BayVGO
DE - Landesrecht Bayern

BayVGO: Bayerische Vollzugsgeschäftsordnung

Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte
Geschäftsbehandlung
Fristen und Termine
Grundsätze der Aufnahme
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung
Vorläufige Aufnahme
Verlegung bei Unzuständigkeit
Soforthilfe
Aufnahmeverhandlung, Personalblatt und Vollstreckungsblatt
Aufnahmeverfügung
Unterrichtung der Gefangenen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Berechnung der Strafzeit
Zugangsgespräch
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit
Unterrichtung des medizinischen Dienstes, Aufnahmeuntersuchung
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde, die neue Vollstreckungsleitung und an die Strafvollstreckungskammer
Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde, das Jugendamt, die Personensorgeberechtigten, die Betreuer, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde
Bezug von Sozialleistungen
Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe
Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO, Sicherungshaft nach § 453c StPO
Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft
Zivilhaft
Mehrere Freiheitsentziehungen
Überstellung, Durchgangshaft
Korrektur unrichtig gewordener Daten
Besuche
Ein- und ausgehende Schreiben, Anhalten von Schreiben
Rück- und Nachsenden von Post
Überhaft
Vorführung, Ausführung, Ausantwortung
Überstellung
Verlegung
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs
Urlaub, Langzeitausgang, Ausgang, befristete Strafunterbrechung, Freigang
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt
Mitteilungen bei Geburten
Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen
Mitteilung von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme
Grundsatz
Vorbereitung der Entlassung
Entlassungsuntersuchung
Durchführung der Entlassung
Mitteilung der Entlassung
Führung und Bestandteile der Gefangenen- und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten
Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten
Führung und Bestandteile der Gesundheitsakten
Führung und Bestandteile der Therapieakten
Übersicht
Personalstammdaten Gefangener
Veränderungen im Bestand
Gefangenenbuch, Sicherungsverwahrtenbuch
Frühbericht
Aufbau und Umfang
Tabelle StV 1
Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1  Allgemeine Bestimmungen

1.  Anwendungsbereich

1.1 

Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.

1.2 

Entsprechendes gilt für Verwaltungsgeschäfte, die Sicherungsverwahrte betreffen, sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung entgegensteht und soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen getroffen werden.

2.  Begriffsbestimmungen

2.1 

– die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
– im Sinn der Nr. 2.17 übertritt.

2.2 

2.3 

2.4 

2.5 

2.6 

2.7 

– Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
– Jugendstrafe der Vollstreckungsleiter oder die Vollstreckungsleiterin; nach Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 oder 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde,
– Untersuchungshaft nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) und bei den übrigen in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 BayUVollzG genannten Freiheitsentziehungen das Gericht,
– Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,
– Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,
– Erzwingungshaft in Straf- und Bußgeldsachen die Vollstreckungsbehörde,
– Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
– gerichtlich angeordneter Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, außer in Straf- und Bußgeldsachen, sowie Sicherungshaft nach den §§ 918, 933 der Zivilprozessordnung (ZPO) und Haft nach § 98 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Gericht,
– Therapieunterbringung die Kreisverwaltungsbehörde.

2.8 

2.9 

¹

2.10 

2.11 

¹

2.12 

2.13 

¹

2.14 

2.15 

2.16 

2.17 

2.18 

2.19 

¹

2.20 

2.21 

– weder in einer Anstalt,
– noch in einem Anstaltskrankenhaus,
– noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs,
– noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzugs
in der erforderlichen Weise behandelt werden können.

2.22 

2.23 

2.24 

– sich zum Vollzug stellt,
– zugeführt wird,
– nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, zurückkehrt,
– im Sinn von Nr. 2.17 übertritt,
– überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.

3.  Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

3.1 

Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.

3.2 

¹Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. ²Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Weg mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

3.3 

¹Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. ²Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift und das Dienstsiegel verzichtet werden.

4.  Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte

4.1 

Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz, dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten insbesondere nach Maßgabe dieser Gesetze.

4.2 

Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz Anwendung findet, erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes.

5.  Geschäftsbehandlung

5.1 

¹Schriftstücke und Aktenvermerke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und leserlichem Namenszeichen zu versehen ist, zu den Gefangenenpersonalakten genommen werden. ²Änderungen sind mit leserlichem Namenszeichen unter Angabe des Datums der Änderung zu bescheinigen. ³Für Eingaben in automatisierte Dateien, die zu den elektronisch geführten Bestandteilen der Gefangenenpersonalakte gehören, gilt Entsprechendes.

5.2 

¹Von ausgehenden Schreiben ist ein Überstück mit einer Sachverfügung zu den Akten zu nehmen. ²Bei Verwendung eines Formulars oder eines im automatisierten Verfahren erstellten Ausdrucks genügt eine Sachverfügung, die die Bezeichnung des Druckstücks und des Empfängers der Mitteilung enthält; Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben.

5.3 

Sofern Schriftstücke von Gefangenen zu unterschreiben sind und diese die Unterschrift verweigern oder nicht leisten können, ist hierüber unter Angabe der Gründe ein Vermerk auf den Schriftstücken anzubringen.

5.4 

Im Schriftverkehr mit Angehörigen von Gefangenen, entlassenen Gefangenen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die die Justizvollzugsanstalt nicht als Absender erkennen lassen.

6.  Fristen und Termine

Fristen und Termine sind zu erfassen und zu überwachen.

Teil 2  Aufnahmeverfahren

Abschnitt 1  Ablauf des Aufnahmeverfahrens

7.  Grundsätze der Aufnahme

7.1 

Das Aufnahmeverfahren beginnt mit der Ingewahrsamnahme der betroffenen Person (vorläufige Aufnahme).

7.2 

¹Bereits zu Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Personengleichheit von Selbststellern oder Zugeführten mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. ²Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder aufgrund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. ³Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten.

7.3 

¹Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung, mit Ausnahme des in Nr. 9.1 Spiegelstrich 4 geregelten Falls, ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. ²Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.

7.4 

¹Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. ²Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. ³Dabei ist die Stellungnahme der von der Anstalt hinzugezogenen Ärzte mitzuteilen.

8.  Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

8.1 

¹Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 Abs. 2 Nr. 1 der Strafvollstreckungsordnung – StVollstrO):
– eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind,
– ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist,
– eine Abschrift des Gutachtens über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person.
²Fehlende Unterlagen sind unverzüglich nachzufordern.

8.2 

¹Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, ist die Einweisungsbehörde alsbald zu verständigen. ²Hat die verurteilte Person die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. ³Hierbei kann das Aufnahmeersuchen zurückgesandt werden. ⁴Das Aufnahmeersuchen ist spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist der Einweisungsbehörde zurückzusenden.

9.  Vorläufige Aufnahme

9.1 

Ohne Aufnahmeersuchen ist vorläufig aufzunehmen,
– wer sich unter Vorzeigen einer auf die Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
– wer der Anstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird,
– eine vorläufig festgenommene Person, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt; in Ausnahmefällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird,
– wer zum Vollzug von Zivilhaft zugeführt wird, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls vorliegt.

