BHfB
DE - Landesrecht Bayern

BHfB: Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der Energiekrise in Deutschland betroffenen Bahnhofsmissionen in Bayern

¹Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen Energiepreiserhöhungen sowie erheblichen Inflationssteigerung eine staatliche Leistung, um Bahnhofsmissionen in Bayern zu unterstützen. ²Die Leistung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.  Zweck der Leistung

¹Die Bahnhofsmissionen sind eine wichtige Stütze für die adäquate Versorgung von (bedürftigen) Menschen im Freistaat Bayern. ²Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Betrieb sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. ³Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen Energiepreiserhöhungen sowie der Inflationssteigerung kann der uneingeschränkte Betrieb der Bahnhofsmissionen akut gefährdet sein. ⁴Eigene finanzielle Rücklagen, mit den Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Bundeshilfen sowie Einsparungsmaßnahmen können nämlich im Einzelfall nicht ausreichend sein, damit die Bahnhofsmissionen die erhöhten Energiepreise sowie die Inflationssteigerung selbst tragen können. ⁵Es bedarf in diesem Fall einer staatlichen Maßnahme, um den Betrieb gefährdeter Bahnhofsmissionen aufrechterhalten zu können. ⁶Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen höheren Energiekosten sowie der inflationsbedingten Kostensteigerungen im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023.

2.  Begünstigte

Antragsberechtigt sind die Bahnhofsmissionen in Bayern.

3.  Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

¹Der Antragsteller muss gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass
der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigene Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.
²Eine Bezifferung oder einen Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. ³Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. ⁴Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. ⁵Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.  Umfang der Hilfeleistung

¹Die Billigkeitsleistung wird in Form eines einmaligen Pauschalbetrags in Höhe von 8 000 € gewährt. ²Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 8).

5.  Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

¹Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. ²Entsprechend sind durch die Antragssteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. ³Sollte der Antragsteller nach Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. ⁴Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. ⁵Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3 Buchst. a bis c ergibt. ⁶Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:

6.  Antragsstellung

¹Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
²Die Antragstellung erfolgt durch den Träger der Bahnhofsmission formlos bis zum 31. Dezember 2023.

7.  Bewilligung

Die Berechnung der Härtefallhilfe nach Nr. 5 Satz 6 sowie erforderliche Unterlagen, Belege und Informationen (insbesondere Verträge, Rechnungen und Kontoauszüge) zur Aufklärung des Sachverhalts sind bis spätestens 1. Juni 2024 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.  Prüfung und Erstattung

¹Die Bewilligungsbehörde hat auf Grundlage der vom Empfänger vorgelegten Berechnung nach Nr. 5 Satz 6 sowie der Prüfung der vorgelegten Unterlagen, Belege und Informationen die gewährte Billigkeitsleistung zurückzufordern, soweit sich das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt. ²Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. ³Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Antragstellern durchzuführen. ⁴Das Prüfrecht ist in den Bewilligungsbescheid explizit aufzunehmen. ⁵Hierzu sind die unter Nr. 3 Satz 4 genannten Nachweise mindestens fünf Jahre aufzubewahren

9.  Subventionserheblichkeit

¹Bei der Antragstellung ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. ²Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. ³Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie- und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. ⁴Antragsteller müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

10.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 18. Mai 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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