AGSGG: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz – AGSGG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1982 (BayRS IV S. 560) BayRS 33-1-A (Art. 1–4)
Art. 1 Sozialgerichte
(1) ¹Sozialgerichte werden errichtet mit Sitz
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
in Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern,
in Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz,
in Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
²Die Sozialgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.
(2) Die Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht München sind auch zuständig für Niederbayern, die Oberpfalz und Schwaben, diejenigen beim Sozialgericht Nürnberg auch für Ober- und Unterfranken.
Art. 2 Landessozialgericht
¹Für den Freistaat Bayern wird ein Landessozialgericht mit Sitz in München errichtet; es führt die Bezeichnung „Bayerisches Landessozialgericht“. ²In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten.
Art. 3 Verordnungermächtigung
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln.
Art. 3a Übergangsvorschrift
¹Für Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach bisherigem Recht. ²Das bisher zuständige Gericht bleibt auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.
Art. 4 Inkrafttreten
¹Dieses Gesetz ist dringlich. ²Es tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
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