BayRettSanV: Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) Vom 23. April 2015 (GVBl S. 134) BayRS 215-5-1-3-I (§§ 1–16)
Auf Grund des Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 190 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung
§ 1 Qualifikation und Eignungsvoraussetzungen
(1) Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung wird die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erworben.
(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes kann nur tätig sein, wer
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
über eine Qualifikation nach Abs. 1 oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist und
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 2 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden, schließt mit einer Abschlussprüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte:
Theoretische Ausbildung nach
Klinikpraktikum nach
Rettungswachenpraktikum nach
Abschlusslehrgang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten; der Abschlusslehrgang muss in Form eines zusammenhängenden Blockunterrichts durchgeführt werden.
(2) ¹Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. ²In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Frist von der Ausbildungsstätte auf höchstens dreieinhalb Jahre verlängert werden. ³Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden oder ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt hat, kann auf Antrag bei der Ausbildungsstätte an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung bzw. Abschlussprüfung teilnehmen.
(3) ¹Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung und des Abschlusslehrgangs können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent der Unterrichtseinheiten des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden. ²Die Ausbildungsstätte kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen
(1) ¹Die theoretische Ausbildung und der Abschlusslehrgang erfolgen an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter. ²Die staatliche Anerkennung ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung nachgewiesen sind. ³Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) oder eine staatlich anerkannte Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes oder eine Ausbildungsstätte der Feuerwehr nach § 9 RettAssG gilt als Ausbildungsstätte im Sinn von Satz 1. ⁴Die Ausbildungsstätte kann einer Lehrstätte Aufgaben übertragen, soweit gewährleistet ist, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. ⁵Die Aufnahme des Ausbildungsbetriebs an der Lehrstätte ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) ¹Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt. ²Die zuständige Behörde kann Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Satz 3 die Ausbildung und Abschlussprüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern untersagen, wenn die Ausbildungsstätte oder eine ihrer Lehrstätten die Ausbildung und Abschlussprüfung nicht im Sinn dieser Verordnung durchführt.
(3) ¹Als Ausbildungseinrichtung für das Klinikpraktikum geeignet sind Kliniken der Grund- bis Maximalversorgung mit den Bereichen Anästhesie, Chirurgie und Innere Medizin sowie Ärztehäuser und medizinische Versorgungszentren mit einer Anästhesie, Notaufnahme und Pflegestation. ²Das Rettungswachenpraktikum ist an einer Rettungswache abzuleisten, von der aus regelmäßig Einsätze in der Notfallrettung stattfinden und in deren Versorgungsbereich ein Notarztdienst eingerichtet ist; erfolgt die Ausbildung durch eine Ausbildungs- oder Lehrstätte eines Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung, können bis zu 80 Stunden des Rettungswachenpraktikums an einer Bergrettungswache absolviert werden, wenn dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. ³Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung in einem angemessenen Verhältnis zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der praxisanleitenden Personen sicher.
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
die gesundheitliche Eignung zur Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter,
mindestens der Abschluss der Mittelschule oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und
die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung.
(2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Klinikpraktikum und das Rettungswachenpraktikum, die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Klinikpraktikum und am Rettungswachenpraktikum ist Voraussetzung für die Teilnahme am Abschlusslehrgang.
§ 5 Ausbildungsdokumentation
¹Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen. ²Das Nachweisheft muss enthalten:
die Personalien der oder des Auszubildenden,
mindestens fünf Einsatzberichte für das Rettungswachenpraktikum und
Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3.
Teil 2 Abschlussprüfung
§ 6 Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten.
(2) ¹Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs bei der Ausbildungsstätte zu stellen, an der der Abschlusslehrgang abgelegt wird. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest; die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Prüfungstermine sind dem Prüfling spätestens mit Beginn des Abschlusslehrgangs schriftlich mitzuteilen. ³Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichten. ⁴Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Frist setzen. ⁵Die Ausbildungsstätte bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang und übermittelt die Bescheinigung vor Beginn der Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 7 Durchführung
(1) ¹Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. ²Die Prüflinge haben in allen Teilen der Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben.
(2) ¹Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem eine im Rettungsdienst erfahrene Notärztin oder ein im Rettungsdienst erfahrener Notarzt jeweils mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vorsitzt. ²Beisitzer sind mindestens zwei Referenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verfügen, als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, davon mindestens eine oder einer von der Ausbildungsstätte. ³Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen im Rettungsdienst aktiv sein. ⁴Der Prüfungsausschuss wird von der Ausbildungsstätte bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung und bestimmt die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit; für das Rettungssanitätermodul im Rahmen der Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst kann der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst die Prüferinnen und Prüfer bestimmen.
