BayTierZV
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BayTierZV: Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts (Bayerische Tierzuchtverordnung – BayTierZV) Vom 12. Februar 2008 (GVBl. S. 46) BayRS 7824-3-L (§§ 1–11)

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294) in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239,ber. 2008, S. 33, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951) sowie Art. 14 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

I. Abschnitt Allgemeine züchterische Bestimmungen

§ 1 Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen

¹Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. ²Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. ³Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

§ 2 Zuchtbücher im Bereich der Pferdezucht

Das bei Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes vom Haupt- und Landgestüt Schwaiganger geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch im Sinn der tierzuchtrechtlichen Vorschriften.

§ 3 Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

(1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.
(2) ¹Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. ²Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. ³Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.
(3) ¹Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. ²Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.

§ 4 Prüfung auf Eignung und Leistung bei Bienenköniginnen, Anerkennung von Bienenbelegstellen

(1) ¹Die Prüfung der von Zuchtbetrieben eingesandten Bienenköniginnen durch die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erstreckt sich auf Honigleistung und weitere Merkmale, insbesondere Sanftmut, Wabensitz, Schwarmneigung und Varroatoleranz. ²Die Prüfung umfasst mindestens zwölf Geschwisterköniginnen je Zuchtbetrieb und Zuchtrichtung. ³Die Prüfdauer beträgt mindestens ein Jahr. ⁴Die Zuchtbetriebe erhalten einen schriftlichen Prüfbericht.
(2) ¹Bienenbelegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die reinzüchterische Anpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfinden soll. ²Der Umkreis um eine Bienenbelegstelle im Sinn des Art. 13 Abs. 3 BayTierZG beträgt in der Regel 7,5 km im Radius. ³Wer eine Bienenbelegstelle betreibt kann beantragen, dass der Umkreis auf bis zu 10 km im Radius erweitert wird. ⁴Im genannten Umkreis dürfen auch nach der Anerkennung als Belegstelle keine anderen Bienenvölker – ausgenommen solche der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung – gehalten werden. ⁵Während der Zuchtsaison vom 1. Mai bis 31. August ist beim Verbringen von Bienenvölkern, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, im festgelegten Umkreis auf Drohnenfreiheit und Unterbindung des Drohnenflugs zu achten. ⁶Imkerinnen und Imker, deren Bienenvölker sich im festgelegten Umkreis befinden, haben den Anweisungen der für den Betrieb der Bienenbelegstelle verantwortlichen Personen Folge zu leisten. ⁷Entgegen Art. 13 Abs. 4 BayTierZG verbrachte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. ⁸Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayTierZG erfolgt in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen.

II. Abschnitt Prüfungsordnung für Lehrgänge über künstliche Besamung sowie über Embryotransfer, Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

§ 5 Prüfungsausschüsse für Lehrgänge über künstliche Besamung und über Embryotransfer

(1) ¹Die Abschlussprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung oder eines Lehrgangs über Embryotransfer wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus mindestens drei von der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern besteht. ²Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. ³Die Landesanstalt legt die Zahl und die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse fest und bestellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses und regelt die Stellvertretung.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. ²Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) ¹Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. ²Die Landesanstalt gewährt eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vom 14. Mai 2007 (AllMBl S. 296).

§ 6 Vorbereitung der Abschlussprüfung

(1) Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl I S. 1776) legt die Lehrgangs- und Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest und gibt sie in geeigneter Weise den Prüflingen rechtzeitig bekannt.
(2) ¹Die Anmeldung zum Lehrgang, die die Anmeldung zur Prüfung einschließt, hat schriftlich bei der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen, die über die Zulassung zum Lehrgang und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet. ²Die erstmalige Zulassung zur Prüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Ausbildungsstätte voraus.

