Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz Vom 20.06.2008 AllMBl. 2008 S. 446 BayVV Gliederungsnummer 242-A
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Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz Vom 20.06.2008 AllMBl. 2008 S. 446 BayVV Gliederungsnummer 242-A

Auf Grund von § 25 Abs. 2 Satz 2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904), § 10 Abs. 2 Häftlingshilfegesetz (HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 838), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) und § 8 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens (ZustVLaFlüw) vom 25. November 2003 (GVBl S. 880), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1049), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zum Vollzug des § 17a StrRehaG folgende Verwaltungsvorschriften:

Teil I Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Zuwendung für SED-Haftopfer

1. Berechtigter Personenkreis

Eine monatliche besondere Zuwendung erhalten Personen, die
– Berechtigte für eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG sind,
– in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und
– eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben.

1.1

Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG sind Personen, die auf Grund einer in der ehemaligen DDR erlittenen Freiheitsentziehung, die mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, eine Kapitalentschädigung erhalten können. Ob eine solche tatsächlich gewährt wurde, ist nicht Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Wurde bisher eine Kapitalentschädigung für die erlittene Haftzeit z.B. wegen fehlenden Antrags nicht gewährt, ist der Antragsteller im Rahmen der Betreuungspflicht für den begünstigten Personenkreis auf die mögliche Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG hinzuweisen. Die Antragsfrist hierfür endet erst am 31. Dezember 2011.
(2) Hinterbliebene, Erben etc. sind keine Berechtigte. Eventuell können den nächsten Angehörigen von Berechtigten (Ehegatten, Kinder und Eltern) nach § 17 Abs. 1 bzw. 17 a StrRehaG Unterstützungsleistungen von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gewährt werden, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren (vgl. § 18 Abs. 3 bis 5 StrRehaG). Hierauf ist hinzuweisen.

1.2

Art und Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die in der ehemaligen DDR erlittene Freiheitsentziehung muss mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
– landesverräterische Nachrichtenübermittlung,
– staatsfeindlicher Menschenhandel,
– staatsfeindliche Hetze,
– ungesetzliche Verbindungsaufnahme,
– ungesetzlicher Grenzübertritt (sog. Republikflucht),
– Boykotthetze,
– Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung,
– Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet waren, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen wurde, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist.
Mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbar waren auch alle Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim aus dem Jahr 1950 (sog. Waldheimprozesse). Diese Entscheidungen werden im Rahmen der Rehabilitierung alle aufgehoben.
(2) Eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht vereinbare Freiheitsentziehung liegt auch vor, wenn diese außerhalb eines Strafverfahrens auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erfolgt ist und die Freiheitsentziehung willkürlich oder aus Gründen politischer Verfolgung angeordnet worden ist. Bestimmte Formen einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsbeschränkung, wie z.B. Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen sowie die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, sind einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung gleichgestellt, wenn dies zum Zwecke der politischen Verfolgung oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgt ist.
(3) Die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung muss insgesamt volle sechs Monate umfasst haben. Zeiten mehrerer Freiheitsentziehungen sind zusammen zu rechnen. Die Freiheitsentziehung muss wegen des geografischen Bezugsbereichs des StrRehaG auf das Beitrittsgebiet grundsätzlich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingetreten sein. Zeiten von Haftopfern der sowjetischen Besatzungsmacht, die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR verhaftet und von sowjetischen Stellen interniert oder von einem Sowjetischen Militärtribunal verurteilt worden sind, können auch mit eingerechnet werden, wenn ein Teil des politischen Gewahrsams in sowjetischen Lagern außerhalb der damaligen sowjetischen Besatzungszone verbracht wurde und der Betreffende anschließend wieder in die DDR oder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. Voraussetzung für die Anerkennung der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung in diesen Fällen ist, dass der Betreffende im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet in Gewahrsam genommen oder gehalten wurde und eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten hat. Haftzeiten im Ausland
(4) Die Berechnung des Zeitraums der Freiheitsentziehung hat nach den §§ 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 BGB zu erfolgen (Beispiel: Freiheitsentziehung vom 5. März 1962 bis 4. September 1962 = sechs Monate). Da die Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, gilt zusätzlich § 191 BGB, wonach der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist. Danach liegt im vorliegenden Beispielsfall eine mindestens sechsmonatige Freiheitsentziehung auch vor, wenn die Freiheitsentziehung den Zeitraum vom 5. März 1962 bis 31. August 1962 = 180 Tage umfasste. Der Tag der Inhaftnahme und der Tag der Haftentlassung sind mitzuzählen. Ist im Rehabilitierungsbeschluss oder in der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG der Beginn oder das Ende der Haft nicht mit dem Tagesdatum, sondern nur mit dem jeweiligen Monat angegeben und kommt es zur Berechnung der Mindesthaftdauer darauf an, so ist zu versuchen, diese Daten zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, ist zugunsten des Betroffenen die weitestgehende Zeit zugrunde zu legen (Beispiel: Freiheitsentziehung vom März 1962 bis August 1962 = sechs Monate).
(5) Liegt eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung nur von unter sechs vollen Monaten vor, sind die Antragsteller auf mögliche Unterstützungsleistungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge nach § 18 StrRehaG hinzuweisen.
(6) Zum Nachweis des Vorliegens der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist die Rehabilitierungsentscheidung des zuständigen Gerichts bzw. die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG einzufordern.

2. Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage

(1) Berechtigte sind in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr monatliches Einkommen
– bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache,
– bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Vierfache
des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht übersteigt.
(2) Der maßgebende Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 SGB XII wird von den Landesregierungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Nach der Verordnung zur Ausführung sozialhilferechtlicher Vorschriften (AVSV) beträgt er in Bayern zum 1. Juli 2007 347 €. Damit beträgt die Einkommensgrenze ab dem 1. Juli 2007 für
– den alleinstehenden Berechtigten 1.041 € bzw.
– den verheirateten bzw. in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten 1.388 €.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen veröffentlicht den jeweils maßgebenden Eckregelsatz im Internet unter http://www.stmas.bayern.de/Sozial/sozialhilfe/saetze.htm.
(3) Für die Beurteilung, ob Berechtigte in Lebenspartnerschaft

2.1

Ermittlung des Einkommens
(1) Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu ermitteln. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.
(2) Zu berücksichtigende Einkünfte in Geld sind z.B.
– Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
– Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
– Einkünfte aus Kapitalvermögen,
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
– Arbeitslosengeld I und II nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
– Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
– Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
(3) Zu den zu berücksichtigenden Einkünften gehören auch alle nicht in Geld bestehende Dienst- und Naturalleistungen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge). Derartige Sachbezüge sind mit den auf Grund § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werten der Sachbezüge anzusetzen. Sind solche Werte nicht festgesetzt, sind die Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen.
(4) Der Einkommensansatz geht zunächst vom Bruttoprinzip aus. D. h., von dem ermittelten Bruttoeinkommen sind die in § 82 Abs. 2 SGB XII bestimmten Beträge abzusetzen. Das sind
– die auf das Einkommen entrichteten Steuern,
– Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung),
– Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
– geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
– das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne des § 43 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
– die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten).
(5) Das Einkommen und die absetzbaren Ausgaben sind nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Ausgaben sind glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, § 294 Abs. 1 ZPO).

2.2

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt (§ 17a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StrRehaG). Hierzu zählen:
– Renten der Rentenversicherung wegen Alters, wegen Todes (insbesondere Witwen- und Witwerrenten) oder verminderter Erwerbsfähigkeit (Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, übergangsweise noch Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten),
– Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte,
– Verletzten- und Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung,
– Ruhegehalt einschließlich Hinterbliebenenversorgung und Unfallruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
– Renten (Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Erwerbsminderung) der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen,
– Renten (Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Erwerbsminderung), die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (Betriebsrenten),
– Beschädigten- sowie Berufsschadensausgleichsrenten nach dem BVG einschließlich der entsprechenden Hinterbliebenenrenten und
– Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Zu den sonstigen privaten Versorgungsrenten zählen auch laufend zu zahlende Versorgungsansprüche (z.B. Leibgedinge, Veräußerungsrenten) aus der Übergabe bzw. der Veräußerung von Vermögenswerten (z.B. landwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen) mit Erreichen des Rentenalters. Zweckgebundene Abfindungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Altersrente auf Grund tariflicher Ansprüche gezahlt werden, zählen nicht zum berücksichtigenden Einkommen, da die Abfindung zur Erhöhung der späteren Rente dient, die ihrerseits anrechnungsfrei ist.
(2) Kein Einkommen kraft der gesetzlichen Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind ohne Einschränkungen alle Leistungen, die ihre direkte Rechtsgrundlage im SGB XII haben. Dies sind
– Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
– Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (§§ 41 bis 46 SGB XII),
– Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
– Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
– Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
– Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) und
– Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII), wie z.B. Altenhilfe oder Blindengeld.
(3) Nicht zum Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören auch die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
(4) Da nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz2 StrRehaG nur das Einkommen des Berechtigten bei der Prüfung der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen ist, bleiben auch alle Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners außer Betracht. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld

2.3

Berechnung der Einkünfte
Die Berechnung der zu berücksichtigenden Einkünfte sowie der absetzbaren Ausgaben richtet sich nach den Regelungen in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818) – nachfolgend „VO zu § 82 SGB XII “.

