BayIngAMV
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BayIngAMV: Verordnung zur Regelung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung – BayIngAMV) Vom 24. Januar 2018 (GVBl. S. 33) BayRS 702-2-1-W (§§ 1–20)

Auf Grund des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 156, BayRS 702-2-W) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Auferlegung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 4 des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausgleichsmaßnahmen können entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung sein.
(2) ¹Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Ingenieurberufs unter der Verantwortung einer Person, welche berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen und die über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügt (qualifizierte berufsangehörige Person). ²Der Lehrgang kann mit einer Zusatzausbildung verbunden sein und ist Gegenstand einer Bewertung. ³Er darf höchstens drei Jahre dauern.
(3) Eine Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit dieser Person, den Ingenieurberuf gemäß den Art. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG auszuüben, beurteilt wird.

Teil 2 Anerkennungsausschuss

§ 3 Aufgaben

(1) Die gemäß Art. 5 Abs. 1 BayIngG zuständigen Stellen bilden jeweils einen Anerkennungsausschuss.
(2) ¹Der Anerkennungsausschuss wird in folgenden Fällen tätig:
bei der Prüfung wesentlicher Unterschiede gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayBQFG,
bei der Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 Abs. 1 BayBQFG,
bei der Festlegung von Inhalt und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme und
bei der Durchführung, fachlichen Bewertung und abschließenden Feststellung des Ergebnisses von Ausgleichsmaßnahmen nach den Teilen 3 bis 5.
²Im Fall der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 verzichtet die zuständige Stelle auf die Beteiligung des Anerkennungsausschusses, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt; möglich ist in diesen Fällen auch die Einbindung nur eines Beisitzers gemäß § 4 Abs. 3.

§ 4 Zusammensetzung

(1) ¹Der Ausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und einer ausreichenden Anzahl an Beisitzern. ²Er tagt mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei Beisitzern, wobei die zuständige Stelle die Beisitzer entsprechend der Fachrichtung auswählt, in welcher die antragstellende Person Ausbildungsnachweise vorgelegt hat.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied ist hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter der zuständigen Stelle und muss die Befähigung zum Richteramt haben. ²Es kann durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter der zuständigen Stelle vertreten werden.
(3) ¹Die Beisitzer müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur gemäß Art. 2 BayIngG zu führen, sie müssen in einer der nachfolgend aufgelisteten Fachrichtungen tätig sein und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen:
Maschinenbau, Verfahrenstechnik – einschließlich Produktions- und Fertigungstechnik, Physikalische Technik, Chemieingenieurwesen, Lebensmitteltechnologie –,
Elektrotechnik, Elektronik, Nachrichtentechnik, Informatik,
Verkehrstechnik,
Raumplanung, Umweltschutz, Agrarwesen,
Bauingenieurwesen, Ingenieurbau – einschließlich Gebäude- und Versorgungstechnik – oder
Vermessungswesen.
²Bei Bedarf kann die zuständige Stelle Beisitzer für weitere Fachrichtungen oder fachliche Vertiefungen benennen. ³Mindestens ein Beisitzer des jeweils tagenden Anerkennungsausschusses muss dem in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) genannten Personenkreis angehören und eine hauptberufliche wissenschaftliche Tätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Bayern ausüben.

§ 5 Dauer der Berufung

¹Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren, wobei eine mehrmalige Berufung zulässig ist. ²Die Berufung kann aus wichtigem Grund von der zuständigen Stelle widerrufen werden.

§ 6 Vergütung

Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses, welche nicht der zuständigen Stelle gemäß Art. 5 BayIngG angehören, erhalten eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Teil 3 Gemeinsame Vorschriften für Ausgleichsmaßnahmen