(4) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer.
(5) ¹Der praktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus den Abschnitten
Fallbeispiel Notfallversorgung durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Arbeiten im Team,
Fallbeispiel Reanimation unter Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators beim Erwachsenen durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Kommunikation bei Übergabe und
Fallbeispiel Transport einer liegenden Patientin oder eines liegenden Patienten mit Schwerpunkt Umlagern, Betreuen und Begleiten.
²Die Prüfungsdauer soll in den Abschnitten nach Satz 1 Nr. 1 20 Minuten, im Übrigen jeweils zehn Minuten nicht überschreiten. ³Die Abschnitte des praktischen Teils der Abschlussprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. ⁴Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(6) ¹Der mündliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. ²Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. ³Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. ⁴Das Prüfungsgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. ⁵Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(7) ¹Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung entsenden. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 8 Benotung
(1) ¹Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch werden von den beteiligten Fachprüferinnen und bzw. oder Fachprüfern benotet. ²Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils die Noten für die Aufsichtsarbeit, die Abschnitte des praktischen Teils und das Prüfungsgespräch.
(2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Leistungen im mündlichen und im praktischen Teil der Abschlussprüfung werden wie folgt benotet:
§ 9 Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1) ¹Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung zurück, hat er dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen. ²Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht begonnen. ³Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ⁴Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. ⁵Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden.
(2) ¹Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder wird die Abschlussprüfung unterbrochen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. ²Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. ³Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. ⁴Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. ²Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zur Beendigung der gesamten Abschlussprüfung, im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Abschlussprüfung zulässig.
§ 11 Bestehen, Zeugnis, Prüfungsunterlagen
(1) ¹Der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. ²Der praktische Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens der Note ausreichend bewertet wird. ³Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) ¹Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgegebenen Vordruck. ²Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Abschlussprüfung zu stellen.
§ 12 Wiederholen
(1) ¹Eine nicht bestandene Abschlussprüfung oder nicht bestandene Teile der Abschlussprüfung können auf Antrag einmal wiederholt werden. ²Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. ³In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.
(2) ¹Ist der schriftliche oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu wiederholen, darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfling an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat; Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. ²Wird in einem Abschnitt des praktischen Teils der Abschlussprüfung nicht mindestens die Note ausreichend erreicht, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, ob nur dieser Abschnitt oder der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen ist. ³Ist der praktische Teil der Abschlussprüfung insgesamt zu wiederholen, ist vor der Zulassung zur Wiederholungsprüfung ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens 40 Praktikumsstunden sowie der Prüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrgangs zu absolvieren.
(3) ¹Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der zusätzlichen Ausbildung nach Abs. 2 beizufügen. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest.
Teil 3 Zuständigkeit, gleichwertige Ausbildungen
§ 13 Zuständigkeit
Zuständige Behörden im Sinn dieser Verordnung sind die Regierungen.
§ 14 Anrechnung einer gleichwertigen Ausbildung
(1) Auf Antrag kann die Ausbildungsstätte anderweitig erworbene Teile der Ausbildung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ganz oder teilweise als ausbildungsersetzend anerkennen, soweit sie der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
(2) Das erfolgreiche Absolvieren einer staatlichen Prüfung nach § 4 Satz 2 RettAssG kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er ein Rettungswachenpraktikum absolviert hat, das den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 genügt.
(3) Eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn ihre Inhalte und ihr Umfang der Ausbildung nach dieser Verordnung entsprechen und eine Abschlussprüfung nach dieser Verordnung bestanden wurde.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) ¹Eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter – RSanV – (BayRS 215-5-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl S. 532), abgeschlossen. ²Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 1 gelten Personen,
die vor dem 1. Januar 2016
nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 RSanV in Bayern als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter tätig waren oder
erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben
in Bayern nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder
in einem anderen Land nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst (520-Stunden-Programm) des Bund- und Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
oder
die erfolgreich in einem anderen Land eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16. und 17. September 2008 abgeschlossen haben.