2.3.1

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Dies gilt auch für eine Arbeit, die in einer Familiengemeinschaft von einem Familienangehörigen des Betriebsinhabers gegen eine Vergütung geleistet wird (siehe § 19 EStG).
(2) Bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger
(3) Einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgratifikationen oder sonstige Sonderzuwendungen) sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (z.B. 2.400 € Weihnachtsgratifikation zum 1. Dezember 2007 sind monatlich mit 200 € vom 1. Dezember 2007 bis Ende November 2008 anzusetzen). Diese Regelung gilt auch, wenn der Berechtigte im Folgejahr wegen Eintritts einer Arbeitslosigkeit Lohnersatzleistungen erhält oder im Folgejahr ein Wechsel von nichtselbstständiger Arbeit zu einer selbstständigen Tätigkeit
(4) Monatlich stark schwankende Einkünfte sind mit dem monatlichen Durchschnitt des Berechnungsjahres anzusetzen. Da in solchen Fällen das tatsächlich erzielte Einkommen erst nach Ablauf des gesamten Jahres festgestellt werden kann, ist der jeweilige Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt zu stellen

2.3.2

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind alle Einkünfte, die aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung gewonnen werden (siehe § 13 EStG). Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (in der Hofstelle) bleibt unberücksichtigt. Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, für das eine Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG beantragt wird.
(2) Die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 3 bis 5 VO zu § 82 SGB XII vorzunehmen. Wird der Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht zur Einkommensteuer veranlagt oder im Rahmen der Veranlagung der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt, können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den Regelungen in § 4 der VO zu § 82 SGB XII mit dem Berechnungsschema in

2.3.3

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
(1) Einkünfte aus Gewerbetrieb sind alle Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen einschließlich der Gewinnanteile von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (siehe § 15 EStG). Ein Gewerbebetrieb liegt insbesondere dann vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
(2) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (siehe § 18 EStG) sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu gehören z.B. die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer. Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
(3) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbstständiger Arbeit sind nach den Regelungen in § 4 Abs. 3 bis 5 VO zu § 82 SGB XII zu berechnen (siehe Berechnungsschema –
(4) Da eine endgültige Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit für den Zeitraum der Beantragung der besonderen monatlichen Zuwendung erst nach Vorliegen des jeweiligen Einkommensteuerbescheides vorgenommen werden kann, ist die laufende Leistung jeweils unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass sich nach der tatsächlichen Gewinnermittlung durch das Finanzamt keine höheren, einen Leistungsausschluss begründeten Einkünfte berechnen. Die genaue Ermittlung der Einkünfte ist dann jeweils nachträglich nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für den Zeitraum der Leistungsgewährung vorzunehmen. Zu beachten ist hierbei, dass Absetzungen des Finanzamtes für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter nach den §§ 7, 7b und 7e EStG, den Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl I S. 173), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), den §§ 76, 77 und 78 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl I S. 717), zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150) sowie der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1974 (BGBl I S. 1896) dem festgestellten Gewinn wieder hinzuzurechnen sind.
(5) Werden Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer nichtselbstständigen Arbeit nur während eines Teils des Jahres erzielt, so sind die Einkünfte hieraus nur für diesen Zeitraum zu berechnen und auf die entsprechenden Monate aufzuteilen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Einkünfte, wenn die Einkünfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden (siehe § 11 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII).

2.3.4

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, beweglichen Betriebsvermögen sowie aus der Überlassung von Rechten, wie z.B. Urheberrechten (siehe § 21 EStG).
(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben anzusetzen. Hierzu gehören z.B. Schuldzinsen und dauernde Lasten, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, der Erhaltungsaufwand
(3) Der Nutzungswert einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder einer dem Berechtigten unentgeltlich überlassenen Wohnung zählt seit Inkrafttreten des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I S. 730) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 nicht mehr als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er ist daher bei der Prüfung der Einkommensgrenze nach § 17a Abs. 2 StrRehaG nicht

2.3.5

Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Zinseinkünfte aus Spareinlagen, in Wertpapieren verbrieften Forderungen, aus Hypotheken und Grundschulden, Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z.B. aus Lebensversicherungsverträgen), Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien bzw. Anteilsrechten
(2) Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind mit den Jahresroheinnahmen

2.4

Vom Einkommen absetzbare Ausgaben
(1) Von der Summe der Einkünfte sind die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezeichneten Ausgaben abzusetzen, soweit sie nicht bereits bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen wurden (siehe § 12 VO zu § 82 SGB XII). Dies sind die auf das Einkommen entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (z.B. Beiträge der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, Beiträge einer Haftpflicht-, Hausrat-, Feuer-, Unfall- und Lebensversicherung sowie einer Sterbeversicherung, Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge). Nicht abgesetzt werden können die Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung, weil hier auch das Instrument der Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht.
(2) Direkt bei der jeweiligen Einkommensart sind die sogenannten Werbungskosten abzusetzen, soweit sie mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Dies sind z.B. Schuldzinsen (nicht Tilgungsbeiträge) oder öffentliche Abgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
(3) Werden in Ehegattenfällen oder bei bestehenden Lebenspartnerschaften vor der Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG bestehende notwendige gemeinsame Versicherungen auf den Berechtigten als alleinigen Versicherungsnehmer umgestellt oder notwendige Kinderbetreuungskosten für gemeinsame Kinder ausschließlich vom Berechtigten nach § 17a StrRehaG übernommen, können Ausgaben hierfür nur abgezogen werden, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach auch auf den Berechtigten entfallen. Andernfalls können nur die
(4) Entrichtete Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) können nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII vom Einkommen nur abgezogen werden, wenn sie tatsächlich auf Dauer entrichtet worden sind und auf den Berechtigten entfallen. In den Fällen der Zahlung einer gekürzten Leistung nach § 17a Abs. 3 StrRehaG sowie in Fällen, in denen das anzusetzende monatliche Einkommen nur geringfügig unter der maßgebenden Einkommensgrenze des § 17a Abs. 2 StrRehaG liegt, ist eine Prüfung der tatsächlich auf das Einkommen des Berechtigten entfallenden und zu entrichtenden Steuer unerlässlich. Hierzu ist der Einkommensteuerbescheid für den jeweiligen Berechnungszeitraum einzufordern. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die gesamte zu entrichtende Steuer (also einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach dem Verhältnis des von jedem Ehegatten zu versteuernden Einkommens zum gesamten zu versteuernden Einkommen auf die Ehegatten aufzuteilen und auf die zwölf Monate für den Veranlagungszeitraum zu verteilen. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten oder auch zwischen den Ehegatten ist nicht vorzunehmen (siehe § 10 VO zu § 82 SGB XII). Eine solche Verfahrensweise ist insbesondere dann angebracht, wenn die Ehegatten die Steuerklasse III für den Nichtberechtigten und die Steuerklasse V für den Berechtigten wählen, um durch einen hohen monatlichen Steuerabzug unter die Einkommensgrenze des § 17a Abs. 2 StrRehaG zu fallen. Auf den Berechtigten entfallende Steuererstattungen sind seinem Einkommen wieder hinzuzurechnen.

3. Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung

(1) Die besondere Zuwendung wird grundsätzlich monatlich in Höhe von 250 € gewährt, sofern die zu berücksichtigenden Nettoeinkünfte die maßgebliche Einkommensgrenze nach Nr. 2 nicht übersteigen (§ 17a Abs. 1 Satz 2 StrRehaG).
(2) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung, erhält der Berechtigte die monatliche besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages (§ 17a Abs. 3 StrRehaG).
Beispiel:
(3) Erfüllen beide Ehegatten oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung (berechtigte Personen nach § 17 Abs. 1 StrRehaG) ist jedem der Ehegatten oder Lebenspartner eine eigene besondere Zuwendung nach ihren Einkommensverhältnissen zu gewähren. Hierbei gilt jeweils der vierfache Eckregelsatz

4. Beginn der Leistungsgewährung

(1) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG). Für die Antragstellung reicht ein formloser Antrag aus. Wurde der formlose Antrag bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (29. August 2007) gestellt, ist die besondere Zuwendung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereits ab 1. September 2007 zu gewähren. Eine Antragstellung bei einer unzuständigen Behörde oder Stelle, z.B. beim Rentenversicherungsträger oder bei der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen wird als rechtzeitig gestellt angesehen, wenn er dort bis spätestens 31. Dezember 2007 eingegangen ist. Das Eingangsdatum muss durch einen Einlaufstempel nachgewiesen werden. Maßgebend für diese Ausnahmeregelung ist die Tatsache, dass im Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes vielfach die Zuständigkeit
(2) Die Leistungsgewährung kann auch bei vorliegendem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung erst ab dem folgenden Monatsersten erfolgen, in dem entweder die rechtsstaatswidrige Entscheidung aufgehoben wurde oder in dem eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 HHG auf Ersuchen einer Behörde festgestellt wurde, ohne dass Ausschließungsgründe einschlägig sind (§ 3 Abs. 1 StrRehaG). Wird ein Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung gestellt, ohne dass bisher eine Rehabilitierung bzw. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG beantragt wurde, ist der jeweilige Antragsteller im Rahmen der amtlichen Betreuungspflicht unverzüglich auf das Erfordernis der vorausgehenden Rehabilitierung hinzuweisen.

5. Ausschluss von der Leistungsgewährung

(1) Soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 16 Abs. 2 StrRehaG). Gleiches gilt, wenn Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG gegeben oder gem. § 2 Abs. 4 HHG noch wirksam sind.
(2) Nach § 25 Abs. 1 StrRehaG ist das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG von der Landesjustizverwaltung zu prüfen, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist und die für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRehaG zuständig ist. Für Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben, ist nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StrRehaG für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRehaG keine nochmalige Prüfung von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG vorgesehen, da eine vergleichbare Prüfung von Ausschlussgründen gemäß § 2 HHG bereits erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.Oktober 2002, 3 C 7.02). Solange daher die Häftlingshilfebescheinigung Bestand hat, kann der Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nicht unter Hinweis auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG abgelehnt werden, da sich das Verneinen von Ausschlussgründen nach § 2 HHG bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sowie das Bejahen von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bei der Leistungsgewährung nach § 17 Abs. 1 bzw. 17 a StrRehaG gegenseitig ausschließen. Werden
(3) Wegen der Prüfung von Ausschlussgründen wird ergänzend auf die Verfahrensregelungen in Teil II Nr. 4 verwiesen.

