Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 1/1952

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 1/1952

Gesetz vom 13. November 1951 über die Bildung eines Gemeindeausgleichsfonds (LGBl.Nr. 1/1952)

Langtitel

Gesetz vom 13. November 1951 über die Bildung eines Gemeindeausgleichsfonds
StF: LGBl. Nr. 1/1952 - Landtagsmaterialien: 462/1951

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Gemeindeausgleichsfonds“ gebildet.

§ 2

Dem Fonds fließen zu: 1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel; 2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen; 3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen; 4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.

§ 3

Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.

§ 4

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

§ 5

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1951 in Kraft.
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