§ 7 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) ¹Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge den an Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder an Beauftragte für den Embryotransfer zu stellenden Anforderungen entsprechen. ²Dies ist dann der Fall, wenn sie nachweisen, dass sie in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über künstliche Besamung in den in § 3 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten und in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über Embryotransfer in den in § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen.
(2) ¹Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. ²Der theoretische Teil besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
(3) Der praktische Teil der Abschlussprüfung hat folgende Sachgebiete zum Inhalt:
Beurteilung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf ihre Eignung zur künstlichen Besamung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder zur Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
instrumentelle Sameneinführung – bei der Tierart Pferd einschließlich der Gewinnung und Behandlung des Samens – (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz).
(4) ¹Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist je eine zweistündige Aufsichtsarbeit aus folgenden Sachgebieten zu fertigen:
Künstliche Besamung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder tierzüchterische Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz), jeweils einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften.
²Das Vorsitzende Mitglied bestimmt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die schriftlichen Prüfungsarbeiten bewerten.
(5) ¹Im mündlichen Prüfungsabschnitt sind alle Sachgebiete gemäß § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu behandeln. ²Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling höchstens 60 Minuten. ³Sie kann in Gruppen durchgeführt werden.
(6) Wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als ausreichend (4) erreicht hat, wird nicht zum theoretischen Teil der Abschlussprüfung zugelassen.
(7) ¹Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. ²Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. ³Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. ⁴Die Abschlussprüfung wird vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet, das auch die Aufsichtsführung regelt. ⁵Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. ⁶Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(8) ¹Versäumt ein Prüfling einen Prüfungsteil oder einen Prüfungsabschnitt, wird hierfür die Note „ungenügend (6)“ erteilt, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. ²Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. ³Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Prüfling nicht abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsabschnitte nachholen. ⁴Die Entscheidung darüber trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. ⁵Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit.
(9) ¹Die Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. ²In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(10) ¹Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder vorbereiten oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen. ²Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. ³In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 8 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis und Wiederholungsprüfung

(1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK).
(2) ¹Jedem Sachgebiet innerhalb eines Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteils kommt gleiches Gewicht zu, ebenso den beiden Prüfungsabschnitten und den beiden Prüfungsteilen. ²Jede Prüfungsleistung ist von jedem Prüfenden getrennt zu bewerten. ³Die Bewertungen mehrerer Prüfender innerhalb eines Sachgebiets sind zu einer Note zusammenzuführen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss stellt nach Maßgabe des Abs. 2 die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der praktischen und theoretischen Prüfung und die Platzziffer fest. ²Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtnote oder der Note für einen Prüfungsabschnitt, einen Prüfungsteil oder ein Sachgebiet eine gebrochene Zahl, so ist die Note auf zwei Dezimalstellen festzusetzen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ³Bei gleicher Gesamtnote erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der praktischen Prüfung die niedrigere Platzziffer.
(4) ¹Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn
entweder der praktische Teil oder der theoretische Teil mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
innerhalb des praktischen Teils ein Sachgebiet mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
im schriftlichen Abschnitt ein Sachgebiet mit der Note ungenügend (6) oder beide Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
im mündlichen Abschnitt zwei Sachgebiete mit der Note ungenügend (6) oder drei Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4)
bewertet worden sind.
²Die einzelnen Bewertungen sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) ¹Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Landesanstalt, aus dem hervorgeht, dass sie als Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder als Beauftragte für den Embryotransfer tätig sein dürfen und – soweit in dem Lehrgang ein Schwerpunkt für eine Tierart oder mehrere Tierarten gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz gebildet wurde – welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben. ²Die Gestaltung des Prüfungszeugnisses im Einzelnen obliegt der Landesanstalt.
(6) ¹Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid der Landesanstalt, der neben dem Prüfungsergebnis einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung enthält. ²Eine insgesamt nicht bestandene Abschlussprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. ³Prüflinge, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, weil sie im praktischen Teil ein schlechteres Ergebnis als ausreichend (4) erzielt haben, können die Abschlussprüfung erst wiederholen, wenn sie erneut an einem Lehrgang über künstliche Besamung oder über Embryotransfer teilgenommen haben.
(7) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind von der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte fünf Jahre aufzubewahren.

§ 9 Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

(1) ¹An einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin hat erfolgreich teilgenommen, wer im Laufe des Lehrgangs gezeigt hat, dass er die praktische Durchführung der künstlichen Besamung erlernt und ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. ²Es werden alle Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz geprüft. ³Die Bewertung nimmt die Lehrgangsleitung vor.
(2) Die Lehrgangsleitung übermittelt die Namen der erfolgreichen Prüflinge der Landesanstalt, die die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz ausstellt.

III. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 10 Verweisungen

Soweit diese Verordnung auf Vorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts (Bayerische Tierzuchtverordnung – BayTierZV) vom 7. September 1990 (GVBl S. 372, BayRS 7824-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl S. 314), außer Kraft.
München, den 12. Februar 2008
Josef Miller, Staatsminister
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