(3) Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, die nicht als staatlich anerkannt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 3 gelten und bereits Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausgebildet haben, bedürfen ab dem 1. Januar 2018 einer staatlichen Anerkennung, wenn sie weiterhin Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ausbilden.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
die Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter (RSanV) vom 26. Oktober 1978 (BayRS 215-5-1-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1990 (GVBl S. 532), sowie
§ 21d der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025, BayRS 9210-2-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555),
außer Kraft.
München, den 23. April 2015
Joachim Herrmann , Staatsminister
1. Grundlagen
Die Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss.
Die theoretische Ausbildung soll grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein, wobei in der Regel höchstens acht, jedoch nicht mehr als höchstens zehn Unterrichtseinheiten pro Tag absolviert und anerkannt werden sollen.
2.1 Struktur der Ausbildungsziele
2.2 Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwerten in Unterrichtseinheiten
Es sind mindestens drei Leistungsnachweise in Form von mündlichen, schriftlichen oder praktischen Zwischentests zu erbringen, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Lernerfolgskontrolle im Rahmen von Fallsimulationen liegen soll. Am Ende erfolgt eine abschließende schriftliche und praktische Leistungskontrolle.
2.3 Zielformulierungen und Inhalte
3. Handlungskompetenzen
Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln.
Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert:
Ermittlung des individuellen Lernbedarfs und Fördern der Handlungskompetenz im Bereich der Sofortmaßnahmen
Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste-Hilfe-Leistung, zum Beispiel:
Gefahren an der Einsatzstelle erkennen
Schnelle Rettung bei Gefahrensituationen, insbesondere Rettungsgriff anwenden
Einfache Maßnahmen zur Eigensicherung anwenden, insbesondere Schutzhandschuhe, Warndreieck
Lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen, insbesondere Basisreanimation, Blutstillung, Lagerungsarten
Nachalarmierung weiterer Kräfte gewährleisten
Wärmeerhalt durchführen
Seelische Betreuung sicherstellen
Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an einen Auszubildenden – Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen. Der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können.
Sich in den Betriebsablauf einfügen, insbesondere Tipps und Tricks für Auszubildende, Fahrzeugcheck
Strukturen und Komponenten des Rettungsdienstes kennen, insbesondere Leitstelle, eigene und andere Organisationen
Rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen, insbesondere Rettungsdienstgesetze der Länder, Sozialgesetzbuch V, Krankentransportrichtlinien, Medizinprodukterecht
Hygienische Standards im Rettungsdienst anwenden, insbesondere persönliche Hygiene, Vorgehen bei Infektionskrankheiten
Integration in Einsatzabläufe im Krankentransport und in der Notfallversorgung
Teamarbeit im Rettungsdienst, insbesondere Kommunikation
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen
Respiratorische Notfallsituationen erkennen und versorgen, insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem
Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden
Untersuchungstechniken anwenden, insbesondere Inspektion, Auskultation, Pulsoximetrie und Kapnometrie, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen
Maßnahmen zur Sicherung der Atmung beherrschen, insbesondere Atemwegsmanagement: Absaugung, Guedeltubus, Larynxtubus, Beatmung mit Beatmungsbeutel, Sauerstofftherapie
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislauf-Systems beim kranken und gesunden Menschen
Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und versorgen, insbesondere Akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand
Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden
Untersuchungstechniken anwenden, insbesondere Blutdruckmessung nach Riva-Rocci (RR-Kontrolle), Elektrokardiogramm, Puls, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen
Maßnahmen zur Sicherung der Kreislauffunktion beherrschen, insbesondere Automatisierte Externe Defibrillation (AED), Thoraxkompression, Lagerungsarten
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten
Traumatologische Notfallsituationen erkennen und versorgen, insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparats, Schädel-Hirn-Trauma (SHT), Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen
Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden
Notfallmedizinisch relevante Verletzungsmuster und mögliche Begleitverletzungen erkennen, Untersuchungstechniken anwenden, insbesondere Ganzkörperuntersuchung, Palpation, und einem Krankheitsbild zuordnen
Maßnahmen zur Traumaversorgung beherrschen: Blutstillung, Amputatversorgung, Immobilisationstechniken, spezielle Lagerungstechniken, Wundversorgung
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen, insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie, für den Bewusstseinszustand eines Menschen
Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und versorgen, insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich
Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden
Untersuchungstechniken anwenden, insbesondere Fremdanamnese, Inspektion, Glasgow Coma Scale, Blutzucker-Kontrolle (BZ-Kontrolle), Pulsoximetrie, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnen
Maßnahmen zur Sicherung der Vitalfunktionen beherrschen, insbesondere Atemwegsmanagement, Sauerstofftherapie, Lagerung
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes
Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und versorgen, insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie
Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwenden
Untersuchungstechniken anwenden, insbesondere Eigen- und Fremdanamnese, Inspektion, Symptome und Schmerztypen erkennen und einem Krankheitsmuster zuordnen
Maßnahmen zur Schmerzlinderung beherrschen, insbesondere Lagerung, Kühlung, Assistenz bei Analgesie
Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung, insbesondere Massenanfall Verletzter (MANV), Massenanfall Erkrankter (MANE), Großschadensereignisse, mitwirken.