§ 7 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) ¹Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen gemäß Art. 9 BayBQFG und der damit verbundenen Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation gemäß Art. 10 BayBQFG prüft die zuständige Stelle,
ob der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie das Berufsbild im Sinne des Art. 1 BayIngG belegt (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBQFG),
ob der Ingenieurberuf im Ausbildungsstaat reglementiert ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBQFG) und
ob die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG entsprechen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 BayBQFG).
²Die zuständige Stelle soll im Rahmen der Prüfung gemäß Satz 1 Informationen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister einholen.
(2) ¹Im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBQFG werden die Ausbildungsnachweise und sonstigen Befähigungsnachweise, die nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen mit den Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines entsprechenden inländischen grundständigen Studiums verglichen. ²Zur Bestimmung der Ausbildungsinhalte, Lernergebnisse und Qualifikationsziele eines inländischen grundständigen Studiums werden insbesondere herangezogen:
Studien- und Prüfungsordnungen von staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen,
einschlägige Fach- und Qualifikationsrahmen und
Empfehlungen von Fakultäten- oder Fachbereichstagen.
³Es ist die Fachrichtung als Bezugspunkt zu wählen, welche den vorgelegten Qualifikationen am ehesten entspricht. ⁴In dem Bescheid gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayBQFG ist die Fachrichtung, welche als Bezugspunkt gewählt wurde, zu benennen.

§ 8 Wahl einer Ausgleichsmaßnahme, Wiederholbarkeit

¹Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG ist einmalig und bindend. ²Ein als nicht bestanden bewerteter Anpassungslehrgang oder eine nicht bestandene Eignungsprüfung können einmal wiederholt werden.

§ 9 Fachliche Bewertung und Feststellung des Ergebnisses

(1) ¹Die fachliche Bewertung der Ausgleichsmaßnahme erfolgt bei
einem Anpassungslehrgang vorbehaltlich § 14 Abs. 1 Satz 4 einstimmig durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3,
der Eignungsprüfung einstimmig durch die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 18; einzelne Prüfungsleistungen werden dabei zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst.
²Bewertet wird, ob die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen oder nicht ausgeglichen wurden; eine Note wird nicht erteilt. ³Wird keine Einstimmigkeit erzielt, gelten die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen. ⁴Werden die in dem Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede als nicht ausgeglichen bewertet, ist das Ergebnis zu begründen.
(2) ¹Der Anerkennungsausschuss stellt das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme abschließend fest. ²Das Ergebnis wird der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle bekanntgegeben.

§ 10 Kosten

¹Die Kosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richten sich nach dem Kostengesetz. ²Die Vergütung gemäß § 6 wird als Auslage erhoben.

Teil 4 Anpassungslehrgang

§ 11 Qualifizierte berufsangehörige Person

Die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 muss der zuständigen Stelle vorlegen:
die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und
die Erklärung, den Anpassungslehrgang entsprechend den Vorgaben gemäß § 13 durchzuführen.

§ 12 Dauer

Die konkrete Dauer des Anpassungslehrgangs wird von der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses unter Berücksichtigung der in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschiede und unter Beachtung der Höchstdauer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 festgelegt.

§ 13 Inhalt

¹Die qualifizierte berufsangehörige Person hat die Inhalte des Anpassungslehrgangs an den in dem Bescheid nach Art. 10 BayBQFG festgestellten wesentlichen Unterschieden auszurichten und ein fortlaufendes Protokoll zu erstellen. ²Die festgestellten wesentlichen Unterschiede werden ihr von der zuständigen Stelle mitgeteilt. ³Aus dem Protokoll müssen mindestens hervorgehen:
der Beginn und das Ende des Anpassungslehrgangs,
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
die Unterbrechungen des Lehrgangs, die jeweils länger als drei Arbeitstage andauerten, und
die vermittelten Lerninhalte.
⁴Die zuständige Stelle sowie die Mitglieder des Anerkennungsausschusses sind berechtigt, die Tätigkeiten der antragstellenden Person im Rahmen des Anpassungslehrgangs und die Anleitung durch die qualifizierte berufsangehörige Person zu überprüfen, Einsicht in das fortlaufende Protokoll zu nehmen und weitergehende inhaltliche Anforderungen an das Protokoll vorzusehen.