9.2 

Ohne Aufnahmeersuchen darf vorläufig aufgenommen werden,
– wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
– wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzug zuzuführen ist,
– wer aufgrund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, wenn die einliefernde Polizeidienststelle im Ausnahmefall im Wege der Amtshilfe den Grund der Festnahme schriftlich darlegt; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; es ist, mit Ausnahme für den Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO), sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird.

9.3 

Auf die vorläufige Aufnahme sind die Vorschriften für die Aufnahme nur anwendbar, wenn dies in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist.

10.  Verlegung bei Unzuständigkeit

10.1 

Ist die Anstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig und ist eine unverzügliche Verlegung nicht möglich, werden die Gefangenen aufgenommen und, gegebenenfalls im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Anstalt, alsbald in die zuständige Anstalt verlegt.

10.2 

Ist die Anstalt bei Straf- und Jugendstrafgefangenen lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplans ab, so ist von einer Verlegung abzusehen.

11.  Soforthilfe

11.1 

¹Ergibt sich bei oder nach der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB), sind die zuständigen Bediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. ²Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. ³Die Gefangenen sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. ⁴Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, so sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.

11.2 

Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Anstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Bediensteten hiervon zu unterrichten.

11.3 

¹Kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind einer Gefangenen in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt nach Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person aufgenommen werden, ist vor der Aufnahme das Jugendamt zu hören und die Gefangene über die Kostentragungspflicht der zum Unterhalt verpflichteten Person zu unterrichten. ²Ist die Unterbringung des Kindes in der Anstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist, wenn nötig, das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes anzunehmen.

12.  Aufnahmeverhandlung, Personalblatt und Vollstreckungsblatt

12.1 

¹In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme zu prüfen. ²Es werden personenbezogene Daten der Gefangenen abgefragt, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

12.2 

¹Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen. ²Sie sind ferner darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung einer Frage nach dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis freigestellt ist.

12.3 

Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.4 

¹Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personalblatt und Vollstreckungsblatt festgehalten. ²Bei mehreren Vornamen ist der Rufname voranzustellen. ³Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

12.5 

¹Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Anstalt vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Anstalt zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung beantragt. ²Entsprechendes gilt, wenn eine solche Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollzogen wird. ³Die Anstalt weist sie bei der Aufnahmeverhandlung oder bei entsprechender Kenntnisnahme auf die Möglichkeit der Verlegung in die für den Wohnort zuständige Anstalt hin und gibt der Anstalt des anderen Landes, in welche die verurteilte Person verlegt werden soll, zur Prüfung die die örtliche Zuständigkeit der Anstalt begründenden Umstände an und dokumentiert, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.

12.6 

Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind, ist der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ zu den Gefangenendaten zu speichern und auf dem Personalblatt und Vollstreckungsblatt anzubringen (vgl. Nr. 101 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – RiVASt).

13.  Aufnahmeverfügung

¹Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen. ²Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme zurück.

14.  Unterrichtung der Gefangenen

Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über
– die Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
– die Verarbeitung personenbezogener Daten von Gefangenen/Sicherungsverwahrten/Abschiebungsgefangenen durch die Justizvollzugsanstalt,
– das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern,
– die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen und Haftkosten sowie deren Höhe.

15.  Erkennungsdienstliche Maßnahmen

15.1 

¹Bei der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist die Person zu beschreiben, sind von ihr Lichtbilder aufzunehmen, äußerliche körperliche Merkmale festzustellen und Messungen vorzunehmen. ²Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. ³Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.

15.2 

¹Angefertigte Lichtbilder sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen und können in personenbezogenen Dateien gespeichert werden. ²Die übrigen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen oder in Form von Dateien zu speichern.

15.3 

¹Der Tag der Lichtbildaufnahme ist zu vermerken. ²Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. ³Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Gefangenen sich entscheidend verändert hat. ⁴In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. ⁵Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

15.4 

¹Gefangene, die dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. ²Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass sie die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen dann nicht verlangen können, wenn im Zeitpunkt der Entlassung eine im Bayerischen Strafvollzugsgesetz geregelte Freiheitsentziehung, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung vollzogen wird.

16.  Berechnung der Strafzeit

16.1 

¹Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. ²Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. ³Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunkts, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar
– bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,
– bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB,
– bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB,
– bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG.
⁴ § 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.

16.2 

¹Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. ²Ihnen ist zu eröffnen, dass die Vollstreckungsbehörde für die endgültige Berechnung der Strafzeit zuständig ist und sie über Abweichungen der endgültigen von der vorläufigen Strafzeitberechnung unterrichtet werden. ³Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.

16.3 

Die Gefangenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Strafzeitberechnung nach § 458 StPO gerichtlich überprüfen lassen können.

16.4 

Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.

16.5 

Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.

17.  Zugangsgespräch

¹Zur Durchführung des Zugangsgesprächs sind die Anstaltsleitung oder die von ihr bestimmten Bediensteten über jede Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme alsbald zu unterrichten. ²Bei Sicherungsverwahrten hat die Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen. ³Das Ergebnis des Gesprächs ist in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken.

18.  Beiziehen von Gefangenenpersonalakten

18.1 

¹Alsbald nach der Aufnahme können die über die zuletzt vollzogene Freiheitsentziehung geführten Gefangenenpersonalakten beigezogen werden. ²Die Entscheidung nach Satz 1 ist zu dokumentieren.

18.2 

Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind alle Gefangenenpersonalakten über den Vollzug einer Freiheitsentziehung beizuziehen.

18.3 

¹Ergibt sich aus den beigezogenen Gefangenenpersonalakten, dass Gefangene in einem früheren Verfahren aus dem Ausland eingeliefert wurden, ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. ²Im Eilfall sind die Informationen vorab im Wege der Telekommunikation zu übermitteln.

18.4 

Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.

18.5 

Bei der Sichtung der Daten aus beigezogenen Gefangenenpersonalakten ist das Verwertungsverbot gemäß §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beachten.

Abschnitt 2  Mitteilungen

19.  Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit

¹Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: „Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt … ist veranlasst!“ zu übermitteln. ²Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.

20.  Unterrichtung des medizinischen Dienstes, Aufnahmeuntersuchung

20.1 

¹Der medizinische Dienst ist über jede, auch nur vorläufige, Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme unverzüglich zu unterrichten. ²Ergeben Erklärungen von Gefangenen oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, so ist der medizinische Dienst hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

20.2 

Das wesentliche Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung, das für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist und der Anstaltsleitung zur Kenntnisnahme gebracht wird, ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

20.3 

Stellt der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin die Vollzugsuntauglichkeit von Gefangenen fest, so ist das Weitere nach Nr. 7.4 zu veranlassen.

21.  Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

21.1 

¹Ausländische Gefangene sind bei der, auch vorläufigen, Aufnahme bzw. beim Übertritt in eine andere Freiheitsentziehung darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. ²Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen). ³Ebenso sind sie darüber zu belehren, dass jede von ihnen an ihre konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weitergeleitet wird.

