BayUniKlinG
DE - Landesrecht Bayern

BayUniKlinG: Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz – BayUniKlinG) Vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285) BayRS 2210-2-4-WK (Art. 1–19)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Rechtsform

(1) Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung
das Klinikum der Universität Augsburg (Universitätsklinikum Augsburg),
das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen),
das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München),
das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,
das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg),
das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg).
(2) Über die Zuordnung von Einrichtungen zu einem Klinikum entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Verwaltungsakt; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) ¹Der Freistaat Bayern überlässt dem Klinikum ohne Änderung des Eigentums die für den Betrieb notwendigen Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung. ²Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben. ³Soweit Grundstücke des Körperschaftsvermögens einer Universität dem Klinikum dienen, stellt sie die Universität unentgeltlich zur Verfügung.
(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 der Abgabenordnung (AO).

Art. 2 Aufgaben

(1) ¹Das Klinikum ist der Universität zugeordnet; es dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. ²Es fördert die Weiterbildung seines Personals. ³Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. ⁴ Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, entsprechend. ⁵Für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel trägt das Klinikum eine besondere Verantwortung. ⁶Das Klinikum hat sicherzustellen, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 20 BayHIG wahrnehmen können.
(2) ¹Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen und nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats an Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts beteiligen, solche Unternehmen gründen oder wesentlich erweitern. ²Unternehmerische Tätigkeiten des Klinikums nach Satz 1 setzen voraus, dass
die Einlageverpflichtung des Klinikums aus den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Mitteln, durch die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder aus freien, nach Art. 4 Abs. 2 BayHIG verwalteten Drittmitteln geleistet wird,
die Haftung des Klinikums begrenzt wird, insbesondere auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils, und
ein entsprechend den Regelungen für öffentliche Unternehmen des Freistaates Bayern hinreichend wirksames Beteiligungsmanagement gewährleistet ist.
³Die Zustimmung des Aufsichtsrats entfällt, sofern die Bilanzsumme des Unternehmens weniger als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird. ⁴Die entsprechende Beteiligung nach Satz 3 ist dem Aufsichtsrat anzuzeigen. ⁵Aus Rechtsgeschäften nach Satz 2 wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet. ⁶Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist sicherzustellen, soweit die Beauftragung Dritter oder ein Rechtsgeschäft nach Satz 2 Kernaufgaben des Universitätsklinikums nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich von Baufragen unmittelbar betrifft.

Art. 3 Gewährträgerschaft, Finanzierung, Klinikumsvermögen

(1) Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet neben diesem der Freistaat Bayern unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(2) ¹Das Klinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge. ²Die staatlichen Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre finanziert der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts und stellt Mittel für sonstige nicht voll vergütete betriebsnotwendige Aufwendungen (sonstige Trägeraufgaben) und Investitionen nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung. ³Soweit die Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 durch eine Kreditaufnahme des Klinikums erfolgen soll, kann das Nähere zur Finanzierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Klinikum und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Staatsministerium und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr geregelt werden. ⁴Große Baumaßnahmen werden, sofern der Freistaat Bayern Bauherr ist, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
(3) ¹Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittel nach Abs. 2 Satz 1 und 2 richtet sich nach diesem Gesetz. ²Die Verwendung der Mittel wird im Jahresabschluss nachgewiesen.
(4) ¹Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. ²Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(5) ¹Eine über die in Abs. 4 genannten Fälle hinausgehende Kreditaufnahme ist für bauliche Investitionen im Sinne von Abs. 2 Satz 3 zulässig. ²Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(6) Bei Auflösung eines Klinikums fällt dessen Vermögen an den Freistaat Bayern, der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Art. 4 Rechtsaufsicht

¹Das Klinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. ² Art. 10 Abs. 3 bis 5 BayHIG gilt entsprechend.

Art. 5 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) ¹Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Klinikums richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme der Art. 88 bis 104 und 111 keine Anwendung. ²Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) ¹Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. ²Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan bestehend aus einem Finanzplan und jeweils getrennten Erfolgsplänen für Forschung und Lehre, sonstige Trägeraufgaben und Krankenversorgung aufzustellen. ³Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen anzupassen. ⁴Dem Wirtschaftsplan ist ein Ausblick auf die Unternehmensplanung für die nächsten fünf Jahre anzufügen.
(3) ¹Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. ²Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. ³Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Staatsministerium bis zum 15. Juni des folgenden Jahres vorzulegen.
(4) ¹Das Klinikum hat die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Gesamtbaukosten bis einschließlich 10 000 000 €. ²Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Klinikum und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10 000 000 € im Einzelfall oder allgemein übertragen. ³Die festgestellten Gesamtkosten jeder einzelnen Baumaßnahme nach Satz 2 sind vom Staatsministerium dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags zur Genehmigung vorzulegen. ⁴Das Klinikum kann sich bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen der Staatsbauverwaltung bedienen.

Art. 6 Organe

Organe des Klinikums sind der Aufsichtsrat, der Klinikumsvorstand und die Klinikumskonferenz.

Art. 7 Aufsichtsrat

(1) ¹Dem Aufsichtsrat gehören an
die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums mindestens auf Ebene der Abteilungsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Staatsministeriums sowie
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
die oder der Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,
eine Professorin oder ein Professor der Medizin, die oder der dem Klinikumsvorstand nicht angehört,
eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene Persönlichkeit sowie eine Leiterin oder ein Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst, als externe Mitglieder.
²Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Aufsichtsrats teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) ¹Die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden vom Staatsminister auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. ²Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt auf Vorschlag des Staatsministers der Finanzen und für Heimat beziehungsweise des Staatsministers für Gesundheit und Pflege. ³Für das Mitglied nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterbreitet der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät aus dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 genannten Personenkreis im Benehmen mit der Klinikumskonferenz einen Vorschlag. ⁴Für die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unterbreitet die Hochschulleitung der Universität im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand Vorschläge.
(3) ¹Der Staatsminister kann für jedes Aufsichtsratsmitglied eine Stellvertretung bestellen. ²Für die Stellvertretung des Mitglieds nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbreitet die Hochschulleitung einen Vorschlag. ³Hinsichtlich der Vorschläge für die Stellvertretung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) ¹Die Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. ²Wiederbestellung ist zulässig. ³Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.
(5) ¹Bei Beschlüssen, die Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 betreffen, müssen die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ihre Stimmen einheitlich abgeben. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. ³Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.
(6) ¹Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie ihre Stellvertretungen haben im Fall eines Haftungsanspruchs, der auf Grund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat geltend gemacht wird, gegen das Klinikum Anspruch auf Ersatz des ihnen entstehenden Schadens. ²Handelt das Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht dieser Anspruch nicht. ³Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Art. 8 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) ¹Der Aufsichtsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands; er trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Klinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben erfüllt. ²Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums und nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:
Er bestellt die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie die stellvertretenden Mitglieder und beruft sie ab;
er entscheidet über die Vergütung und Ausgestaltung der Verträge für die Mitglieder des Klinikumsvorstands;
er beschließt über den Wirtschaftsplan;
er entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses;
er entscheidet über die Entlastung des Klinikumsvorstands;
er bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer;
er entscheidet über große Baumaßnahmen, soweit das Universitätsklinikum Bauherr ist, und entscheidet über das Einvernehmen zur Übertragung der Bauherreneigenschaft nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2;
er entscheidet über Anträge auf Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 250.000,– € im Einzelfall;
er genehmigt den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.
(3) ¹Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. ²Dazu gehören insbesondere:
Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen auf eine Zeitdauer von über fünf Jahren oder einer durch den Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenze,
Übernahme von Bürgschaften und Garantien außerhalb der vom Aufsichtsrat allgemein bestimmten Grenzen,
Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten sowie Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Aufsichtsrat allgemein bestimmten Grenzen,
Gründung von und Beteiligung an Unternehmen, deren Bilanzsumme mehr als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird; Beteiligungen mit geringerer tatsächlicher oder voraussichtlicher Bilanzsumme sind dem Aufsichtsrat anzuzeigen,
Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium.
³Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.

