Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 32/1989

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 32/1989

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe (LGBl. Nr. 32/1989)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe

Änderung

LGBl. Nr. 46/1990
LGBl. Nr. 39/1992
LGBl. Nr. 46/1994
LGBl. Nr. 20/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, wird verordnet:

§ 1.

Unter den in den §§ 20 bis 25 und 47 bis 52 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes genannten Bedingungen ist Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung und dem Wohnungsaufwand gemäß § 20 Abs. 4 und 5 bzw. § 47 Abs. 4 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes je Monat ergibt.

§ 2.

(1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens (§ 2 Z 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist: Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der 1. Einkommensstufe 2,91 Euro 2. Einkommensstufe 3,27 Euro 3. Einkommensstufe 3,63 Euro 4. Einkommensstufe 4,00 Euro 5. Einkommensstufe 4,36 Euro 6. Einkommensstufe 4,72 Euro 7. Einkommensstufe 5,09 Euro 8. Einkommensstufe 5,45 Euro 9. Einkommensstufe 5,81 Euro 10. Einkommensstufe 6,18 Euro 11. Einkommensstufe 6,54 Euro 12. Einkommensstufe 6,90 Euro 13. Einkommensstufe 7,27 Euro je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.
(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.

§ 3.

Sind mehrere Personen Mieter oder Eigentümer einer Wohnung, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen der Wiener Landesregierung vom 26. Februar 1985, LGBl. für Wien Nr. 19 und 20 nach Maßgabe des § 62 Abs. 8 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, außer Kraft.
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