5.1

Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
(1) Zur Begriffsbestimmung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit beruft sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 686) sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 (GAOR III, Res. p. 71 – UN-Doc. A/810). Danach sind als Menschenrechte u. a. anerkannt, das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, gerichtliches Gehör, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Im Hinblick auf diese in der Konvention aufgezählten einzelnen Menschenrechte, die zugleich auch den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, wird als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit etwa das Handeln eines Berechtigten angesehen werden müssen, der sich als Denunziant oder Spitzel
(2) Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit gehen aus von der Vorstellung, dass der Zweck des Staates auf die Schaffung und Erhaltung einer materiell gerechten Ordnung gerichtet sein muss und demzufolge alle Zweige der Staatsgewalt, also Legislative, Exekutive und rechtsprechende Gewalt der Herrschaft des Rechts im materiellen Sinne unterworfen sind. Danach ist jeder freiheitlichen Rechtsordnung ein Bestand an unabdingbaren Rechten, insbesondere solchen der Einzelpersönlichkeit, vorgegeben, die materiell niemals beseitigt oder in ihrem Wesensgehalt beschränkt werden können. Zu solchen immanenten natürlichen Rechten der Einzelperson gehört ihr Recht auf Leben, dem die Aufgabe der Rechtsordnung entspricht, das menschliche Leben zu schützen und in seinen natürlichen Grenzen zu gewährleisten (s. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1964 – VIII C 60/62, NJW 1964, 2220, 2221).
(3) Das Vorliegen des Ausschlussgrundes „Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit “ erfordert einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Schutzbereich „Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit “ durch einen Eingriff oder Angriff verletzt wird, der im Zusammenhang mit einer Gewalt- oder Willkürherrschaft steht (z.B. der Aufrechterhaltung der SED-Herrschaft in der DDR). Subjektiv ist der Tatbestand erfüllt, wenn ein zurechenbares, vorwerfbares schuldhaftes Verhalten im Sinne einer vorwerfbaren Verantwortlichkeit (wissentlich oder willentliche Mitwirkung an der Verletzung der Grundsätze) zu der gegebenen objektiven Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hinzukommt.
(4) Am Grundsatz der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an die in der DDR für ihre repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte Stasi weitergegeben und dabei in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benützt würden (vgl. BGH-Beschluss vom 14. März 1994 – AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 f.). Der Denunziant behandelt sein Opfer nicht unmittelbar selbst rechtsstaatswidrig oder unmenschlich, sondern beteiligt sich als Zuträger für ein politisches System, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit missachtet werden (s. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 – VIII C 67.62, BVerwGE 15, 336 ff.). Die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass gelieferte IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten, etwa durch Schäden an Leib und Leben zur Folge hatten. Es reicht der Nachweis, dass die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen (s. BVerwG, Urteil vom 19. Januar.2006 – 3 C 11/05).
(5) Keine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit liegt vor, wenn jemand lediglich eine Verpflichtungserklärung zum Leisten von Spitzeldiensten für den Staatssicherheitsdienst unterschrieben hat, jedoch keine Informationen geliefert worden sind, die für den Bespitzelten zu Nachteilen führen oder eine beachtliche Gefahrenlage hätten schaffen können (s. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 – 3 C 12.87, ROW 1989, 61, 63 und BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 – VIII C 80.65, Buchholz 412.6). Wurde die Akte des Staatssicherheitsdienstes vor der Wiedervereinigung Deutschlands „gesäubert “, kommt die Behörde in Beweisschwierigkeiten für das Vorliegen von Ausschlussgründen. Kann hier die BStU keine weiteren Beweisangaben liefern, ist der Antragsteller zu der abgegebenen Verpflichtungserklärung zu hören und zu befragen

5.2

Missbrauch der Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer
In schwerwiegendem Maße missbraucht derjenige seine Stellung, der sich über die rein rechtlichen Erwägungen hinaus von Verfolgungs- oder Selbstbegünstigungsabsichten leiten lässt und dem ein alternatives Verhalten zugemutet werden konnte. Ein alternatives Verhalten war dann zumutbar, wenn es dem Handelnden ohne schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder seine wirtschaftliche Existenzgrundlage möglich gewesen wäre, die Missbrauchshandlung zu vermeiden. Seine Stellung missbraucht derjenige, der bewusst oder gewollt die ihm verliehenen Machtbefugnisse dazu verwendet, sich selbst zu bevorzugen oder anderen zu schaden. Der Missbrauch der eigenen Stellung muss zurechenbar und vorwerfbar, d.h. schuldhaft in Kenntnis aller Tatumstände begangen sein (subjektives Verhalten). Die „Stellung “ kann auf einem Amt im Staats- oder Parteiapparat (SED oder Blockparteien) oder in einem Wirtschaftsbetrieb beruhen, aber auch auf einer sonstigen Position, durch die ein bestimmender Einfluss auf eine entscheidende Stelle ausgeübt werden konnte. Zum „Nachteil anderer “ handelt, wer durch den Missbrauch seiner Stellung anderen Schaden an Leib, Leben, Ehre, Freiheit oder Vermögen zufügt oder hätte zufügen können.