Art. 9 Klinikumsvorstand

(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an
der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin (Vorsitz),
der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin,
der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin,
der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät.
(2) ¹Die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist möglich. ²Der Aufsichtsrat entscheidet, ob das Amt des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Haupt- oder im Nebenamt wahrgenommen wird. ³Vor der Bestellung eines Ärztlichen Direktors oder einer Ärztlichen Direktorin im Hauptamt wird die Klinikumskonferenz angehört. ⁴Soll die Funktion des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Nebenamt wahrgenommen werden, hat die Klinikumskonferenz das Recht, ein Mitglied gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin vorzuschlagen. ⁵Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin und der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin können vom Aufsichtsrat abweichend von Satz 1 auch unbefristet bestellt werden, wobei das Recht auf Abberufung unberührt bleibt.
(3) ¹Für die Mitglieder des Klinikumsvorstands wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. ²Das Mitglied gemäß Abs. 1 Nr. 4 wird durch den Prodekan oder die Prodekanin der Medizinischen Fakultät vertreten. ³Für die Bestellung einer Stellvertretung für den Ärztlichen Direktor oder die Ärztliche Direktorin gilt Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(4) ¹Der Klinikumsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Art. 10 Aufgaben des Klinikumsvorstands und seiner Mitglieder

(1) ¹Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum. ²Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz dem Aufsichtsrat oder der Klinikumskonferenz zugewiesen sind. ³Er hat gegenüber den Einrichtungen des Klinikums in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis; diese erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. ⁴Bei Konflikten zwischen der Leitung einer Einrichtung und einem dort tätigen Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin hat der Klinikumsvorstand auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(2) ¹Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, von selbstständigen Abteilungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Hochschulleitung sowie der Medizinischen Fakultät und mit Zustimmung des Aufsichtsrats. ²Die Leitung der Kliniken, selbstständiger Abteilungen und sonstiger Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät bestellt und abberufen. ³Kommt das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.
(3) ¹Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin vertritt das Klinikum nach außen, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird. ²Er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des am Klinikum tätigen wissenschaftlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Personals mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen. ³Der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin übt das Hausrecht im Klinikum aus; die Wahrnehmung dieser Befugnis kann übertragen werden.
(4) ¹Dem Kaufmännischen Direktor oder der Kaufmännischen Direktorin obliegt die kaufmännische Führung des Klinikums. ²Er oder sie leitet die Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung. ³Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin ist Leiter der Dienststelle im Sinn von Art. 7 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes; er oder sie kann sich durch den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin oder den Leiter oder die Leiterin der Personalabteilung vertreten lassen. ⁴Er oder sie hat die Stellung wie ein Beauftragter oder eine Beauftragte für den Haushalt des Klinikums entsprechend Art. 9 BayHO und ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals; insoweit ist er oder sie an Weisungen des Klinikumsvorstands nicht gebunden.
(5) ¹Dem Pflegedirektor oder der Pflegedirektorin obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. ²Er oder sie leitet den Pflege- und Funktionsdienst des Klinikums unter Beachtung der Beschlüsse des Klinikumsvorstands über die organisatorische Grundstruktur des Pflegedienstes und ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des im Pflege- und Funktionsdienst (einschließlich Fort- und Weiterbildung) tätigen Personals (Pflege- und Pflegehilfspersonal).

Art. 11 Klinikumskonferenz

(1) ¹Die Klinikumskonferenz berät den Klinikumsvorstand. ² Dieser informiert sie über die wesentlichen Entwicklungen.
(2) ¹Den Vorsitz der Klinikumskonferenz hat der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin. ²Ihr gehören die Vorstände der Kliniken, der selbstständigen Abteilungen und die Leiter und Leiterinnen der sonstigen Einrichtungen an. ³Ferner gehören der Klinikumskonferenz jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen der sonstigen Professoren und Professorinnen einschließlich der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals, des Pflegedienstes und des sonstigen nichtwissenschaftlichen Personals des Klinikums, ferner die Frauenbeauftragte der Medizinischen Fakultät, die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Klinikums und der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Personalrats an; bei der Anhörung zur Bestellung des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin oder bei der Abstimmung über den Vorschlag für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin gemäß Art. 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nur die Vertreter und Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen, des sonstigen wissenschaftlichen Personals und die Frauenbeauftragte stimmberechtigt; entsprechendes gilt für die Herstellung des Benehmens gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3. ⁴Die Vertreter und Vertreterinnen werden von den dem Klinikum angehörenden Mitgliedern der jeweiligen Gruppe für die Dauer von fünf Jahren gewählt; das Nähere wird durch Satzung des Klinikums geregelt. ⁵Die Mitglieder des Klinikumsvorstands sowie, bei Bedarf, die nicht dem Klinikum angehörenden Vorstände von Einrichtungen werden beratend hinzugezogen.

