BayZfR
DE - Landesrecht Bayern

BayZfR: Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge

Inhaltsübersicht
Geltungsbereich
Antragsberechtigter Personenkreis
Gesamteinkommen
Einkommensgrenze
Höhe der Zusatzförderung
Bewilligungszeitraum
Zahlungsabschnitt
Wegfall und Anpassung der Zusatzförderung
Verfahren
Inkrafttreten

1.  Geltungsbereich

¹Die Richtlinien regeln die Gewährung von Zuwendungen an Beschäftigte des Freistaates Bayern (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), des Klinikums der Ludwig-Maximilians-Universität München, des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München, des Klinikums der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, des Klinikums der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, des Klinikums der Universität Regensburg, des Klinikums der Universität Augsburg und des Unternehmens Bayerische Staatsforsten auf der Grundlage des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260). ²Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Zuwendung besteht nicht. ³Der Freistaat Bayern fördert ab 1. Januar 2003 grundsätzlich den Neubau von Mietwohnungen für Staatsbedienstete einkommensorientiert, d.h. neben der Grundförderung an den Bauherrn wird eine einkommensabhängige Zusatzförderung an den Mieter eingesetzt. ⁴Mit der Grundförderung wird die marktübliche Miete auf die Grundmiete herabsubventioniert, die der Mieter zu entrichten hat. ⁵Durch die Zusatzförderung wird die vom individuellen Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen abhängige zumutbare Miete erreicht.

2.  Antragsberechtigter Personenkreis

2.1 

Für die Gewährung einer Zusatzförderung kommt in Betracht,

2.1.1 

wer laut Mietvertrag eine einkommensorientiert geförderte Staatsbedienstetenwohnung bewohnt und

2.1.2 

zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis im Sinn der Nr. 2 der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien gehört,

2.1.3 

wenn das Gesamteinkommen (Nr. 3) die Einkommensgrenze (Nr. 4) um nicht mehr als 60 % übersteigt.

2.2 

Die Zusatzförderung ist antragsgebunden und wird nur einer berechtigten Person je Haushalt gewährt.

3.  Gesamteinkommen

3.1 

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Haushaltsangehörigen, die am Stichtag nicht nur kurzfristig / vorübergehend zum Haushalt zählen, sind die Art. 4 bis 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

3.2 

¹Stichtag für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nr. 6.2 – Nr. 6.4. ²Entsprechend Art. 7 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ist für die Ermittlung des Gesamteinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag erzielt worden ist. ³Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert bzw. ist eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Stichtag zu erwarten, ist jeweils das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen.

4.  Einkommensgrenze

¹Stichtag für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nr. 6.2 – Nr. 6.4. ²Die Einkommensgrenze beträgt

4.1 

für einen Ein-Personen-Haushalt
22 600 €

4.2 

für einen Zwei-Personen-Haushalt
34 500 €

4.3 

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinn von Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
8 500€

4.4 

zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn von § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes
2 500  €

5.  Höhe der Zusatzförderung

Die Zusatzförderung beträgt monatlich je Quadratmeter Wohnfläche

5.1 

2,00 €, wenn die Einkommensgrenze nicht überschritten wird (= Stufe 1);

5.2 

1,60 €, wenn die Einkommensgrenze um nicht mehr als 15 % überschritten wird (= Stufe 2);

5.3 

1,20 €, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 15 %, jedoch nicht mehr als 30 % überschritten wird (= Stufe 3);

5.4 

0,80 €, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 30 %, jedoch nicht mehr als 45 % überschritten wird (= Stufe 4);

5.5 

0,40 €, wenn die Einkommensgrenze um mehr als 45 %, jedoch nicht mehr als 60 % überschritten wird (= Stufe 5).

6.  Bewilligungszeitraum

6.1 

Die Zusatzförderung wird jeweils für die Dauer von drei Jahren bewilligt (= Bewilligungszeitraum).

6.2 

Der Bewilligungszeitraum beginnt bei erstmaliger Antragstellung

6.2.1 

ab dem Beginn des Mietverhältnisses laut Mietvertrag,

6.2.2 

frühestens am Ersten des Monats der Antragstellung.

6.3 

Der Bewilligungszeitraum beginnt bei einem Wiederholungsantrag

6.3.1 

nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraums,

6.3.2 

frühestens am Ersten des Monats der erneuten Antragstellung.

6.4 

Der Bewilligungszeitraum beginnt bei einer Anzeige nach Nr. 8.2, die zu einer Anpassung der Zusatzförderung (Nr. 8.3) führt

6.4.1 

am Ersten des Monats, der auf das – die Anzeige begründende – Ereignis folgt;

6.4.2 

bei einer Anpassung der Zusatzförderung zugunsten des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin frühestens am Ersten des Monats der Anzeige.

6.5 

Der Bewilligungszeitraum endet

6.5.1 

nach Ablauf von drei Jahren;

6.5.2 

am letzten Tag des Monats, welcher dem Beginn des Bewilligungszeitraums nach Nr. 6.4 vorangeht.

7.  Zahlungsabschnitt

¹Die Auszahlung der Zusatzförderung erfolgt jeweils monatlich (= Zahlungsabschnitt) im Voraus. ²Die Auszahlung beginnt und endet jeweils mit dem Bewilligungszeitraum.

8.  Wegfall und Anpassung der Zusatzförderung

8.1 

Die Zusatzförderung erlischt, sobald

8.1.1 

der Freistaat Bayern auf die Ausübung des Besetzungsrechtes an der betreffenden Staatsbedienstetenwohnung verzichtet;

8.1.2 

keiner der Haushaltsangehörigen mehr zum antragsberechtigten Personenkreis (Nr. 2) gehört;

8.1.3 

das Mietverhältnis endet.

8.2 

Der Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin ist berechtigt bzw. ver- pflichtet, folgende Veränderungen unverzüglich anzuzeigen:

8.2.1 

Veränderungen des Gesamteinkommens, soweit dadurch eine andere Einkommens- stufe erreicht wird (siehe Gesamteinkommen und Einkommensgrenzen lt. Bewilligungsbescheid);

8.2.2 

Veränderung der Zahl der Personen, die nicht nur kurzfristig/vorübergehend zum Haushalt gehören;

8.2.3 

sonstige Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Schwerbehinderung).

8.3 

¹Wird durch eine Anzeige nach Nr. 8.2 eine andere Einkommensstufe erreicht, ist die Höhe der Zusatzförderung anzupassen. ²Jede Anpassung der Zusatzförderung hat auch den Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums (Nr. 6.4) zur Folge.

9.  Verfahren

¹Die Bewilligung einer Zusatzförderung ist schriftlich mit den entsprechenden Vordrucken bei dem für die Festsetzung der Zusatzförderung zuständigen Landesamt für Finanzen – Dienststelle München / Wohnungsfürsorge zu beantragen. ²Jeder Antragsteller hat dabei zumindest sämtliche Haushaltsangehörigen im Sinn von Art. 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, die nicht nur kurzfristig/vorübergehend zum Haushalt gehören, zu benennen, vollständige Angaben zum Gesamteinkommen zu machen und Einkommensnachweise beizufügen. ³Andernfalls wird vermutet, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzförderung nicht erfüllt. ⁴Dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle München / Wohnungsfürsorge bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen zu bestimmten Angaben besondere Nachweise zu fordern. ⁵Liegen die Nachweise für die Gewährung einer (höheren) Zusatzförderung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann erst zu diesem späteren Zeitpunkt die höhere Zuwendung gewährt werden.

10.  Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2006 in Kraft.
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