BayEbFöG: Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG) Vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662) BayRS 2239-1-K (Art. 1–15)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Förderung der Erwachsenenbildung
Art. 1 Ziel des Gesetzes
(1) Der Staat fördert im Rahmen dieses Gesetzes die nicht durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb von Schule, Hochschule und Beruf (Erwachsenenbildung).
(2) ¹Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens. ²Sie dient der Verwirklichung des Rechts jedes Einzelnen auf Bildung und verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. ³Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der beruflichen Aus- und Fortbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern. ⁴Ihr Bildungsangebot erstreckt sich insbesondere auf persönliche, gesellschaftliche, politische, sprachliche, gesundheitliche, kulturelle, religiöse, wirtschaftliche und berufliche Bereiche. ⁵Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. ⁶Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten. ⁷Sie leistet zudem einen wichtigen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Staates und seiner Gesellschaft in einer Welt, die geprägt ist von globalen Veränderungen, wie etwa dem Klimawandel, demografischen Veränderungen sowie der Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche.
(3) Die staatliche Förderung dient
dem Erhalt und dem Ausbau leistungsfähiger Einrichtungen mit einem breiten Bildungsangebot unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung,
der Sicherung und Entwicklung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Angebots der Erwachsenenbildung mit möglichst niederschwelligem Zugang,
der Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse, nicht zuletzt durch ortsnahe Angebote,
der Unterstützung des haupt- und ehrenamtlichen Bildungseinsatzes
im gesamten Staatsgebiet.
(4) Die Verpflichtung der Kommunen nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung bleibt unberührt.
(5) ¹Zur örtlichen und regionalen Koordination und Kooperation der Erwachsenenbildung sollen die Träger der Erwachsenenbildung auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, erforderlichenfalls auch der Bezirke zusammenarbeiten. ²Ferner sollen auf allen Ebenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche pflegen.
(6) ¹Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. ²Soweit die Bildungseinrichtungen in ihren Bildungszielen mit denen bestehender öffentlicher oder privater Schulen übereinstimmen, müssen die Prüfungen inhaltlich den entsprechenden Abschlussprüfungen der schulischen Bildungsgänge gleichwertig sein.
Art. 2 Förderempfänger
(1) Förderempfänger sind Landesorganisationen und Träger auf Landesebene, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Landesorganisationen der Erwachsenenbildung (Landesorganisationen) sind rechtsfähige Vereinigungen von Trägern, die sich ihrem Vereinszweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 widmen und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(3) Aufgaben der Landesorganisationen sind insbesondere
die Beratung ihrer Mitglieder und deren Einrichtungen,
die Umsetzung der Projektförderung nach Art. 7 im Zusammenwirken mit ihren Mitgliedern – Bedarfsanalyse, Antragskoordination, Evaluation –,
die Einleitung, bedarfsgerechte Entwicklung und Durchführung zentraler Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
die Einleitung und Betreuung von Kooperationen ihrer Mitglieder,
die Verteilung staatlicher Fördermittel und
die Vertretung ihrer Mitglieder und deren Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit und im Landesbeirat für Erwachsenenbildung.
(4) ¹Landesorganisationen werden vom Staatsministerium auf Antrag staatlich anerkannt, wenn sie
in mindestens vier Regierungsbezirken Mitglieder haben,
ihre Mitglieder Gewähr dafür bieten, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze zu erfüllen und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel sicherstellen und
sicherstellen, dass ihre Mitglieder und deren Einrichtungen die in den Art. 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
²Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sofern eine der Anerkennungsvoraussetzungen entfällt.
(5) Für Träger, die in mindestens vier Regierungsbezirken Einrichtungen betreiben und keiner Landesorganisation angehören (Träger auf Landesebene), gelten die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch ein organisatorisch und finanziell abgrenzbarer Teil einer rechtsfähigen juristischen Person sein können.