Art. 12 Zusammenarbeit mit der Universität

(1) ¹Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. ²Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG dem Universitätsklinikum zum Zwecke der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. ³Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung mitzuwirken. ⁴Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung einzusetzen. ⁵Wissenschaftliches Personal im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG darf das Universitätsklinikum nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen. ⁶Das Universitätsklinikum stellt der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre sein Personal zur Verfügung. ⁷Die Universität darf Personal nur bei dem Universitätsklinikum nachfragen.
(2) ¹Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig ihre der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienenden zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des Art. 29 Abs. 5 BayHIG zur Verfügung. ²Die Universität und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, sich als hoheitliche Aufgabe gegenseitig Sach- und Raummittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient.
(3) ¹Die Einzelheiten des Zusammenwirkens nach den Abs. 1 und 2, insbesondere die Bestimmung der konkret zur Verfügung zu stellenden Sach- und Raummittel der Kooperationspartner, werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums näher geregelt. ²Die Rechtsverordnung kann insbesondere festlegen, welche Leistungen der Universität oder des Universitätsklinikums ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen und welche Leistungen die Universität oder das Universitätsklinikum ausschließlich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen dürfen.

Art. 13 Zusammenarbeit der Universitätsklinika und Universitäten untereinander sowie mit hochschulexternen Dritten

(1) ¹Die Universitätsklinika wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander, mit den Universitäten und mit hochschulexternen Dritten, insbesondere mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zusammen. ²Sie sollen in geeigneten Fällen zur Wahrnehmung standortübergreifender Aufgaben gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Zentren für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und für die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung, schaffen und mit diesen kooperieren.
(2) ¹Für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Kooperationen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 7 BayHIG entsprechend. ²Die gemeinsamen Einrichtungen verarbeiten die Daten einschließlich Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in alleiniger Verantwortung und nach Maßgabe der Datenschutzregelungen im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG).

Art. 14 Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät

(1) Die Entscheidung, welcher Anteil des staatlichen Zuschusses für Forschung und Lehre und welcher Anteil für sonstige Trägeraufgaben verwendet wird, trifft der Dekan oder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand.
(2) ¹Über die Verteilung und Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand nach Maßgabe der von der Medizinischen Fakultät aufzustellenden Grundsätze; Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG bleibt unberührt. ²Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel für die sonstigen Trägeraufgaben trifft der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Dekan oder der Dekanin.
(3) ¹Das Klinikum ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. ²Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. ³Das Weitere regelt die Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 3.
(4) Soweit Entscheidungen des Klinikums Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, werden diese im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen.
(5) Kommen das Einvernehmen gemäß Abs. 1 oder 4 oder eine Einigung über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät durch das Klinikum gemäß Abs. 3 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.

Art. 15 Personal

(1) ¹Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Auszubildenden des Klinikums gelten die für den Freistaat Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. ²Die Klinika beteiligen sich an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Beschäftigten.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für das Universitätsklinikum Augsburg:
Für die am 31. Dezember 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten die für die Beschäftigten im kommunalen Bereich des Freistaates jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
Das Universitätsklinikum Augsburg wird Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.
Für die Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist mit den ab dem 1. Januar 2019 neu eingestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildenden arbeitsvertraglich der jeweils geltende Tarifvertrag zu vereinbaren, der die zusätzliche Altersvorsorge für die Beschäftigten im kommunalen Bereich des Freistaates Bayern regelt.
(3) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:
Die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beim Freistaat Bayern werden vom Klinikum, solche beim Klinikum werden vom Freistaat Bayern jeweils wie eigene Beschäftigungszeiten angerechnet.
Für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Auszubildenden des Klinikums nimmt der Klinikumsvorstand und für die Mitglieder des Klinikumsvorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.
Das Klinikum hat die Dienstherrnfähigkeit. Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin ernennt die Beamten und Beamtinnen des Klinikums. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben der obersten Dienstbehörde.
Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG sowie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG sind Bedienstete des Freistaates. Das Klinikum ist verpflichtet, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über das wissenschaftliche Personal unberührt.
(4) ¹Wird eine Einrichtung einer Universität zu einem Klinikum oder eine Einrichtung eines Klinikums zu einer Universität oder zu einem anderen Klinikum gemäß Art. 1 Abs. 2 zugeordnet, gilt Folgendes:
Die Arbeitsverhältnisse der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die in der Einrichtung beschäftigt sind, gehen auf das Klinikum oder den Freistaat Bayern über; im Zeitpunkt des Übergangs bestehende tarifvertragliche Rechte bleiben unberührt.
Die beamteten wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHIG werden gemäß §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes übernommen.
Die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG (Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen) sowie die Beamten und Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG (wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) sind Bedienstete des Freistaates Bayern. Im Fall der Zuordnung einer Einrichtung zum Klinikum sind sie verpflichtet, ihre Dienstaufgaben in der Krankenversorgung dort zu erbringen; das Klinikum hat die Aufwendungen für dieses Personal zu tragen und ist verpflichtet, sie entsprechend ihrer Qualifikation einzusetzen.
²Im Übrigen gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend.