21.2 

¹Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung der konsularischen Vertretung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat, sind sie auch hierüber zu belehren. ²Die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

21.3 

Die Belehrung und Unterrichtung der konsularischen Vertretung unterbleiben, wenn diese bereits erfolgt sind und das für die Justizvollzugsanstalt zu erkennen ist.

21.4 

Nr. 135 Abs. 1 und 2 RiVASt, Nr. 1.7 der Ergänzungsvorschriften zu den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (ErgRiVASt), die Bekanntmachung über die Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 1999 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und Nr. 45.4 bleiben unberührt.

22.  Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde, die neue Vollstreckungsleitung und an die Strafvollstreckungskammer

22.1 

¹Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. ²Sofern ein Aufnahmeersuchen nicht vorliegt und die Anstalt zuständig ist, ist die vorläufige Aufnahme der Einweisungsbehörde mit dem Vermerk „Aufnahmeersuchen dringend erbeten!“ mitzuteilen. ³Die

22.2 

¹Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 16.4). ²Dabei ist eine Strafzeitberechnung und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines öffentlich zugestellten Beschlusses über
– den Widerruf der Strafaussetzung,
– den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes,
– den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung,
– den Widerruf des Straferlasses oder
– die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung
beizufügen.

22.3 

¹Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens mitzuteilen
– der Einweisungsbehörde und
– nach Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 oder 3 JGG der neuen Vollstreckungsleitung.
²Der Mitteilung nach Satz 1 Spiegelstrich 2 sind zusätzlich zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften beizufügen.

22.4 

Der Einweisungsbehörde ist mitzuteilen, wenn Gefangene aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind.

22.5 

¹Bei der Aufnahme von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu unterrichten. ²Die Einweisungsbehörde ist in der Aufnahmemitteilung auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

22.6 

¹Bei der Aufnahme von Abschiebungsgefangenen sind der Einweisungsbehörde Eigengeld und Guthaben auf Sparbüchern, die sich bei der Habe befinden, anzuzeigen, soweit die Gelder
– bei Gefangenen, für die ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, nach Abzug der gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Beträge 50 Euro oder
– bei den anderen Gefangenen 125 Euro
übersteigen. ²Eigengeld, das zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung der Gefangenen dient oder dies sonst in Vollzugsvorschriften vorgesehen ist. ³Wertsachen sind mitzuteilen, wenn ihr Gesamtwert erkennbar mehr als 200 Euro beträgt.

23.  Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde, das Jugendamt, die Personensorgeberechtigten, die Betreuer, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle

Mitzuteilen sind
– der Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
– dem Jugendamt die Aufnahme von jungen Gefangenen und jungen Untersuchungsgefangenen sowie jede Änderung der Strafzeit; beim Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen ist dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren und jede Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichts zu bitten,
– den Personensorgeberechtigten die Aufnahme von Minderjährigen,
– den Betreuern die Aufnahme von Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist,
– der Bewährungshilfe die Aufnahme von Gefangenen, die unter Bewährungsaufsicht stehen,
– der Führungsaufsichtsstelle die Aufnahme von Gefangenen, die unter Führungsaufsicht stehen.

24.  Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde

24.1 

¹Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen nach ihren Angaben nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Aufenthalt in der Anstalt drei Monate übersteigt. ²Übersteigt der Aufenthalt in der Anstalt bei der Aufnahme zunächst nicht drei Monate, tritt eine Mitteilungspflicht dann ein, wenn anschließend eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen ist und dadurch die Dauer von drei Monaten überschritten wird. ³Beim Vollzug von Untersuchungshaft ist die Aufnahme erst dann mitzuteilen, wenn der Aufenthalt in der Anstalt drei Monate übersteigt.

24.2 

¹Die in der Mitteilung an die Meldebehörde vorgesehenen Daten sind insoweit zu übermitteln, als sie der Anstalt bekannt sind. ²Zum Zwecke der Meldepflicht müssen Daten nicht gesondert erhoben werden.

24.3 

Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.

25.  Bezug von Sozialleistungen

¹Die Gefangenen sind bei der Erstaufnahme zu befragen, ob sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten oder beantragt haben. ²Sie sind dabei auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hinzuweisen. ³Beziehen Gefangene eine Leistung nach Satz 1 oder haben sie eine solche beantragt, ist die Inhaftierung der zuständigen Behörde oder öffentlichen Stelle mitzuteilen. ⁴Die Gefangenen sind von der Mitteilung zu unterrichten.

Abschnitt 3  Besonderheiten

26.  Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe

26.1 

Will die verurteilte Person oder ein Dritter den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrags abwenden, ist ihr oder ihm dazu außer zur Unzeit Gelegenheit zu geben.

26.2 

Die Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach der Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA (GGABek-JVA) vom 17. November 1980 (JMBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.

27.  Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO, Sicherungshaft nach § 453c StPO

Liegt dem Aufnahmeersuchen bei Untersuchungshaft, bei vorläufiger Unterbringung und bei Sicherungshaft eine Abschrift des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls nicht bei, ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nr. 22.1) umgehend anzufordern.

28.  Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO

28.1 

Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Anstalt ist nur für einen Zeitraum von 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist.

28.2 

¹Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist eine, auch nur vorläufige, Aufnahme unzulässig. ²Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.

29.  Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft

29.1 

¹Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. ²Nr. 9.1 Spiegelstrich 3 und Nr. 9.2 Spiegelstrich 3 finden entsprechende Anwendung.

29.2 

Voraussetzung für die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist neben dem Aufnahmeersuchen eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung des Gerichts, dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist oder dass die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde und dass diese Anordnung ihrerseits wirksam geworden ist.

30.  Zivilhaft

Handelt es sich um die Aufnahme zur Zivilhaft, die die Vollstreckung von Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87 StVollstrO) zum Gegenstand hat, oder um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- bzw. Zwangsgelds vollstreckt wird, gelten die Nrn. 8.2 und 26 entsprechend.

31.  Mehrere Freiheitsziehungen

31.1 

¹Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere an, sind mit dem Ende des laufenden Vollzugs die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. ²Es ist eine Sachverfügung über die Aufnahme zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Nrn. 31.2, 31.3 und 31.5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

31.2 

¹Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit und Sicherungsverwahrte mit Beginn der Unterbringung zum Vollzug der entsprechenden Freiheitsentziehung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene und Sicherungsverwahrte als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. ²Nr. 31.1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, und der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden.

31.3 

¹Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Abschiebungshaft zu vollziehen, so ist Nr. 31.2 sinngemäß anzuwenden. ²Der für die unterbrochene Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde und, wenn eine Freiheitsstrafe mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung unterbrochen wird, der zuständigen Strafvollstreckungskammer ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden. ³Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird.

31.4 

Von den Bestimmungen des Teils 2 über das Aufnahmeverfahren sind die Nrn. 7.2, 12.2, 12.3, 12.5 und 12.6 nicht anzuwenden.