Art. 3 Träger der Erwachsenenbildung
(1) ¹Träger der Erwachsenenbildung (Träger) sind rechtsfähige juristische Personen, die mit ihren Einrichtungen in der Erwachsenenbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. ²Die Träger betreiben eine oder mehrere Einrichtungen. ³Sofern ein Träger nach seinem alleinigen Satzungszweck eine oder mehrere Einrichtungen betreibt, gelten für ihn die Vorschriften über die Einrichtungen entsprechend. ⁴ Art. 2 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ein Förderempfänger darf die im Rahmen der Förderung erhaltenen staatlichen Mittel nur dann an einen Träger weitergeben, wenn dieser
seine Aufgaben im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Gesetze erfüllt,
bei der Weitergabe staatlicher Mittel an seine Einrichtungen insbesondere Art. 4 Abs. 3 bis 6 beachtet,
seine Finanzen und Arbeitsergebnisse gegenüber den zuständigen Behörden offenlegt und
jedem diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Einrichtungen und Lehrangeboten einräumt.
(3) Die staatliche Förderung lässt die Freiheit der Lehre sowie die eigene Personal- und Organisationshoheit der Träger unberührt.
Art. 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung
(1) ¹Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungen) sind die von den Trägern betriebenen organisatorisch und finanziell abgrenzbaren Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. ²Sie verantworten in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit zu einem weit überwiegenden Teil Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2. ³Dabei sollen auch digitale Bildungsangebote und barrierefreie Zugangswege Berücksichtigung finden.
(2) ¹Bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen können sich die Einrichtungen der Hilfe Dritter bedienen, die in ihrem Namen und in ihrem Auftrag tätig werden. ²Dabei dürfen bei der Tätigkeit für die Einrichtung gegenüber den Teilnehmern der Lehrangebote keine anderen Zwecke verfolgt werden. ³Der Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen soll dabei besonders berücksichtigt werden.
(3) ¹Ein Träger darf die an ihn gegebenen staatlichen Mittel nur dann an eine Einrichtung weitergeben, wenn diese
von einem nach Art. 3 Abs. 2 berücksichtigungsfähigen Träger betrieben wird,
in Bayern tätig ist,
jedem diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Lehrangeboten einräumt,
von einer nach Ausbildung, beruflichem Werdegang oder praktischer Erfahrung geeigneten Person geleitet wird,
geeignete Lehrkräfte verwendet,
ein Qualitätsmanagement betreibt und
nach Zahl und Umfang ihrer Teilnehmerdoppelstunden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Doppelstunden, Teilnehmer, Veranstaltungen und Stoffgebieten geeignet ist, die in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele der Erwachsenenbildung zu fördern.
² Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. ³Das Staatsministerium kann Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestarbeitsumfangs nach Satz 1 Nr. 7 zulassen, wenn das dazu dient, die Förderziele nach Art. 1 Abs. 3 zu erreichen.
(4) Nicht nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähig sind
Einrichtungen, die überwiegend einem fachlichen Spezialgebiet dienen,
Einrichtungen des Sports,
Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe,
verwaltungs- oder betriebsinterne berufliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen,
Massenmedien, Fernlehrinstitute, Bibliotheken,
Einrichtungen der allgemeinen Kultur- und Kunstpflege,
Einrichtungen der Brauchtums- und Heimatpflege sowie
Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen.
(5) Nicht nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähig sind ferner
Einrichtungen oder deren Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung dienen,
Einrichtungen oder deren Veranstaltungen, die der nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz förderungsfähigen Weiterbildung dienen,
Einrichtungen der politischen Bildung, für deren Förderung im Staatshaushalt gesonderte Ansätze ausgebracht sind.
(6) Als Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Einrichtungen der Familienbildung insoweit, als sie Lehrangebote der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 anbieten.
Art. 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
¹Alle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der im Staatshaushalt hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Mittel gewährt. ²Die Mittel für Zuwendungen nach den Art. 6 und 7 sind dabei getrennt auszuweisen. ³Es gelten die allgemeinen haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften.
