Bayerische Verwaltungsvorschriften zur Untersuchungshaftvollzugsordnung (BayVVUVollzO)
DE - Landesrecht Bayern

Bayerische Verwaltungsvorschriften zur Untersuchungshaftvollzugsordnung (BayVVUVollzO)

Ergänzend zur Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) vom 12. Februar 1953 in der Fassung vom 15. Dezember 1976 (JMBl 1977 S. 49), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 1977 (JMBl S. 281)
BayVV zu Nr. 2 UVollzO
Nummer 2 Abs. 2 UVollzO gilt für diese bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Untersuchungshaftvollzugsordnung entsprechend.
BayVV zu Nr. 16 UVollzO
Das "Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen" (Nr. 16 Abs. 3 Satz 2 UVollzO) ist in jedem Haftraum, in dem ein Untersuchungsgefangener untergebracht ist, auszulegen.
BayVV zu Nr. 49 UVollzO
Die Zulassung eines ehrenamtlichen Betreuers für den Gefangenen (Absatz 1 Buchst. a BayVV zu § 154 StVollzG) bedarf der Zustimmung des Richters. Über den Verkehr des Gefangenen mit dem ehrenamtlichen Betreuer entscheidet der Richter oder der Staatsanwalt (Nr. 3 UVollzO). Im Übrigen gilt die BayVV zu § 154 StVollzG entsprechend.
BayVV zu Nr. 51 UVollzO
Der Gefangene darf für den Einkauf von Zusatznahrungs- und Genussmitteln sowie von anderen Gegenständen des persönlichen Bedarfs (Nr. 51 Abs. 1 UVollzO) im Monat einen Betrag bis zum dreißigfachen Tagessatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 177 Satz 2 StVollzG) verwenden. Ist in einem Kalendermonat voraussichtlich weniger als ein Monat Untersuchungshaft zu vollziehen, vermindert sich der Betrag (Satz 1) entsprechend.
BayVV zu Nr. 56 UVollzO
Der Gefangene erhält einen Zuschuss zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen in der Regel nur, wenn die Haft mehr als sechs Monate dauert. Im Übrigen gilt die BayVV zu § 62 StVollzG entsprechend.
BayVV zu Nr. 76 UVollzO
Soweit nicht die Untersuchungshaftvollzugsordnung oder diese bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Untersuchungshaftvollzugsordnung anderes bestimmen oder Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen, gelten für den Vollzug der Untersuchungshaft auch die bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 8. Februar 1979 (JMBl S. 29), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (JMBl S. 17)
BayVV zu Nr. 85 UVollzO
Soweit nicht die Untersuchungshaftvollzugsordnung oder diese bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Untersuchungshaftvollzugsordnung anderes bestimmen oder Wesen und Zweck der Untersuchungshaft entgegenstehen, gelten für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen auch die bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (BayVVJug) vom 18. Dezember 1979 (JMBl 1980 S. 8)
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