31.5 

¹Die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. ²Die Nrn. 16.2, 21.2 und 37.3 bleiben unberührt.

32.  Überstellung, Durchgangshaft

¹Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 der Gefangenentransportvorschrift – GTV) mit dem Personalblatt und dem Vollstreckungsblatt. ²Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Teils 2 nur die Nrn. 12.1 und 13, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tag erfolgt. ³Bei Durchgangshaft finden die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Teils 2 keine Anwendung.

Teil 3  Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzugs

33.  Korrektur unrichtig gewordener Daten

Sind in den nach den Nrn. 21 bis 25 übermittelten Daten von Gefangenen Änderungen eingetreten, sind auch diese mitzuteilen.

34.  Besuche

34.1 

¹Besuche sind nachzuweisen. ²Nach Verlegung oder Entlassung der Gefangenen ist ein Ausdruck des Nachweises der Besuche und eine Liste der zugelassenen Kontaktpersonen zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

34.2 

Erledigte Besuchserlaubnisse des Gerichts nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie Sprechscheine sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

35.  Ein- und ausgehende Schreiben, Anhalten von Schreiben

35.1 

¹Soweit der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft überwacht wird, sind ein- und ausgehende Schreiben unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dorthin zu übersenden. ²Begleitumschläge zu eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen, soweit auf diesen eine Verfügung über Einlagen vermerkt ist oder sich sonstige Vermerke oder Verfügungen auf diesen befinden, deren Inhalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung von Bedeutung ist.

35.2 

Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.

35.3 

Das Anhalten von Schreiben ist schriftlich zu verfügen.

35.4 

Ein in behördliche Verwahrung zu nehmendes Schreiben ist zur Habe der Gefangenen zu geben oder, sofern die Verwahrung über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus erforderlich ist, zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

36.  Rück- und Nachsenden von Post

36.1 

¹Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. ²Bei Überstellungen ist deren Dauer zu berücksichtigen. ³Ist die Entlassungsanschrift nicht bekannt oder nicht mehr aktuell, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.

36.2 

¹Bei der Nachsendung an Entlassene hat die Anstalt dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung keinen Hinweis auf die vormalige Freiheitsentziehung enthält. ²Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.

37.  Überhaft

37.1 

¹Auf ein Ersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personalblatt und Vollstreckungsblatt (Nr. 12.4) sowie in der Fristenkontrolle (Nr. 6) zu vermerken. ²Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

37.2 

¹Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind unter Beifügung eines Vollstreckungsblatts anzuzeigen
– der ersuchenden Behörde,
– der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde,
– den hierfür zuständigen Behörden, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen,
– der Strafvollstreckungskammer, wenn die Aufnahme nach Nr. 22.5 mitgeteilt wurde,
– der zuständigen Ausländerbehörde, dem zuständigen Jugendamt, den Personensorgeberechtigten und Betreuern, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitgeteilt wurde.
²In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen unter Beifügung eines Vollstreckungsblatts anzugeben. ³Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.

37.3 

¹Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Nr. 37.2 jeweils der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ bei dem Verfahren, für das die Auslieferung oder Überstellung bewilligt wurde, anzubringen. ²Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.

37.4 

¹Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft schriftlich bekannt zu geben. ²Sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.

38.  Vorführung, Ausführung, Ausantwortung

38.1 

¹Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung aus- oder vorgeführt, einer Behörde ausgeantwortet oder in der Anstalt vernommen, ist den begleitenden Bediensteten eine Mitteilung, auch über Auffälligkeiten der Gefangenen, sowie ein Personalblatt und ein Vollstreckungsblatt mitzugeben. ²Werden nach Erstellung der Mitteilung Auffälligkeiten oder eine Änderung der Haftzeit bekannt, ist dies unverzüglich mitzuteilen. ³Im Fall einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen.

38.2 

Bei der Übergabe von Gefangenen, gegen die zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung keine Schusswaffen gebraucht werden dürfen, in den Gewahrsam der Polizei sind die Polizeibeamten entsprechend zu unterrichten.

38.3 

Sofern der Anstalt sicherheitsrelevante Hinweise vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkenntnisse den Empfängern der Mitteilung vorab zu übermitteln sind, damit von diesen gegebenenfalls rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen getroffen werden können.

38.4 

Im Falle einer Ausantwortung haben die verantwortlichen Bediensteten sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.

38.5 

Die Anstalt stellt sicher, dass den zuständigen Bediensteten die während der Überlassung von Gefangenen gewonnenen Erkenntnisse, die für die Behandlung der Gefangenen oder für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von Bedeutung sein können, unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.

38.6 

Liegt ein Ersuchen um Vorführung von Untersuchungsgefangenen in einem anderen als dem der Inhaftierung zugrundeliegenden Verfahren vor, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

38.7 

¹Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft ausgeführt oder in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde befristet überlassen werden. ²Die Ausführung und die Ausantwortung sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. ³Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

39.  Überstellung

39.1 

Bei der Überstellung von Gefangenen erhält die aufnehmende Anstalt eine Ausfertigung des Transportscheins sowie des Personalblatts und des Vollstreckungsblatts.

39.2 

Werden nach Übermittlung der Unterlagen nach Nr. 39.1 Umstände bekannt, die in diesen Unterlagen aufzuführen wären, sind diese unverzüglich der aufnehmenden Anstalt mitzuteilen, soweit sie dort zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

39.3 

Werden Gefangene während der Überstellung in Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die die Gefangenen überstellt worden sind, eine entsprechende Mitteilung.

39.4 

¹Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in eine andere Anstalt überstellt werden. ²Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. ³Die Überstellung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

39.5 

¹Die Überstellung und die Rückkehr von Untersuchungsgefangenen sind von der aufnehmenden Anstalt unverzüglich der Verteidigung mitzuteilen. ²Die Überstellung ist von der überstellenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Überstellung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.  Verlegung

40.1 

Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

40.2 

¹Bei der Verlegung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind von der verlegenden Anstalt die für ihren Sitz zuständige Strafvollstreckungskammer und die aufnehmende Anstalt zu unterrichten. ²Von der aufnehmenden Anstalt ist die Verlegung der für ihren Sitz zuständigen Strafvollstreckungskammer mitzuteilen. ³Die Einweisungsbehörde ist auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

40.3 

¹Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in eine andere Anstalt verlegt werden. ²Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. ³Die Verlegung ist der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

40.4 

¹Die Verlegung von Untersuchungsgefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt unverzüglich der Verteidigung mitzuteilen. ²Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.5 

Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 1 mitzuteilen war.

40.6 

¹Dem Jugendamt ist von der aufnehmenden Anstalt die Verlegung von Gefangenen mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 2 mitzuteilen war. ²Die Verlegung von minderjährigen Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. ³Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.7 

¹Die Verlegung von Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, ist von der aufnehmenden Anstalt dem Betreuer oder der Betreuerin mitzuteilen. ²Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.8 

¹Die Verlegung von Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt innerhalb von zwei Wochen an die für den Sitz der aufnehmenden Anstalt zuständige Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war. ²War die Aufnahme nach Nr. 24 nicht mitzuteilen, erfolgt eine Mitteilung an die Meldebehörde, wenn die Dauer des Vollzugs drei Monate übersteigt. ³Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.