Art. 16 Anwendung hochschul- und krankenhausrechtlicher Vorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 des Teils 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes entsprechend.
(2) Art. 27 BayKrG gilt entsprechend.
(3) ¹Personenbezogene Daten müssen im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses bei dem oder der Behandelten von am Klinikum oder an der zugehörigen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzten gemäß den Vorgaben des Bayerischen Krankenhausgesetzes verarbeitet werden. ²Sie dürfen auch an andere Angehörige des wissenschaftlichen Personals des Klinikums oder der Universität, der das Klinikum im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG zugeordnet ist, übermittelt werden und von diesen auch zu eigenen Forschungszwecken verarbeitet werden, wenn
die Daten ohne Personenbezug offengelegt werden und die identifizierenden Daten gesondert aufbewahrt und besonders geschützt werden,
im Falle, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person eingewilligt hat oder
im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
³Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, zu anonymisieren oder, soweit eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. ⁴Das Klinikum gewährleistet durch angemessene und spezifische Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO, dass die Daten auch, soweit sie noch nicht anonymisiert oder pseudonymisiert wurden, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden und dass dies auch nachträglich überprüfbar ist. ⁵Die in den Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorgesehenen Rechte der Betroffenen sind insoweit beschränkt, als durch sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird und die Beschränkung für die Forschungszwecke notwendig ist. ⁶ Art. 9 Abs. 3 DSGVO bleibt unberührt.
(4) ¹Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen verschiedenen Universitätsklinika und Universitäten sowie zwischen Universitätsklinika und sonstigen Dritten, die eine den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügende Datenverarbeitung gewährleisten, gilt Abs. 3 entsprechend. ²Eine Übermittlung personenbezogener Daten an private Dritte im Sinne des Satzes 1 in anderer als anonymisierter Form ist nur zulässig, wenn für das Forschungsvorhaben der oder des Dritten die Betroffenen in die Übermittlung eingewilligt haben und zuvor die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte beteiligt wurde.

Art. 17 Innovationsklausel

¹Das Staatsministerium kann zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des betreffenden Universitätsklinikums auf Antrag des Aufsichtsrats durch zunächst für sechs Jahre geltende Rechtsverordnung von den Art. 7 bis 10 abweichende Regelungen treffen. ²Regelungen, die die Mitwirkung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Staatsministerien betreffen, ergehen im Einvernehmen mit diesen. ³Die Entscheidung über eine Verlängerung des in Satz 1 genannten Geltungszeitraums erfolgt auf der Grundlage einer spätestens ein Jahr vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums durchzuführenden Evaluation.

Art. 18 Übergangsvorschriften für die Errichtung des Universitätsklinikums Augsburg

(1) ¹Der Freistaat Bayern errichtet das Universitätsklinikum Augsburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. ²Das Universitätsklinikum Augsburg tritt zum 1. Januar 2019 in die Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg ein; dies gilt nicht für die krankenhausförderrechtlichen Rechtsbeziehungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz.
(2) ¹Der Betrieb des Kommunalunternehmens Klinikum Augsburg gilt wirtschaftlich als ab dem 1. Januar 2019 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen. ²Das Betriebsvermögen wird mit den Buchwerten der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2018 vom Universitätsklinikum Augsburg übernommen.
(3) Abweichend von Art. 5 Abs. 4 hat das Universitätsklinikum Augsburg hinsichtlich aller am 1. Januar 2019 laufenden Baumaßnahmen die Bauherreneigenschaft.

Art. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
(2)
München, den 23. Mai 2006
Dr. Edmund Stoiber
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