Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 3/1997

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 3/1997

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), LGBl. Nr. 5/1980 (LGBl.Nr. 3/1997)

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), LGBl. Nr. 5/1980
StF: LGBl. Nr. 3/1997 (XVII. RV 4 AB 14 )

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien - im folgenden Vertragsparteien genannt -, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) außer Kraft.

Artikel 3

Ausfertigung, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann:

Stix Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann: Zernatto

Für das Land Niederöstereich: Der Landeshauptmann:

Pröll Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann: Pühringer

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann:

Schausberger Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann: Klasnic

Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann:

Weingartner Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann: Purtscher

Für das Land Wien: Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) am 10. Oktober 1996 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 am 13. Dezember 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), verlautbart im LGBl. Nr. 5/1980, außer Kraft.
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