40.9 

Im Fall einer länderübergreifenden Verlegung ist dem aufnehmenden Land zusammen mit dem Verlegungsantrag eine Übersicht über die monetären und nichtmonetären Ansprüche der Gefangenen zuzuleiten.

41.  Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs

41.1 

Werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs verbracht, ist dieses
– darauf hinzuweisen, dass, wenn die Vollstreckung der Strafhaft während der Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet wird, der Freistaat Bayern nur die Kosten derjenigen Leistungen trägt, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung erbracht sind; Entsprechendes gilt für Untersuchungsgefangene, die während der Behandlung aus der Haft entlassen werden,
– zu bitten, der Anstalt mitzuteilen, sobald diese Gefangenen transportfähig sind und in der Justizvollzugsanstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden können,
– zu bitten, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.

41.2 

Bei Gefangenen ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthaltes fällt, unverzüglich mitzuteilen.

41.3 

Die Verbringung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

41.4 

¹Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs verbracht werden. ²Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. ³Die Verbringung und die Rückkehr sind der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mitzuteilen. ⁴Nr. 41.3 bleibt unberührt.

41.5 

Ist anzunehmen, dass die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen wird, so ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor Gefangene in das Krankenhaus verbracht werden.

41.6 

Das Verbringen von Untersuchungsgefangenen in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand (§ 81 StPO) und die spätere Rückkehr sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen.

42.  Urlaub, Langzeitausgang, Ausgang, befristete Strafunterbrechung, Freigang

42.1 

¹Wird Urlaub bzw. Langzeitausgang, Ausgang (mit oder ohne Begleitung), eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung oder Freigang bewilligt, so ist hierüber eine Bescheinigung oder ein Ausweis auszustellen. ²Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.

42.2 

¹Jede Beurlaubung und jeder Langzeitausgang sind unverzüglich der für den jeweils angegebenen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen. ²Auf Ersuchen der zuständigen Polizeidienststelle sind weitere vollzugsöffnende Maßnahmen mitzuteilen.

42.3 

¹Eine befristete Strafunterbrechung ist der für die Anstalt zuständigen Polizeidienststelle und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie dem zuständigen Jugendamt und dem Betreuer oder der Betreuerin, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 2 und 4 mitgeteilt wurde, mitzuteilen. ²Bei minderjährigen Gefangenen ist eine befristete Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht. ³Der Einweisungsbehörde ist auch die Rückkehr aus einer befristeten Strafunterbrechung mitzuteilen.

43.  Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

43.1 

¹Entweichen Gefangene, ist, ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten, sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. ²Dabei sind insbesondere mitzuteilen:
– Personalien und Personenbeschreibung,
– Wohnort, letzter Aufenthaltsort,
– Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,
– Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
– Ort und Zeitpunkt der Entweichung,
– sonstige sachdienliche Hinweise.
³Dem Ersuchen ist das aktuellste Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.

43.2 

¹Die Entweichung ist unter Angabe des Zeitpunkts und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. ²Die Anzeige hat per Telefax oder in sonst geeigneter Weise unter besonderer Kenntlichmachung: „Sofort vorlegen!“ zu erfolgen. ³War die Aufnahme der entwichenen Person nach Nr. 23 der Ausländerbehörde, dem Jugendamt oder der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Entweichung zu informieren. ⁴Entsprechendes gilt, wenn für die entwichene Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist. ⁵Die Entweichung minderjähriger Gefangener ist den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht. ⁶Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

43.3 

¹Halten Gefangene sich außer im Fall der Entweichung unberechtigt außerhalb der Anstalt auf, zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Rückkehr vom Freigang oder von einer Strafunterbrechung, haben die zuständigen Bediensteten unverzüglich eine Entscheidung über Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen und über eine Unterrichtung der in Nr. 43.2 genannten Behörden, der Betreuer und der Personensorgeberechtigten Minderjähriger, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht, zu treffen. ²Soll eine Unterrichtung erfolgen, ist unverzüglich entsprechend Nr. 43.2 Satz 1 und 2 zu verfahren.

43.4 

¹Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in den Nrn. 43.1. bis 43.3 genannten Empfängern, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe des Zeitpunkts sowie der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. ²Eine Mitteilung nach Satz 1 hat an die Einweisungsbehörde stets zu erfolgen, sofern sich die zu berechnende Strafzeit dadurch verändert.

44.  Mitteilungen bei Geburten

44.1 

¹Die Geburt des Kindes einer Gefangenen in einer Anstalt ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. ²In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.

44.2 

Wird ein Kind einer Gefangenen während der Inhaftierung in oder außerhalb der Anstalt geboren, gilt Nr. 11.3 entsprechend.

45.  Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen

45.1 

¹Der Tod von Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. ²In der Anzeige dürfen die Anstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Freiheitsentziehung der verstorbenen Person nicht vermerkt sein.

45.2 

¹Der Tod von Gefangenen ist mitzuteilen:
– der Einweisungsbehörde,
– bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich der Staatsanwaltschaft,
– bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung der für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer.
²Die Einweisungsbehörde ist auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

45.3 

Die Ausländerbehörde, die Führungsaufsichtsstelle, die Bewährungshilfe und das Jugendamt sind von dem Tode von Gefangenen zu verständigen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war.

45.4 

Die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft und des Anstaltsbeirats beim Tod von Gefangenen und der zuständigen konsularischen Vertretung beim Tod von ausländischen Staatsangehörigen nach Nr. 1 Abs. 2, Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 68 BayStVollzG und Nr. 2 Abs. 2 VV zu Art. 187 BayStVollzG bleibt unberührt.

45.5 

¹Erkranken Gefangene nach ärztlicher Einschätzung schwer oder versterben sie, wird ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich benachrichtigt. ²Im Fall einer schweren Erkrankung kann bei volljährigen Gefangenen von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht. ³Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

45.6 

¹Erkrankungen Untersuchungsgefangener, die Einfluss auf das Strafverfahren haben können, sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen. ²Gleiches gilt für Erkrankungen Gefangener, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist.

46.  Mitteilung von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme

¹Wird gegen Untersuchungsgefangene eine Disziplinarmaßnahme angeordnet, ist die Verteidigung unverzüglich zu unterrichten. ²Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayUVollzG bleibt unberührt.

Teil 4  Entlassung

47.  Grundsatz

47.1 

Gefangene sind zu entlassen, wenn
– die Zeit der Freiheitsentziehung abgelaufen ist,
– die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsentziehung angeordnet hat,
– der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,
– bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,
– bei Ersatzfreiheitsstrafe der ausstehende Betrag der Geldstrafe gezahlt ist.

47.2 

Gefangene gelten als entlassen, wenn sie
– entwichen sind oder sich nach Nr. 43.3 ohne Berechtigung außerhalb der Anstalt aufhalten und
– nach Ablauf von vier Wochen noch nicht zurückgekehrt sind.

