LGBl. Nr. 65/2020
LGBl. Nr. 65/2020
Geflügelhygienegebührenverordnung 2020 (LGBl. Nr. 65/2020)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Mai 2020 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2020)
Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 , in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 , zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013 , wird verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und für amtliche Probenahmen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt: 1. für den Personalaufwand je angefangener Viertelstunde: € 18,00; 2. für den sonstigen Verwaltungsaufwand (Sachaufwand, Reisekosten usw.) je durchgeführter Kontrolle oder Probenahme: € 25,00. Die Gebühr umfasst nicht die Kosten für das Probenahmematerial, die Einsendung von Proben an ein Labor und für die Laboruntersuchung. Diese Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2020, in Kraft.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 40/2011 , außer Kraft.