BayKatFortGebG
DE - Landesrecht Bayern

BayKatFortGebG: Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Bayerisches Katasterfortführungs-Gebührengesetz – BayKatFortGebG) Vom 12. Dezember 1973 (BayRS II S. 297) BayRS 2013-1-19-F (Art. 1–6)

Art. 1 Katasterfortführungsgebühr

(1) ¹Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben. ²Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. ³Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster bleibt unberührt.
(2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt.
(3) ¹Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 v. H. der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrunde liegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird, jedoch mindestens fünf Euro. ² Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten.

Art. 2 Schuldner

Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet.

Art. 3 Fälligkeit

¹Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. ²Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.

Art. 4 Ergänzende Vorschriften

Im übrigen gelten die Vorschriften des GNotKG einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr.

Art. 5 Beitreibung

Die Katasterfortführungsgebühren werden nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft
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