47.3 

¹In den Fällen der Nr. 47.1 Spiegelstrich 2 und 3 dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung entlassen werden. ²Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. ³Dieses kann aufgedruckt sein. ⁴Im besonderen Einzelfall steht einer solchen Anordnung ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist, sowie eine telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung gleich, wenn deren Echtheit vor der Entlassung durch einen unverzüglichen, spätestens innerhalb von 30 Minuten zu tätigenden Rückruf bestätigt wird. ⁵Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. ⁶Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird das oben beschriebene elektronische Dokument oder die telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. ⁷Nach einer aufgrund eines oben beschriebenen elektronischen Dokuments oder einer telefonisch oder per Telefax ergangenen Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich auf dem Postweg bestätigt wird.

48.  Vorbereitung der Entlassung

48.1 

Zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig zu unterrichten, sofern die entsprechenden Informationen nicht auf andere Weise zur Verfügung stehen.

48.2 

¹Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs, zur Auslieferung oder Abschiebung
– den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war,
– dem Jugendamt bei jungen Gefangenen; beim Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen ist eine Mitteilung nur veranlasst, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war; liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nr. 51),
– dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören,
– bei minderjährigen Gefangenen den Personensorgeberechtigten, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht,
– bei Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, dem Betreuer oder der Betreuerin,
– der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.
²Bei Probanden in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, die besonderer Betreuung und Überwachung bedürfen (Risikoprobanden), sind die Termine für die Entlassung in Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs der für den angegebenen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen.

48.3 

Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Nr. 48.2 auch fernmündlich erfolgen.

49.  Entlassungsuntersuchung

49.1 

¹Den Gefangenen ist vor der Entlassung in die Freiheit und vor Überführung in eine gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung ein ärztliches Gespräch anzubieten, in dem bestehende medizinische Probleme besprochen und Hilfestellung angeboten werden. ²Sie sind zu untersuchen, wenn hierzu ein Anlass besteht.

49.2 

¹Sind bei einer Sofortentlassung Anstaltsärzte nicht erreichbar, befragen Bedienstete des Krankenpflegedienstes, notfalls andere Bedienstete, die zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen. ²Ergibt sich die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, so ist ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin herbeizurufen.

49.3 

¹Das Ergebnis des ärztlichen Gesprächs und einer Untersuchung nach Nr. 49.1 sowie einer Befragung und einer Untersuchung nach Nr. 49.2 sind in den Gesundheitsakten und in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren. ²Insbesondere zu dokumentieren sind in den Gesundheitsakten
– die Angaben der Gefangenen zum aktuellen Gesundheitszustand,
– das Angebot einer Blutuntersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C für den Fall, dass seitens der Gefangenen die Befürchtung besteht, sich während der Haft angesteckt zu haben; Nr. 5 Abs. 2 VV zu Art. 58 BayStVollzG bleibt unberührt,
– die Ausgabe einer Impfbescheinigung über während der Haft durchgeführte Impfungen und eines Röntgenpasses,
– die Mitgabe von notwendigen Dauermedikamenten für eine kurze Übergangszeit,
– die Sicherstellung einer erforderlichen Weiterbehandlung, zum Beispiel durch Vereinbarung von Arztterminen, insbesondere bei psychiatrisch erkrankten oder substituierten Gefangenen,
– die Mitgabe von wichtigen Arztbefunden, zum Beispiel bei einer Abschiebung in das Ausland,
– die Feststellung der Reise- und Beförderungsfähigkeit,
– die während der Haft eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit,
– die Belehrung von Suchtpatienten über die während einer Abstinenz in Haft eingetretene Minderung der Toleranz gegenüber früher konsumierten Drogen,
– der Verzicht von Gefangenen auf eine Entlassungsuntersuchung.

50.  Durchführung der Entlassung

50.1 

¹Die Entlassung Gefangener in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs ist schriftlich zu verfügen. ²Über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. ³Den Gefangenen ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. ⁴Eine Mehrfertigung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

50.2 

¹Beim Übertritt ist eine Sachverfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Verfügung nach Nr. 31.1 Satz 2 zu verbinden. ²In der verbüßten Sache sind die Einweisungsbehörde und, wenn Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entlassen werden, die zuständige Strafvollstreckungskammer durch eine schriftliche Verbüßungsanzeige zu informieren. ³Nr. 51.1 Satz 4 gilt entsprechend.

50.3 

¹Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung ab, wenn die Verurteilten wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn sie aus dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgewiesen werden, sind die Gefangenen über die Rechtsfolgen im Falle einer Rückkehr zu belehren, sofern die Pflicht zur Belehrung auf die Anstalt übertragen worden ist. ²Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ihnen zugleich eine Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache auszuhändigen.

50.4 

¹Die Gefangenen sind unmittelbar vor der Entlassung mündlich über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 454 Abs. 4 Satz 2 StPO) zu belehren, sofern der Anstalt die Belehrung übertragen ist. ²Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, erfolgt die Belehrung in einer ihnen verständlichen Sprache gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.

50.5 

¹Wenn Gefangene nur deshalb in eine für sie unzuständige Anstalt verlegt werden, um von dort ausgeliefert, abgeschoben, in die Freiheit entlassen oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs verbracht zu werden, sind diese als Durchgangsgefangene zu behandeln. ²Es bedarf weder einer Übersendung der Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten noch einer Aufnahme in der Anstalt, in die die Gefangenen verlegt worden sind. ³Die Vorbereitung der Entlassung und der Entlassungsunterlagen ist in diesem Fall von der abgebenden Anstalt, die Entlassung selbst von der Anstalt vorzunehmen, in die die Gefangenen verlegt worden sind. ⁴Werden in der entlassenden Anstalt Unterlagen zur Entlassung gefertigt oder vervollständigt, sind diese zu den Gefangenenpersonalakten an die abgebende Anstalt zu übersenden.

51.  Mitteilung der Entlassung

51.1 

¹Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. ²Bei der Entlassung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu unterrichten. ³Nr. 50.2 Satz 2 bleibt unberührt. ⁴Die Einweisungsbehörde ist in der Entlassungsmitteilung auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

51.2 

¹Jede Entlassung von Gefangenen in die Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen
– dem Jugendamt, den Personensorgeberechtigten und den Betreuern, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nr. 48.2 Satz 1 Spiegelstrich 2, 4 und 5 angezeigt wurden; die Unterrichtung der Personensorgeberechtigten erfolgt nur, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht,
– der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach den Nrn. 24 oder 40.8 mitzuteilen war; mitzuteilen ist nur die Entlassung in die Freiheit, zur Auslieferung oder Abschiebung; die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,
– der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.
²Bei der Entlassung von Sicherungsverwahrten und Risikoprobanden in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs ist die für den angegebenen Aufenthaltsort zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten.

51.3 

Im Fall der Nr. 47.2 sind die in den Nrn. 48.2, 51.1 und 51.2 Spiegelstrich 2 genannten Behörden, Personensorgeberechtigten und Betreuer entsprechend zu unterrichten.

