LGBl Nr 57/2016
LGBl Nr 57/2016
Grundversorgungs-Verordnung (LGBl Nr 57/2016)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2016, mit der für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze, Zusatzleistungen und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)
StF: LGBl Nr 57/2016
Änderung
LGBl Nr 105/2022
LGBl Nr 57/2023
LGBl Nr 103/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs 6 sowie 7 Abs 1 und 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007 , in der geltenden Fassung wird verordnet:
Kostenhöchstsätze
§ 1
(1) Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt: 1. bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft: a) für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag 25,00 € b) für das Taschengeld pro Person und Monat 40,00 € c) für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat 10,00 € 2. bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft: a) für den Mietaufwand pro Monat: aa) für eine Einzelperson 165,00 € bb) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 330,00 € b) für die Verpflegung pro Monat: aa) für Erwachsene 260,00 € bb) für Minderjährige 145,00 € cc) für unbegleitete Minderjährige 260,00 € 3. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden pro Person und Tag 112,00 € 4. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe pro Person und Tag 130,00 € 5. für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Tag 112,00 € 6. für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag 35,00 € 7. für den Schul- oder Kindergartenbedarf pro Kind und Jahr 200,00 € 8. für Deutschkurse für unbegleitete Minderjährige, höchstens aber für 200 Unterrichtseinheiten pro Person je Unterrichtseinheit 3,63 € 9. für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr 150,00 €
(2) Abweichend zu Abs 1 gelten für den Unterbringungszeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 folgende Kostenhöchstsätze: 1. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 1 lit a 27,00 €, 2. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit a 99,00 €, 3. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit b 67,50 €, 4. für die Unterbringung gemäß Abs 1 Z 3 lit c 44,50 €.
Zusatzleistungen
§ 2
Die Grundversorgungsleistungen gemäß § 6 Abs 1 bis 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes können im Bedarfsfall um folgende freiwillige Hilfen ergänzt werden: 1. die Bereitstellung des Kindergartenbedarfs für Kindergartenkinder; 2. die Übernahme der Fahrtkosten für die nachweisliche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen; 3. die Bereitstellung von Angeboten für integrationsfördernde Maßnahmen (Deutsch- und Orientierungskurse udgl); 4. die Erhebung schulischer und beruflicher Qualifikationen, Fähigkeiten und Interessen.
Einkommen und Freibeträge
§ 3
(1) Als Einkommen von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gelten alle von der Grundversorgung verschiedenen Einkünfte, ausgenommen: 1. Zuwendungen der Familienförderung des Landes, 2. Pflegegeldleistungen gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, 3. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967), 4. Einkünfte aus gemeinnütziger Arbeit oder Hilfstätigkeiten im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 und 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, 5. freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung bis zu einer Höhe von 110 € je Kalendermonat.
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einem Lehrverhältnis oder einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt: 1. für die Person mit Einkünften a) aus einem Lehrverhältnis 150 € b) aus einer sonstigen zulässigen Erwerbstätigkeit 110 € 2. für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied 80 €.
Inkrafttreten
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, LGBl Nr 53/2013 , außer Kraft.
(2) Die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 lit a und 3 gelten auch für Leistungen nach dieser Bestimmung, die zwischen dem 1. April 2016 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 105/2022 treten in Kraft: 1. § 1 Z 1 mit 1. März 2022; 2. § 1 Z 2 mit 1. Dezember 2022.
(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2023 tritt mit 22. Juli 2023 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann auch die Geltendmachung der Erhöhung der Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Abs 2 für den Unterbringungszeitraum 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgen.
(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.