BayGastV
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BayGastV: Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Bayerische Gaststättenverordnung – BayGastV) Vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39) BayRS 7130-1-W (§§ 1–10)

Auf Grund
– des § 14 Satz 1 und 2, des § 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 Satz 1, des § 26 Abs. 1 Satz 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Art. 286 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
– des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:

Abschnitt 1 Allgemeine Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Vollzugszuständigkeit

(1) ¹Für den Vollzug gaststättenrechtlicher Vorschriften sind vorbehaltlich anderweitiger Regelung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. ²Soweit einer kreisangehörigen Gemeinde durch Rechtsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, tritt an die Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die jeweilige kreisangehörige Gemeinde.
(2) Die Gemeinden sind abweichend von Abs. 1 zuständig für die Ausführung von § 12 des Gaststättengesetzes (GastG).
(3) Soweit die Zuständigkeit der Gemeinden eröffnet ist, sind diese auch zuständige Behörde im Sinn des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
(4) Zur Auskunft und Nachschau nach § 22 GastG ist hinsichtlich der Sperrzeit unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen auch die Polizei zuständig.

§ 2 Verfahren

(1) ¹Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinn der §§ 2, 9, 11 und 12 GastG ist schriftlich einzureichen. ²Antragsteller haben die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
(2) ¹Die Entscheidung über einen Antrag im Sinn des Abs. 1 bedarf der Schriftform. ²Die Entscheidung über die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8 soll in Schriftform ergehen.
(3) Verfahren nach dem Gaststättengesetz und nach § 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 3 Anzeigepflichten

(1) ¹Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, können die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, über die in ihrem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. ²In der Anzeige sind für die beschäftigten Personen anzugeben:
Vorname und Familienname,
Geburtsname, sofern dieser vom Familiennamen abweicht,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Geburtsname der Mutter,
Staatsangehörigkeit,
letzter Aufenthaltsort und vorhergehende Beschäftigungsstelle,
Beginn der Beschäftigung.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Abschnitt 2 Straußwirtschaften und altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank

§ 4 Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn
der Ausschank in jedem Kalenderjahr die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder von höchstens zwei Zeitabschnitten von zusammen vier Monaten nicht überschreitet,
nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt wird, die selbst erzeugt wurden,
der Ausschank in Räumen erfolgt,
die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind,
die nicht eigens zu diesem Zweck angemietet sind; die zuständige Gemeinde kann in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen,
die Straußwirtschaft nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden ist und
in der Straußwirtschaft nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sind.
(2) ¹In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. ² § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.

§ 5 Anzeigepflicht, Untersagung

(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und dabei mitzuteilen
den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde, und
die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
(2) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.

§ 6 Altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank

(1) Soweit der Ausschank selbsterzeugter Getränke nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GastG in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse keiner Erlaubnis bedarf, können der Betrieb untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.
(2) ¹Soweit sich die Erlaubnisfreiheit nach Abs. 1 auf den Ausschank selbsterzeugten Weins bezieht, gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung entsprechend. ²Auf Antrag können Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 erteilt werden, wenn dies dem örtlichen Herkommen entspricht und die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Abschnitt 3 Sperrzeit

§ 7 Allgemeine Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
(2) Abs. 1 gilt nicht
in der Nacht zum 1. Januar,
auf Schiffen und Kraftfahrzeugen, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt,
auf Autohöfen, die auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 der Straßenverkehrsordnung angekündigt wurden; § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 8 Ausnahmen von der Sperrzeit

(1) Die Ermächtigung nach dem Gaststättengesetz, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben, wird übertragen auf das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Gemeinden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Gemeinden für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufheben.

Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 6 in Verbindung mit §§ 4 und 5 zuwiderhandelt,
Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
(2) § 3a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
München, den 23. Februar 2016
Horst Seehofer
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