BayBadeGewV: Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Bayerische Badegewässerverordnung – BayBadeGewV) Vom 15. Februar 2008 (GVBl. S. 54) BayRS 753-1-17-U (§§ 1–14)
Auf Grund von Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) ¹Diese Verordnung gilt für Badegewässer und dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. ²Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(2) ¹Badegewässer ist jeder Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die Kreisverwaltungsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein Badeverbot auf Dauer erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. ²Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht die der Verordnung unterfallenden Badegewässer jährlich vor Beginn der Badesaison im Internet.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Schwimm- und Kurbecken,
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Auf Dauer“, in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
„Große Zahl“, in Bezug auf Badende eine Zahl, die unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet wird;
„Verschmutzung“, das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinn der §§ 8 und 9 sowie der
„Kurzzeitige Verschmutzung“, eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinn der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die Kreisverwaltungsbehörde, wie in
„Badesaison“, der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres;
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“, folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
Überwachung der Badegewässer,
Bewertung der Badegewässerqualität,
Einstufung der Badegewässer,
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
Information der Öffentlichkeit,
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
„Ausnahmesituation“, ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;
„Datensatz über die Badegewässerqualität“, die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;
„Bewertung der Badegewässerqualität“, der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;
„Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen)“, ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien (Blaualgen) in Form von Blüten, Matten oder Schlieren;
„Betroffene Öffentlichkeit“, die von Verfahren nach dieser Verordnung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle rechtlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2816), zuletzt geändert durch Art. 11a des Gesetzes vom 17. August 2010 (BGBl I S. 1163), erfüllen, ein Interesse.
§ 3 Überwachung
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und meldet sie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 1. April eines jeden Jahres einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) ¹Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter entsprechend
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden zu erwarten sind oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.
(4) ¹Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. ²Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) ¹Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. ²Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) ¹In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. ²Die regelmäßige Überwachung ist nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufzunehmen. ³Nach Ende der Ausnahmesituation sind so bald wie möglich neue Proben zu nehmen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Jedes Aussetzen des Überwachungszeitplans sowie die Gründe für die Aussetzung sind nach Ende der Badesaison bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.
(8) ¹Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) ¹Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. ²Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen mindestens 16 Proben.
(3) ¹Abweichend von Abs. 1 kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. ²In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) ¹Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. ²Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Abs. 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2)
(3) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde schafft unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden die Voraussetzungen, dass bis zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer mindestens „ausreichende“ Qualität aufweisen. ²Sie ergreift darüberhinaus unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Abs. 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer ab Beginn der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
in Übereinstimmung mit § 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) ¹Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so hat die Kreisverwaltungsbehörde auf Dauer das Baden zu verbieten oder auf Dauer vom Baden abzuraten. ²Sie kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden Badegewässerprofile gemäß
(2) Die Badegewässerprofile sind gemäß Anlage 3 zu überprüfen und zu aktualisieren.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, in angemessener Weise zu nutzen.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen
(1) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde trägt unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von Ausnahmesituationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. ²Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gelten für den Erlass von Badeverboten § 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juni 2000 (BGBl I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung und Art. 6 und 7 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien (Blaualgen)
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen) hin, so führt die Kreisverwaltungsbehörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen) und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr.
§ 9 Andere Parameter
(1) ¹Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makrophyten und fädigen Algen hin, so führt die Kreisverwaltungsbehörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. ²Kann ein Vorhandensein nicht akzeptiert werden oder wird eine Gefahr für die Gesundheit festgestellt, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) ¹Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle zu unterziehen. ²Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
¹Stellt die Kreisverwaltungsbehörde fest, dass es in einem Teileinzugsgebiet auch zu Auswirkungen auf die Qualität von Badegewässern in anderen Ländern oder Staaten kommt, so unterrichtet sie so bald wie möglich das andere Land oder den anderen Staat unter Übermittlung geeigneter Unterlagen und ergreift in Abstimmung mit dem anderen Land oder Staat Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen. ²Hat das andere Land oder der andere Staat keine zuständige Behörde benannt, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Landes oder Staates zu unterrichten.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
¹Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit über diese Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen. ² Art. 10 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 933, BayRS 2129-1-4-UG) ist anzuwenden. ³Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden sorgen dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität von Badegewässern und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl EU Nr. L 64 S. 37),
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen auf Grund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot erlassen war oder vom Baden abgeraten wurde und
eine Warnung, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Abs. 2.
²Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände stellen die nach Satz 1 erforderlichen Informationen in nächster Nähe der Badegewässer bereit, an denen sie öffentliche Bäder betreiben. ³Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Ufergrundstücken an Badegewässern zur Bereitstellung der nach Satz 1 erforderlichen Informationen in nächster Nähe des Badegewässers verpflichten; im Übrigen sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung verpflichtet. ⁴Die Kreisverwaltungsbehörden stellen den nach Sätzen 2 und 3 Verpflichteten die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich zu verbreiten:
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und den Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 entgegenzuwirken,
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer und
die Ursachen der Verschmutzung sowie die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und den Ursachen der Verschmutzung entgegenzuwirken.
²Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 nach Abschluss der Analyse auf ihren Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. ³Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit richtet Verknüpfungen zwischen diesen Seiten und der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Internet veröffentlichten Liste der Badegewässer ein.
(3) ¹Die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen sind sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 zu verbreiten. ²Dabei sind nach Möglichkeit geografische Informationssysteme zu nutzen; es ist auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen, zu achten.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermittelt dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die gemäß § 3 ermittelten und zusammengestellten Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität gemäß § 4, eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, sowie Informationen über Aussetzungen des Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit meldet die Daten an das Umweltbundesamt zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Union.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
München, den 15. Februar 2008
Dr. Otmar Bernhard, Staatsminister
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten mindestens
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v.H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen.
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten mindestens die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte erreichen und
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird:
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v.H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten mindestens die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte erreichen und
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen: und
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 v.H. der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
– – – 1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
– sind für mindestens 15 Minuten bei 121°C im Autoklav zu sterilisieren oder
– für mindestens 1 Stunde bei 160°C bis 170°C trocken zu sterilisieren oder
– müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4°C aufzubewahren. Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4°C ± 3°C aufzubewahren.
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