5.3

Erhebliches Vorschubleisten
(1) Der Tatbestand „erhebliches Vorschubleisten “ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG setzt die Entfaltung einer persönlichen Initiative und Tätigkeit voraus, die dazu geeignet und bestimmt war, die politischen Ziele des SED-Regimes auf nicht ganz unbedeutenden Gebieten des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens erkennbar zu fördern, um den Herrschaftsanspruch der SED und des von ihr getragenen Regierungssystems zu festigen bzw. auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System auszuschalten oder zu unterdrücken. Ein solches „erhebliches Vorschubleisten “ liegt z.B. dann vor, wenn ein DDR-Bürger ein Amt von besonderer politischer Bedeutung übernommen hat, das ihm die Möglichkeit gab, in seinem Amtsbereich Einfluss auf die politische Entwicklung auszuüben, zumal wenn die mit dem Amt verbundene Machtfülle es ihm ermöglichte, diese Politik auch gegen den Widerstand der freiheitlichen gesamten Bevölkerung durchzusetzen (s. BVerwG, Urteil vom 11. März 1965 – VIII C 396.63, ROW 1966, 30 f.).
(2) Für ein „erhebliches Vorschubleisten “ genügt nicht nur eine mittelbare Unterstützung oder ein lediglich beiläufiges, gelegentliches Verhalten. Vielmehr muss ein bewusstes Handeln von gewisser Stetigkeit vorliegen mit dem Ziel, ein Unrechtssystem nachhaltig zu fördern (s. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1966 – VIII C 27.65, ROW 1967, 255 ff. und BVerwG, Urteil vom 22. Mai1969 – VIII C 8.66, ROW 1970, 173 f.). Die Innehabung eines besonderen Amtes allein erfüllt jedoch noch nicht den Tatbestand des „erheblichen Vorschubleistens “ und führt auch nicht zu einer Beweislastumkehr (s. BVerwG, Urteil vom 11. März 1965 – VII C 396.63, ROW 1966, 30 f.). „Erheblich “ ist ein Vorschubleisten insbesondere dann, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend

6. Anrechnung und Vererbbarkeit der monatlichen besonderen Zuwendung

Die monatliche besondere Zuwendung bleibt als Einkommen bei anderen Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt (§ 16 Abs. 4 StrRehaG). Sie ist außerdem unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (§ 17a Abs. 5 StrRehaG). Damit erlischt der Anspruch bei Versterben des Berechtigten.

Teil II Verfahrensregelungen

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRehaG richtet sich nach den Regelungen in § 25 Abs. 1 und 2 StrRehaG.

1.1

Zuständigkeit bei ausschließlichem Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung
(1) Wurde von einem Gericht im Beitrittsgebiet eine Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG erlassen, ist für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG und zur Prüfung von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG grundsätzlich die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 StrRehaG entscheidet das nach § 8 StrRehaG zuständige Gericht. Sind Rehabilitierungsentscheidungen wegen freiheitsentziehenden Maßnahmen an wechselnden Orten von mehreren Gerichten ergangen, ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die letzte freiheitentziehende Maßnahme durchgeführt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 ARs 272/02, 2 AR 137/02).
(2) Bei der Leistungsausreichung durch die Gerichte auf Grund eines Rehabilitierungsbeschlusses muss das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Antragsbearbeitung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Entscheidungen analog angewandt werden. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO ist in diesem Falle jedoch nicht vorgesehen.

1.2

Zuständigkeit bei ausschließlichem Vorliegen einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
(1) Für Berechtigte, die ausschließlich eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben, sind für die Gewährung der besonderen Zuwendung ausschließlich die nach § 10 Abs. 2 HHG von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Bescheinigung vor dem Inkrafttreten des StrRehaG (4. November 1992) beantragt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 StrRehaG). In diesem Falle ist der Vorrang der Zuständigkeit der HHG-Behörden auch dann gegeben, wenn die HHG-Bescheinigung erst nach Inkrafttreten des StrRehaG ausgestellt wurde und nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. HHG-Bescheinigungen, die vor dem 1. Juni 1969 (Inkrafttreten des 3. HHG-Änderungsgesetzes) ausgestellt
(2) Erfolgte die Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erst nach dem 3. November 1992 oder wurde nach dem Auslaufen der Antragsfrist für Leistungen nach den §§ 9a bis 9c HHG für einen Gewahrsam in der ehemaligen DDR bzw. in Berlin (Ost) zum 31. Dezember 1994 (siehe § 25 a Abs. 4 HHG) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 HHG auf Ersuchen einer anderen Behörde
(3) Nach § 9 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens vom 25. November 2003 (GVBl S. 880), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1049) obliegt in Bayern der Vollzug des § 10 Abs. 4 HHG und damit auch des § 17a StrRehaG (Gewährung der besonderen Zuwendung für SED-Haftopfer) den Regierungen.
(4) Zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Die in Bayern für die Leistungsgewährung zuständigen Behörden gehen aus der