§ 14 Zusatzausbildung und Bewertung

(1) ¹Die zuständige Stelle kann auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses zusätzlich zur Durchführung des Anpassungslehrgangs den Nachweis einer Zusatzausbildung vorschreiben. ²Diese Zusatzausbildung ist in Form der erfolgreichen Absolvierung bestimmter Studienmodule, in deren Fachrichtung ein wesentlicher Unterschied durch den Bescheid gemäß Art. 10 BayBQFG festgestellt wurde, oder durch eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen. ³Der Anerkennungsausschuss soll gleichzeitig mit der Empfehlung nach Satz 1 bestimmte Studienmodule oder eine sonstige geeignete Qualifizierungsmaßnahme vorschlagen. ⁴Die zuständige Stelle entscheidet, ob die erfolgreiche Absolvierung dieser Module oder der sonstigen geeigneten Qualifizierungsmaßnahme sowie eine abschließende schriftliche Beurteilung durch die qualifizierte berufsangehörige Person im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 die fachliche Bewertung des Anpassungslehrgangs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ersetzen kann.
(2) Die Absolvierung von Studienmodulen gemäß Abs. 1 darf nur vorgeschrieben werden, wenn
es sich nicht um Module eines zulassungsbeschränkten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Freistaat Bayern handelt,
die antragstellende Person
die erforderliche Qualifikation gemäß Art. 42 Abs. 1, Art. 43, 44 Abs. 1, 2, 4, 5 und Art. 45 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung und
die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse
nachweisen kann und
keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

§ 15 Rechtsstellung

¹Das Rechtsverhältnis zwischen der antragstellenden und der qualifizierten berufsangehörigen Person während des Anpassungslehrgangs unterliegt dem Privatrecht. ²Die zuständige Stelle nimmt hierauf keinen Einfluss.

Teil 5 Eignungsprüfung

§ 16 Form und Dauer, Niederschrift

(1) ¹Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. ²Sie kann nach Wahl der zuständigen Stelle auf Empfehlung des Anerkennungsausschusses entweder mündlich oder schriftlich oder sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. ³Form und Dauer der Prüfung werden der antragstellenden Person von der zuständigen Stelle mitgeteilt.
(2) ¹Über die mündliche Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. ²In diese sind abweichend von Art. 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen:
die Personalien der antragstellenden Person,
der Ort und das Datum der Prüfung,
die Personalien der Prüferinnen und Prüfer sowie gegebenenfalls des vorsitzenden Mitglieds des Anerkennungsausschusses,
der Beginn und das Ende,
der wesentliche Gegenstand und
das Prüfungsergebnis.
³Die Niederschrift ist von einem Prüfer und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

§ 17 Inhalt

¹Die Prüfungsanforderungen müssen den Prüfungs- und Ausbildungsinhalten, Lernergebnissen und Qualifikationszielen eines inländischen grundständigen Studiums in der Fachrichtung entsprechen, welche gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 als Bezugspunkt herangezogen wurde. ²Die Prüfung ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG zu beschränken.

§ 18 Prüferinnen und Prüfer

(1) ¹Die Eignungsprüfung wird durch die Beisitzer gemäß § 4 Abs. 3 gemeinsam abgenommen. ²Verfügen die oder verfügt einer der Beisitzer nicht über die durch die Eignungsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige fachliche Qualifikation, kann die zuständige Stelle entsprechend qualifizierte Personen ersatzweise als Prüferinnen oder Prüfer bestellen, wobei mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügen muss. ³Für die ersatzweise bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten die Vorschriften über Beisitzer entsprechend.
(2) Erfolgt die Eignungsprüfung in mündlicher Form, sind beide Prüfer berechtigt, Fragen an den Prüfling zu stellen.
(3) ¹Erfolgt die Eignungsprüfung in schriftlicher Form, wird sie von dem Prüfer erstellt, der über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 verfügt. ²Verfügen beide Prüfer über die Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3, wird die Eignungsprüfung durch einen oder beide Prüfer im gegenseitigen Einvernehmen erstellt.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Anerkennungsausschusses ist zur Anwesenheit während der Prüfung berechtigt.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 19 Zuständigkeitsübertragung

Vereinbarungen über Zuständigkeitsübertragungen nach Art. 13 Abs. 6 BayBQFG bleiben den zuständigen Stellen unbenommen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
München, den 24. Januar 2018
Ilse Aigner, Staatsministerin
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