Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 37/2004

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 37/2004

Gemeindearzt-Entgeltverordnung (LGBl. Nr. 37/2004)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2004

Änderung

LGBl. Nr. 123/2014
LGBl. Nr. 47/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003 wird verordnet:

§ 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abgeltung von gemeindeärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, die nicht im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden und für die nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist.

§ 2

Tarife

(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt: 1. Sachverständigentätigkeit je angefangene halbe Stunde: 125 Euro 2. jede durchgeführte Totenbeschau: 212 Euro 3. Schuluntersuchung für jedes untersuchte Kind: 22 Euro
(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag in der Höhe von 1. 50 % bei Durchführungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag und in den Nachtstunden an Werktagen (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) und 2. 100 % bei Durchführung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag in den Nachtstunden (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014 , LGBl. Nr. 47/2025

§ 2a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 47/2025

Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2025 erbracht worden sind, gelten die Tarife in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014 . Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2004, in Kraft.

§ 4

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014 tritt § 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2025 treten § 2 und § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014 , LGBl. Nr. 47/2025
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