Art. 6 Zuwendungen als institutionelle Förderung
(1) ¹Staatliche Zuwendungen zum Betrieb von Einrichtungen werden ausschließlich über die Förderempfänger ausgereicht und von diesen auf Grund ihrer Entscheidung an die einzelnen Träger verteilt, die sie ihrerseits an ihre Einrichtungen weiterreichen. ²Dabei sollen die Träger einen dem Umfang ihrer Bildungsarbeit, der Höhe ihrer Aufwendungen und ihrer wirtschaftlichen Lage angemessenen Anteil erhalten. ³Einrichtungen in Gebieten, in denen das Bildungsangebot für Erwachsene wesentlich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt, können dabei von den Förderempfängern besonders gefördert werden.
(2) ¹Die einzelnen Förderempfänger erhalten die hierfür vorgesehenen Mittel in jedem Haushaltsjahr je nach ihrem Anteil an den von allen Förderempfängern im zweiten Kalenderjahr vor dem maßgeblichen Haushaltsjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden. ²Die Teilnehmerdoppelstunde ist das Produkt aus Zeiteinheit – Anzahl der Doppelstunden – und der Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2. ³Dabei werden auch diejenigen Teilnehmerdoppelstunden berücksichtigt, die auf Lehrangebote entfallen, die nach Art. 7 gefördert werden.
(3) Die auf die einzelnen Förderempfänger entfallenden Anteile werden vom Staatsministerium festgestellt und den Förderempfängern zugewiesen.
(4) ¹Die Förderempfänger können einen angemessenen Anteil der ihnen zugewiesenen Mittel für ihre zentralen Aufgaben nach Art. 2 Abs. 3 verwenden (Förderempfängeranteil). ²Über die Höhe des Förderempfängeranteils entscheidet das Staatsministerium im Rahmen der Zuweisung nach Abs. 3.
(5) ¹Die Träger, die als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Rücklagen bilden. ²Förderempfänger dürfen Rücklagen bis zu einer Höhe von 3 % der jeweiligen Gesamteinnahmen bilden.
Art. 7 Zuwendungen als Projektförderung
(1) ¹Das Staatsministerium kann Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung durch ein- oder mehrjährige Vorhaben fördern. ²Welche Bereiche diese Bedeutung haben, entscheidet der für Bildung zuständige Ausschuss des Landtags.
(2) Förderfähig sind nur Vorhaben von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind.
(3) Die Auswahl der Vorhaben und die Vergabe der Zuwendungen erfolgt durch das Staatsministerium nach den allgemein geltenden haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften für Förderungen von Vorhaben sowie anhand der Förderziele nach Art. 1 Abs. 3.
Art. 8 Bereitstellung von Räumen
¹Staat, staatliche Hochschulen, Gemeinden und Gemeindeverbände sollen für die Lehrangebote der Erwachsenenbildung geeignete Räume sowie vorhandene Lehr- und Arbeitsmittel zur Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt überlassen, soweit das im Rahmen ihrer Möglichkeiten ohne Beeinträchtigung des Betriebs erfolgen kann. ²Bei Planung und Bau von Schul- und Bildungszentren sollen sie die Möglichkeit zur Mitbenutzung durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung berücksichtigen.
Teil 2 Landesbeirat für Erwachsenenbildung
Art. 9 Aufgaben
(1) Es besteht ein fachlich unabhängiger Landesbeirat für Erwachsenenbildung (Landesbeirat).
(2) ¹Er soll die Staatsregierung in allen Fragen der Erwachsenenbildung beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit der Förderempfänger stärken und Anregungen für die Zusammenarbeit der Träger auf örtlicher und überörtlicher Ebene geben. ²Der Landesbeirat arbeitet mit den Einrichtungen der anderen Bildungsbereiche sowie dem Rundfunk und den Medien zusammen.
