LGBl.Nr. 44/1985
LGBl.Nr. 44/1985
Gesetz vom 7. Februar 1985 über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages (LGBl.Nr. 44/1985)
Langtitel
Gesetz vom 7. Februar 1985 über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages
StF: LGBl.Nr. 44/1985 (GP XXII RV 380 AB 387/1985 LT 43)
Präambel/Promulgationsklausel
§ 1
Einsetzung
§ 2
Geltung der Landtagsgeschäftsordnung
§ 3
Aufgaben in Immunitätsangelegenheiten
§ 4
Aufgaben in Unvereinbarkeitsangelegenheiten
§ 5
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
§ 6
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 5
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses sind endgültig. Nicht einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - gelten als Sachanträge (Ausschußanträge) im Sinne der Landtagsgeschäftsordnung, wobei eine Rückverweisung an den Ausschuß ausgeschlossen ist.
(2) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß ist so rechtzeitig einzuberufen, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - der Landtag bei fristgebundenen Entscheidungen die betreffende Angelegenheit noch fristgerecht behandeln kann.
(3) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verkehrt mit außerhalb des Landtages gelegenen Stellen im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages. Mitglieder des Landtages haben Mitteilungen an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages einzubringen.
(4) Mit Mitgliedern der Landesregierung - ausgenommen den Landeshauptmann nach § 4 Z 3 - verkehrt der Erste Präsident des Landtages in Unvereinbarkeitsangelegenheiten im Wege der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihre Mitteilungen und Nachweise der Landesregierung bekanntzugeben und diese hat sie an den Ersten Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.
(5) Fristen sind vom Einlangen der Mitteilung beim Ersten Präsidenten des Landtages bzw. beim betreffenden Mitglied der Landesregierung bzw. des Landtages an zu berechnen. § 6 (Verfassungsbestimmung) Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des oberösterreichischen Landtages in der Fassung des O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 2/1955 , sowie das Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz selbst außer Kraft.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingesetzt. Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen, Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Erteilte Zustimmungen bzw. Genehmigungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.