1.3

Zuständigkeit bei Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses sowie auch einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
(1) Liegt sowohl ein Rehabilitierungsbeschluss als auch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, kommt es darauf an, wann die HHG-Bescheinigung beantragt wurde. Erfolgte dies vor dem Inkrafttreten des StrRehaG (4. November 1992), sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 HHG bestimmten Stellen für die Gewährung der besonderen Zuwendung zuständig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 StrRehaG). Dies gilt auch, wenn für die Erfüllung der Mindesthaftzeit von sechs Monaten unterschiedliche Haftzeiten im Rehabilitierungsbeschluss sowie in der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zusammengerechnet werden müssen.
(2) Wurde die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erst nach dem Inkrafttreten des StrRehaG beantragt und erfolgte die Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf Grund von strafrechtlichen Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind (§ 1 Abs. 5 StrRehaG), musste der Betroffene von der HHG-Behörde auf die erforderliche (gerichtliche) strafrechtliche Rehabilitierung verwiesen werden. In diesen Fällen ist das für die Rehabilitierung zuständige Gericht

1.4

Zuständigkeit in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG
(1) Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder eine der in § 1 Abs. 5 StrRehaG genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden, können aus völkerrechtlichen Gründen nicht durch ein deutsches Gericht rehabilitiert werden. Sie konnten jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG beantragen. Haben sie eine solche erhalten, ist ausschließlich die HHG-Behörde für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 StrRehaG).
(2) In vorstehenden Fällen ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht, in denen die Feststellung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 HHG sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 HHG erst auf Antrag einer Leistungsbehörde (dies kann auch die gleiche Behörde sein, die für die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zuständig ist) festgestellt wurde, weil der Leistungsberechtigte seit dem 1. Januar 1995 die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht mehr selbst beantragen konnte, ist ebenfalls die HHG-Behörde für die Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG zuständig. Voraussetzung in diesen Fällen ist jedoch, dass keine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgen kann und dass der Betreffende im Beitrittsgebiet aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen oder gehalten wurde.

1.5

Zuständigkeit bei Auslandsaufenthalt
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt in HHG-Fällen die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde (§ 10 Abs. 2 2. Halbsatz HHG). Dies ist im Land Berlin das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sächsische Str. 28
10707 Berlin.
Diese Behörde ist im Land Berlin auch in allen anderen Zuständigkeitsfällen für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig.

2. Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge

(1) Eingehende Anträge sind mit einem Eingangsstempel zu versehen. Der Eingang des Antrages ist zu bestätigen. Zur richtigen Ausfüllung des Vordruckes sowie zur Information über die Leistungsvoraussetzungen ist dem Antragsteller ein Hinweisblatt zum Antrag (
(2) Jeder Antrag ist mit einem Aktenzeichen zu versehen. Dies hat sich zur späteren eindeutigen Zuordnung der Fälle aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
Beispiel: Erste Akte der Regierung von Oberbayern, Az.: „17a-091-0001 “
Dem Aktenzeichen kann, durch einen Schrägstrich getrennt, auch das Geschäftszeichen der für die Leistungsgewährung zuständigen Organisationseinheit der Behörde vorangestellt werden.
(3) Die Anträge

3. Prüfung des Einkommens

(1) Zur Prüfung des bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigenden Einkommens ist von dem Antragsteller eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse (
(2) Ändert sich nach der Leistungseinweisung das Einkommen, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Leistungsbehörde die Änderung des Einkommens unverzüglich mitzuteilen. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 BayVwVfG ergibt sich jedoch die Pflicht der Behörde, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen. Art und Umfang der Überprüfung bestimmt sie selbst. Daraus ist eine Überprüfungspflicht der Behörde für die vom Antragsteller angegebenen Einkünfte abzuleiten.
(3) Hat der Antragsteller nur Renteneinkünfte oder sonstige Versorgungsbezüge ist im Regelfall nur alle fünf Jahre eine Überprüfung der angegebenen Einkünfte vorzunehmen. Beim Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder bei sonstigen Einkünften ist eine jährliche Einkommensüberprüfung durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte knapp unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegen sowie in den Fällen, in denen nach § 17a Abs. 3 StrRehaG eine gekürzte monatliche besondere Zuwendung gewährt wird.

4. Prüfung von Ausschließungsgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bzw. § 2 HHG

(1) Zur Prüfung des Vorliegens von Ausschließungsgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bzw. des § 2 HHG hat eine Anfrage bei der Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) zu erfolgen, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung auf Gewährung einer besonderen Zuwendung eine solche Anfrage nicht erfolgt ist. Hierzu ist die frühere HHG- oder StrRehaG-Akte beizuziehen. Die Anfrage gegenüber der BStU zur Prüfung von Ausschlussgründen ist mit dem Vordruck in
(2) Ergeben sich aus der Anfrage bei der BStU Gründe für eine Ausschließung von der Leistungsgewährung gem. § 16 Abs. 2 StrRehaG und wurde in der seinerzeitigen HHG-Entscheidung nach § 10 Abs. 4 HHG das Vorliegen von Ausschlussgründen wegen fehlenden Anhaltspunkten verneint, muss die HHG-Bescheinigung zurückgenommen werden. Hierfür ist die seinerzeitige Ausstellungsbehörde zuständig

5. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung

(1) Über den Antrag auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung ist durch Bescheid (Muster Bewilligungsbescheide für die volle Leistung bzw. eine gekürzte Leistung siehe
(2) Ein von der zuständigen Behörde erlassener bestandskräftiger Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid bleibt auch bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Bescheidempfängers wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt oder nichtig ist
(3) Für die Rücknahme eines rechtswidrigen
(4) Wurde der Antrag
(5) Ändert sich in den Fällen der gekürzten Leistungsgewährung nach § 17a Abs. 3 StrRehaG der maßgebende Eckregelsatz ist von Amts wegen eine Neuberechnung der Leistung vorzunehmen.
(6) Vollumfänglich positive Entscheidungen sind mit einfachem Brief zuzustellen. In den anderen Entscheidungsfällen, insbesondere bei Ablehnungen, ist eine Zustellungsart nach Art. 3 oder 4 VwZVG zu wählen.

6. Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung

(1) Die Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung hat elektronisch über das Mittelbewirtschaftungsverfahren BayMBS (künftig: Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren IHV) monatlich im Voraus zu erfolgen. Anordnungsbefugt sind die jeweils im Einzelfall zuständigen Regierungen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt nach den Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK). Hierzu erforderliche weitere Regelungen wegen der Mischfinanzierung der Leistung zu 65 v. H. vom Bund und zu 35 v. H. vom Land ergehen gesondert mit der Zuweisung der Haushaltsmittel.
(2) Für die Zahlung von Kleinbeträgen in den Fällen der Leistungskürzung nach § 17a Abs. 3 StrRehaG gelten die Ausführungen in der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO.

7. Zuständigkeitsübergang nach Leistungseinweisung durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts

Verlegt der Leistungsberechtigte auf Grund einer HHG-Bescheinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, geht auch die Zuständigkeit für die Zahlung der Leistung ab folgenden Monatsersten nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auf die neu zuständige Behörde über (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). In diesen Fällen hat die abgebende Behörde die Akte des Leistungsempfängers an die neu zuständige Behörde abzugeben.

7.1

Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Bayerns
Erfolgt ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Bayerns geht die Zuständigkeit für die Leistungsanordnung und -einstellung (z.B. beim Ableben des Berechtigten) ab folgendem Monatsersten auf die neu zuständige Regierung über. Ein Zahlungsausgleich innerhalb der Regierungen bei nicht rechtzeitiger neuer Leistungseinweisung hat nicht zu erfolgen, da sich der gesamte Landesanteil an der Leistung nicht verändert.

7.2

Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Bundesland oder ins Ausland
Verlegt der Leistungsberechtigte auf Grund einer HHG-Bescheinigung nach der Leistungseinweisung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland, so hat dieses Land bzw. das Land Berlin bei Wechsel in das Ausland ab dem folgenden Monatsersten nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts den Länderanteil an der Leistung zu übernehmen. Sofern in diesen Fällen eine rechtzeitige Leistungseinstellung durch die bisher zuständige Behörde nicht mehr erfolgen kann, ist gegenüber der neu zuständig gewordenen Behörde aus haushaltstechnischen Gründen ein Erstattungsanspruch in Höhe der vollen Leistung (einschließlich Bundesanteil) geltend zu machen. Bei der Verbuchung der Forderung sind die Regelungen im Mittelzuweisungsschreiben zu beachten.

8. Wegfall der Leistung wegen Versterbens

(1) Verstirbt der Leistungsempfänger
(2) Stirbt der Berechtigte zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung, besteht kein Anspruch mehr auf die Leistung. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene „den auf die Antragstellung folgenden Monat “ (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG) noch erlebt hat. Nach § 17 Abs. 5 StrRehaG ist der Anspruch auf die besondere Zuwendung nicht vererbbar.
(3) Um nach dem Versterben des Leistungsempfängers längerfristig eine unberechtigte Weiterzahlung der monatlichen besonderen Zuwendung zu vermeiden, ist im zweijährigen Turnus eine Lebensbescheinigung einzuholen. Es wird noch geprüft, ob durch eine Änderung der Meldedatenverordnung eine automatisierte Übermittlung der Sterbefälle erreicht werden kann.

9. Rechtsweg

(1) Der Rechtsweg folgt der Zuständigkeit nach § 25 Abs. 1 oder 2 StrRehaG. Dies bedeutet, dass bei einer Bescheiderteilung auf der Grundlage eines Rehabilitierungsbeschlusses über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 bzw. der §§ 17, 17a und 19 StrRehaG das nach § 8 StrRehaG zuständige Landgericht zuständig ist.
(2) Ergeht der Bescheid über die Gewährung oder Nichtgewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung auf Grund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG kann der Betroffene Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Im Freistaat Bayern entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO (vgl. Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –). Hier muss der in seinen Rechten Beschwerte gegen die zu seinen Ungunsten erlassene Entscheidung sofort Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist entsprechend anzupassen.

10. Zentrale Erfassung der Antragstellung nach § 17a StrRehaG

Beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland

11. Antrags- und Bewilligungsstatistik zur monatlichen besonderen Zuwendung

Über den Antragseingang, die Bewilligungen und die Ablehnungen ist nach dem Muster in

12. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
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