(3) Der Landesbeirat ist anzuhören vor
der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf der Anerkennung von Landesorganisationen und Trägern auf Landesebene,
der Feststellung der Mittelanteile der Förderempfänger nach Art. 6 Abs. 3,
der Entscheidung über die Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung nach Art. 7 Abs. 1,
der Berufung einer wissenschaftlich ausgewiesenen Persönlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 7,
dem Bericht des Staatsministeriums zur Erwachsenenbildung nach Art. 12 Abs. 1 und
dem Erlass einschlägiger Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Art. 10 Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirats sind:
je ein Vertreter der Förderempfänger,
je ein Vertreter der Hanns-Seidel-Stiftung, der Georg von-Vollmar-Akademie, der Petra-Kelly-Stiftung, der Thomas-Dehler-Stiftung und des Bildungswerks für Kommunalpolitik in Bayern e.V. sowie
ein Vertreter der Akademie für Politische Bildung.
(2) Beratende Mitglieder des Landesbeirats sind:
je ein Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen,
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
ein Vertreter der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
ein Vertreter des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung,
ein Vertreter des Bayerischen Jugendrings,
ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaften der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern,
eine auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeit,
ein Vertreter aus den Reihen der Mitglieder des Bayerischen Integrationsrates sowie
eine von der oder dem Beauftragten nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes bestimmte Person.
(3) ¹Das Mitglied nach Abs. 2 Nr. 6 wird gemeinsam von den Arbeitsgemeinschaften der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern benannt. ²Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 7 und 8 werden im Benehmen mit den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern des Landesbeirats vom Staatsministerium berufen. ³Im Übrigen werden die Mitglieder von den entsendeberechtigten Organisationen gegenüber dem Staatsministerium benannt.
(4) Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied kann nach gleichen Regeln ein Stellvertreter bestimmt werden.
(5) ¹Die Amtszeit des Landesbeirats dauert fünf Jahre. ²Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu benennen.
(6) ¹Die Mitglieder des Landesbeirats sind ehrenamtlich tätig. ²Sie erhalten Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte der vierten Qualifikationsebene geltenden Vorschriften.
Art. 11 Geschäftsgang
(1) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter.
(2) ¹Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. ²Das Staatsministerium führt die Geschäfte.
Teil 3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Berichte zur Erwachsenenbildung
(1) Das Staatsministerium soll zu Beginn einer jeden Legislaturperiode dem Landtag über die zurückliegende und die geplante Bildungsarbeit sowie die Förderung in der Erwachsenenbildung Bayerns berichten.
(2) ¹Die Förderempfänger berichten ihrerseits dem Staatsministerium jeweils rechtzeitig vorher über ihre Bildungsarbeit und ihre Planungen und legen dazu nachvollziehbare Daten und Bewertungen vor. ²Der Bericht enthält insbesondere:
den erneuten Nachweis der Voraussetzungen ihrer Anerkennung nach Art. 2 Abs. 4 und 5,
in Zweifelsfällen den Nachweis der Berücksichtigungsfähigkeit der von ihnen vertretenen Träger und Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 bis 6,
Angaben zu Umfang, thematischer Breite, Ausrichtung und tatsächlicher Nachfrage der von ihren Trägern und Einrichtungen erbrachten Lehrangebote,
Angaben zur Umsetzung eines Qualitätsmanagements,
Angaben zur Verwendung des nach Art. 6 Abs. 4 einbehaltenen Förderempfängeranteils.
Art. 13 Landesstatistik
¹Das Landesamt für Statistik erhebt Angaben zu
Art und Zahl der staatlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit,
deren finanziellen Aufwand und
nicht personenbezogenen Daten über das dort beschäftigte Personal.
²Die Förderempfänger haben dem Landesamt für Statistik die erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Art. 14 Verordnungsermächtigung
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz dem Staatsministerium übertragenen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen.
Art. 14a Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger im Haushaltsjahr 2022 die im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden maßgeblich.
(2) ¹Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger in den Haushaltsjahren 2023, 2024 und 2025 die Sätze 2 bis 4 maßgeblich. ²Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 300 000 €. ³Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. ⁴Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden 60 % nach den Anteilen an den im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden und die verbleibenden 40 % nach den Anteilen an den im zweiten Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres geleisteten Teilnehmerdoppelstunden an die Förderempfänger verteilt.
Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) ¹Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt Art. 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) ¹ Art. 14a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. ²Im Übrigen tritt Art. 14a mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
München, den 31. Juli 2018
Dr. Markus Söder
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