51.4 

Ist eine Belehrung nach den Nrn. 50.3 oder 50.4 durch die Justizvollzugsanstalt erfolgt, so ist dies in den Fällen der Nr. 51.1 Satz 1 und der Nr. 51.2 Spiegelstrich 3 in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.

Teil 5  Gefangenen- und Sicherungsverwahrtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten

52.  Führung und Bestandteile der Gefangenen- und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten

52.1 

¹Über alle Gefangenen sind Gefangenenpersonalakten zu führen, für die ein grauer Aktendeckel zu verwenden ist. ²Zu den Gefangenenpersonalakten zählen auch die automatisierten Dateien, soweit sie in einer den papiergebundenen Gefangenenpersonalakten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

52.2 

¹Gefangenenpersonalakten werden bei der Erstaufnahme angelegt. ²Sie sind mit den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. ³Der Verbleib der Gefangenenpersonalakten ist nachzuweisen. ⁴Im Übrigen gelten die einschlägigen Datenschutzvorschriften.

52.3 

¹Werden Gefangenenpersonalakten vorübergehend versandt, so sind Fehlakten zumindest mit einem aktuellen Personalblatt und Vollstreckungsblatt anzulegen, in denen auch die anfallenden Schriftstücke gesondert zu sammeln sind. ²Nach Rückkehr der Akten sind die Fehlakten aufzulösen. ³Bei Durchgangshaft und Überstellungen reichen als Personalunterlagen in der Regel der Transportschein zusammen mit dem Personalblatt und dem Vollstreckungsblatt aus.

52.4 

Beim Einsatz von automatisierten Verfahren ist der aktuelle Datenbestand bei Bedarf, spätestens bei der Abgabe der Gefangenenpersonalakten an externe Stellen und bei Austritt von Gefangenen auszudrucken und in den Gefangenenpersonalakten abzuheften.

52.5 

¹Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gefangenen beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten, zum Beispiel in Gesundheits-, Gutachten-, Therapieakten, Verwaltungsvorgängen, gehören. ²Anträge von Verletzten nach § 406d StPO und nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BayStVollzG sowie der jeweils folgende Schriftverkehr sind außerhalb der Gefangenenpersonalakten aufzubewahren.

52.6 

In die Gefangenenpersonalakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:
Heftnadel:
Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere die Formblätter
– Personalblatt,
– Vollstreckungsblatt,
– Aufnahmeverhandlung,
– Aufnahmeverfügung,
– Personenbeschreibung,
– Ergebnis ärztlicher Untersuchungen,
– aktuelle Fassung des Vollzugsplans,
– Zugangsgespräch,
– Übersicht über Vollzugsmaßnahmen,
– Prüfung der Außenarbeitsfähigkeit,
– Abwesenheitsnachweis,
– Belehrungen nach den gesetzlichen Vorschriften und Übersicht über monetäre und nichtmonetäre Ansprüche.
Heftnadel:
Einweisungs- und Vollstreckungsunterlagen;
hierzu zählen insbesondere Überhaftersuchen, Strafzeitberechnungen, Entscheidungen über eine Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug, Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen, Entlassungsersuchen, Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO mit Belehrung, Beschlüsse und Belehrungen über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß den §§ 57, 57a StGB, § 88 JGG und die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB.
Heftnadel:
Sonstige Schriftstücke in der Reihenfolge ihres Entstehens, insbesondere Anträge, Disziplinarverfahren und Ahndung von Pflichtverstößen sowie nicht mehr aktuelle Fortschreibungen des Vollzugsplans.

52.7 

¹Schriftstücke der Nadel 3 sind mit fortlaufenden arabischen Blattzahlen in roter Farbe zu versehen. ²Wird es erforderlich, einen weiteren Band anzulegen, so ist das unter der ersten und zweiten Heftnadel abgeheftete Schriftgut in den neuen Band umzuheften. ³Die 3. Heftnadel soll 250 Blatt nicht überschreiten.

52.8 

¹Mit Übertritt in die Sicherungsverwahrung sind Gefangenenpersonalakten als Sicherungsverwahrtenpersonalakten fortzuführen, für die Aktendeckel in orangener Farbe zu verwenden sind. ²Auf Sicherungsverwahrtenpersonalakten sind die Regelungen zu den Gefangenenpersonalakten entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

53.  Fortführung und Verbleib der Gefangenpersonalakten

53.1 

¹Werden Gefangene verlegt, sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. ²Nr. 50.5 bleibt unberührt.

53.2 

Die aufnehmende Anstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personalblatts und Vollstreckungsblatts fortzuführen.

53.3 

¹Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Unterlagen (vgl. Nr. 32 Satz 1) werden nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet. ²Neu hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. ³Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung, so sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und fortzuführen. ⁴Werden bei zur Auslieferung überstellten Gefangenen die Gefangenenpersonalakten angefordert, werden diese nach Entlassung an die absendende Anstalt zurückgegeben.

53.4 

Verlassen Gefangene die Anstalt endgültig, so werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.

54.  Führung und Bestandteile der Gesundheitsakten

54.1 

¹Über alle Gefangenen, außer während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft, sind vom Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin Gesundheitsakten zu führen, für die ein grüner Aktendeckel zu verwenden ist. ²Nr. 52.1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die Fortführung der Gesundheitsakten entfällt für die Dauer des stationären Aufenthalts von Gefangenen in einer Krankenabteilung einer Anstalt. ⁴In Krankenabteilungen und psychiatrischen Abteilungen wird ein Krankenblatt entsprechend den besonderen Bedürfnissen geführt; bei der Rückverlegung ist den Gesundheitsakten ein abschließender ärztlicher Bericht beizufügen. ⁵Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. ⁶Nr. 52.2 gilt entsprechend.

54.2 

¹Zu den Gesundheitsakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstige Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen beziehen. ²In den Gesundheitsakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:
Heftnadel:
Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere das Personalblatt und das Vollstreckungsblatt.
Heftnadel:
Risikodiagnosen,
Gesundheitsblatt,
Behandlungsblatt und
Medikation.
Heftnadel:
Medizinische Befunde und Unterlagen, hierzu zählen insbesondere Arzt- und Krankenhausberichte, Röntgenbefunde, Laborbefunde, Konsiliaruntersuchungen.
Heftnadel:
Sonstigen Schriftstücke in der Reihenfolge des Entstehens, insbesondere Eingaben, Beschwerden, vollzugliche Stellungnahmen.

54.3 

¹Die Gesundheitsakten sind bei Verlegungen von Gefangenen in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt nach Beifügung eines neuen Personalblatts und Vollstreckungsblatts fortzuführen. ²Nr. 50.5 bleibt unberührt.

54.4 

Angaben über eine ärztliche Behandlung der Gefangenen während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft sind der Personalnachricht in einem verschlossenen, für den Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin der Stammanstalt bestimmten Umschlag beizufügen.

