BayAföG
DE - Landesrecht Bayern

BayAföG: Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz – BayAföG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1982 (BayRS IV S. 243) BayRS 2230-2-2-K (Art. 1–7a)

Art. 1 Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung durch den Freistaat Bayern besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Art. 2 Förderungsfähige Ausbildungen

(1) Ausbildungsförderung wird gewährt
für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Realschulen und Gymnasien,
für den Besuch der Klassen 7 bis 9 von Wirtschaftsschulen.
(2) Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder an einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird oder wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder die von ihm durch Rechtsverordnung ermächtigte Behörde anerkannt hat, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch dieser Schulen gleichwertig ist.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht gewährt, wenn dem Grunde nach zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung Ansprüche auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Art. 25, 26 oder 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes bestehen.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

¹Ausbildungsförderung wird Personen gewährt, die die Förderungsvoraussetzungen des § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfüllen, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Bayern haben. ²Auszubildende, die minderjährig sind, erhalten Ausbildungsförderung, wenn ein Personensorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat. ³Auszubildende, die nach ihrem ständigen Wohnsitz, im Fall des Satzes 2 nach dem ständigen Wohnsitz der Personensorgeberechtigten, keine Ausbildungsförderung erhalten würden, können durch Rechtsverordnung in die Förderung nach diesem Gesetz einbezogen werden, wenn dies zur Durchführung von Vereinbarungen mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist; eine Doppelförderung kann ausgeschlossen werden.

Art. 4 Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(1) Für die Ausbildungsförderung gelten das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassene Rechtsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
(2) Ferner werden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil–

Art. 5 Besondere Vorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Folgende Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes finden keine Anwendung:
§§ 1, 2 Abs. 1, 2 bis 4 und 6 Nr. 2, §§ 3, 4, 5 Abs. 2, 4 und 5, §§ 5a, 6 und 7 Abs. 1a, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 3 und 4, §§ 13, 13a, 14, 14a, 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 15a, 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, §§ 16, 17 Abs. 2 bis 4, §§ 18 bis 18d, 35, 39, 40, 40a, 44, 45 Abs. 2 bis 4, § 45a Abs. 3, § 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 56, 60 und 66a Abs. 1.

Art. 6 Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

¹Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. ²Durch Rechtsverordnung können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit (§ 45 BAföG
die Abweichungen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die Freibeträge (§§ 23 und 25 BAföG) zur Wahrung der Gleichheitlichkeit und zur Berücksichtigung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und von den Vorschriften der auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassenen Rechtsverordnung.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.

Art. 7a

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