ²Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art. 15 Zuständigkeiten

¹Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörde. ²Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 sowie die Zuständigkeit der nach Satz 1 für den Vollzug zuständigen Behörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. ³Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. ⁴Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Abrechnung der Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.

Art. 15a Übergangsregelung

Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 24. Juni 2005
Dr. Edmund Stoiber
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