54.5 

Werden Gefangene entlassen, sind die Gesundheitsakten abzuschließen und getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.

55.  Führung und Bestandteile der Therapieakten

55.1 

¹Für Gefangene, für die im Rahmen einer Therapie Daten im Sinn von Art. 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayStVollzG erhoben werden, sind Therapieakten zu führen, für die ein blauer Aktendeckel zu verwenden ist. ²Nr. 52.1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. ⁴Nr. 52.2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

55.2 

Zu den Therapieakten sind Unterlagen über alle Vorgänge, die den unmittelbaren Therapieverlauf betreffen, zu nehmen, insbesondere Niederschriften und Vermerke über therapeutische Gespräche mit dem oder der Gefangenen, den die Therapie betreffenden Schriftverkehr zwischen dem Therapeuten oder der Therapeutin und dem Gefangenen oder der Gefangenen, Vermerke über die laufenden Beobachtungen des oder der Gefangenen während der Therapie und Vermerke über die Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung.

55.3 

Zu den Gefangenenpersonalakten sind insbesondere Angaben über die Therapieplanung für den Gefangenen oder die Gefangene, Stellungnahmen und Berichte der Anstalt in gerichtlichen Verfahren, Konferenzergebnisse über Vollzugslockerungen und gegebenenfalls der Abschlussbericht bei Beendigung der Therapie zu nehmen.

55.4 

¹Verlassen Gefangene die sozialtherapeutische Einrichtung endgültig, so sind die Therapieakten abzuschließen und gesondert aufzubewahren. ²Im Fall des Satzes 1 und bei Überstellung von Gefangenen verbleiben die Therapieakten in der sozialtherapeutischen Einrichtung.

Teil 6  Elektronische Erfassung personenbezogener Gefangenendaten, Gefangenenbuch

56.  Übersicht

56.1 

Personenbezogene Gefangenendaten werden im IT-Fachverfahren erfasst.

56.2 

Im IT-Fachverfahren werden insbesondere erfasst:
– die Personalstammdaten der Gefangenen,
– die Veränderungen im Bestand (Bewegungsdaten),
– die einvernehmlichen Streitbeilegungen und Disziplinarmaßnahmen,
– die erzieherischen Maßnahmen im Jugendvollzug,
– die besonderen Sicherungsmaßnahmen,
– Ausführungen,
– Außenbeschäftigung,
– Ausgänge und Begleitausgänge,
– Freigänge,
– die Urlaube und Langzeitausgänge,
– die Entweichungen,
– Krankheitsfälle, Unfälle und Todesfälle.

57.  Personalstammdaten Gefangener

¹Die Personalstammdaten der Gefangenen sind unverzüglich am Tag der vorläufigen Aufnahme in das IT-Fachverfahren einzutragen. ²Mit der Eintragung erhalten die Gefangenen eine Buchungsnummer. ³Die Eintragung im Transportbuch (Nr. 11 GTV) bleibt unberührt.

58.  Veränderungen im Bestand

58.1 

Zu erfassen sind Datum und Uhrzeit von vorläufiger Aufnahme, Aufnahme sowie Zugang, Abgang, Austritt und Entlassung.

58.2 

Die Weiterbeförderung von Durchgangsgefangenen am Tag des Zugangs und die Überstellung von Gefangenen, die noch am selben Tag zurückkehren, sind in das IT-Fachverfahren nicht einzutragen.

59.  Gefangenenbuch, Sicherungsverwahrtenbuch

59.1 

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres sind folgende Daten der im Lauf des Jahres aufgenommenen Gefangenen auszudrucken:
– Buchungsnummer,
– Aufnahme, vorläufige Aufnahme, Datum, Uhrzeit,
– Erstaufnahme,
– Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum,
– Einweisungsbehörde, Geschäftsnummer,
– Austritt, Datum, Uhrzeit.

59.2 

¹Dem Ausdruck ist ein Vorblatt vorzuheften. ²Nach Ausdruck der Daten sind Veränderungen, insbesondere Einträge über den Austritt von Gefangenen, handschriftlich zu vermerken.

59.3 

Für den Ausdruck der Daten der im Lauf des Jahres aufgenommenen Sicherungsverwahrten gelten die Nrn. 59.1 und 59.2 entsprechend.

60.  Frühbericht

Die Zusammensetzung des Gefangenenbestands ist täglich für den Frühbericht zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Teil 7  Justizvollzugsstatistik

61.  Aufbau und Umfang

Die Justizvollzugsstatistik besteht aus folgenden Tabellen:
StV 1
Bestand, Aufnahmen und Austritte der Gefangenen nach Anstalten pro Monat und Jahr,
StV 2
Gefangene nach Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzugs,
StV 3
Gefangene nach Art des Vollzugs, Alter sowie nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Religion/Weltanschauungsgemeinschaft und Wohnsitz,
StV 4
Gefangene nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen sowie nach Wiedereinlieferungsabständen,
StV 5
Gefangene nach der strafbaren Handlung und nach Art der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung,
StV 6
Entweichungen,
StV 7
Urlaube, Langzeitausgänge, Freistellungen von oder aus der Haft,
StV 8
Ausgänge und Begleitausgänge,
StV 9
Freigänge,
StV 10
Disziplinarmaßnahmen, erzieherische Maßnahmen, Tätlichkeiten Gefangener gegen Bedienstete oder Mitgefangene,
StV 11
Besondere Sicherungsmaßnahmen,
StV 12
Todesfälle.

62.  Tabelle StV 1

¹Die Justizvollzugsanstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. ²Die Aufsichtsbehörde leitet dem Landesamt für Statistik diese Daten zur Erstellung der landesweiten Monats- und Jahresstatistik StV 1 weiter.

63.  Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)

Die Daten Gefangener, die sich am 31. März des Jahres um 24.00 Uhr im Justizvollzug befinden oder zu diesem Zeitpunkt vorübergehend abwesend sind, werden entsprechend der Übersicht Gefangenendaten erfasst und dem Landesamt für Statistik zur Erstellung der Tabellen StV 2 bis StV 5 bis zum vierten Werktag des Monats April übermittelt.

64.  Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)

Die Justizvollzugsanstalten stellen der Aufsichtsbehörde die Tabellen StV 6 bis StV 12 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum 20. Januar des Folgejahres zur Verfügung.

Teil 8  Aufenthalt auf freiwilliger Grundlage

65.  Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage

65.1 

¹Bei Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens ein Antrag des oder der früheren Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. ²Im IT-Fachverfahren erfolgt die Erfassung mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.

65.2 

Die aufgenommenen Personen können ihre Entlassung nicht zur Unzeit verlangen.

65.3 

Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen.

Teil 9  Schlussvorschriften

66.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:
– die Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 339), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2003 (JMBl. S. 205) geändert worden ist, und
– die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Vollzugsgeschäftsordnung (BayVV-VGO) vom 2. November 1976 (JMBl. S. 352), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. November 1982 (JMBl. S. 261) geändert worden sind.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
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