KofGibitR
DE - Landesrecht Bayern

KofGibitR: Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus durch den Bund im Freistaat Bayern

¹Der Bund fördert deutschlandweit den Ausbau gigabitfähiger Breitbandnetze nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (eBAnz AT 21.05.2021 B3). ²Der Freistaat Bayern gewährt hierzu eine Kofinanzierung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. ³Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. ⁴Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist der Ausbau von gigabitfähigen Netzen im Freistaat Bayern entsprechend der Zweckbestimmung gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (eBAnz AT 21.05.2021 B3) in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau genannt.

2.  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau und zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Nr. 4.1 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau genannten Zuwendungsempfänger.

4.  Zuwendungsvoraussetzung

4.1 

Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des von ihm beauftragten Projektträgers erteilt ist.

4.2 

Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt hat.

5.  Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 

¹Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. ²In Fällen einer begrenzten Förderung von Anschlüssen schwer erschließbarer Einzellagen im Sinne der Nr. 5.2 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau durch den Bund sind die notwendigen Gesamtausgaben dieser Anschlüsse zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nr. 1 der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau ebenfalls zuwendungsfähig.

5.3 

Die Förderkonditionen werden auf der Internetseite des Bayerischen Breitbandzentrums (www.schnelles-internet.bayern.de) veröffentlicht und von der Bewilligungsbehörde in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, der Bewilligung zugrundegelegt.

6.  Verfahren

6.1 

¹Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Zuwendungsbescheid nach der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau einzureichen. ²Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

6.2 

Anträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden müssen eine sachgrechte Aufteilung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die einzelnen Gemeinden enthalten.

6.3 

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

6.4 

¹Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. ²In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen ANBest-K oder ANBest-P (Anlage 2 und Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung [VV-BayHO] vom 5. Juli 1973 [FMBl. S. 259] in der jeweils geltenden Fassung) für verbindlich zu erklären. ³Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

6.5 

Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

6.6 

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 ANBest-K oder Nr. 1.4 ANBest-P.

6.7 

¹Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des von ihm beauftragten Projektträgers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des von ihm beauftragten Projektträgers ist beizufügen.

6.8 

¹Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Änderungs-, Widerrufs- oder Rücknahmebescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des von ihm beauftragten Projektträgers führt auch zu einer entsprechenden Änderung des Zuwendungsbescheides für die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie. ²Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde jeden Änderungs-, Widerrufs- oder Rücknahmebescheid hinsichtlich der Förderung nach Maßgabe der Bundesförderrichtlinie Gigabitausbau in Kopie zu übermitteln.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinie über die Kofinanzierung der Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern (Kofinanzierungs-Breitbandrichtlinie – KofBbR) vom 21. April 2016 (FMBl. S. 144, StAnz. Nr. 24), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 406) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht