LGBl.Nr. 1/1952
LGBl.Nr. 1/1952
Gesetz vom 13. November 1951 über die Bildung eines Gemeindeausgleichsfonds (LGBl.Nr. 1/1952)
Langtitel
Gesetz vom 13. November 1951 über die Bildung eines Gemeindeausgleichsfonds
StF: LGBl. Nr. 1/1952 - Landtagsmaterialien: 462/1951
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Gemeindeausgleichsfonds“ gebildet.
§ 2
Dem Fonds fließen zu: 1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel; 2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen; 3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen; 4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.
§ 3
Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.
§ 4
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
§ 5
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1951 in Kraft.