Nichtalltägliche Notfallsituationen, insbesondere CBRNE-Ereignisse – chemical, biological, radiological, nuclear, explosive –, terroristische Anschläge erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen, insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation, Umgang mit schwergewichtigen Patienten
Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, die Kompetenzen auf neue Situationen zu übertragen, insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen. Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden.
Am Ende der theoretischen Grundausbildung wird die Handlungs- und Fachkompetenz im Rahmen einer schriftlichen und praktischen Leistungsbewertung überprüft.
1. Grundlagen und Ausbildungsziel
Die oder der Auszubildende soll das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis anwenden.
Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie einschlägig pflegerisch qualifiziertem Personal müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patienten geübt, umgesetzt und vertieft werden.
Im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und der Ausbildungseinrichtung müssen an der Ausbildungseinrichtung praxisanleitende Personen benannt sein, die mit den Lernzielen nach der Anlage 1 vertraut sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums sicherstellen.
Die mindestens 160 Praktikumsstunden sollen wie folgt verteilt werden:
Das Klinikpraktikum soll möglichst zusammenhängend durchgeführt und in höchstens vier Blöcken mit mindestens je 40 Praktikumsstunden absolviert werden.
Zumindest jeder 40-stündige Block soll in der gleichen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, um eine kontinuierliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden zu gewährleisten.
Der für eine allgemeine Pflegestation vorgesehene 40-stündige Ausbildungsabschnitt kann auch in einem mit der Ausbildungseinrichtung kooperierenden Pflege-, Alten- oder Reha-Zentrum absolviert werden.
Der für eine geriatrische Abteilung vorgesehene 40-stündige Ausbildungsabschnitt kann auch in einem mit der Ausbildungseinrichtung kooperierenden Senioren-Pflegeheim absolviert werden.
Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase sollen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge absolviert und anerkannt werden.
2. Inhalte
Kennenlernen der klinischen Abläufe
Kommunikation und Betreuung
Patientenbeobachtung
Kontrolle der Vitalparameter
Statusbeurteilung des Patienten: klinisch und apparativ
Assistenz bei der Venenpunktion
Assistenz bei der Intubation
Assistenz bei der Narkose: Vorbereitung, Durchführung, Überwachung
Wundversorgung und Verbände
Maskenbeatmung mit Airwaymanagement
Vorbereiten von Medikamenten und Infusionen
Nach Möglichkeit sollen auch eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie eine Kinderabteilung – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus – in das Klinikpraktikum einbezogen werden. Die Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen – auf Abruf – ist wünschenswert.
1. Grundlagen und Ausbildungsziel
Die oder der Auszubildende soll das in der theoretischen Ausbildung erworbene Wissen in der Praxis anwenden.
Unter Anleitung und Aufsicht erfahrener Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten oder erfahrener Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitäter jeweils mit pädagogischer Zusatzausbildung zur Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten sowie unter Einbindung erfahrener Notärztinnen oder Notärzten müssen die für das Tätigkeitsfeld der Rettungssanitäterin und des Rettungssanitäters relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patienten geübt, umgesetzt und vertieft werden.
Im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und der Ausbildungseinrichtung müssen an der Ausbildungseinrichtung praxisanleitende Personen benannt sein, die mit den Lernzielen nach der Anlage 1 vertraut sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums sicherstellen. Da die höchste rettungsdienstliche Qualifikation des auf Krankentransportwagen eingesetzten Personals in der Regel Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter ist, können für die Praxisanleitung im Krankentransport auch erfahrene Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eingesetzt werden.
Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einsätzen in der Notfallrettung und Einsätzen im Krankentransport zu achten. Es müssen mindestens 20 Einsätze in der Notfallrettung nachgewiesen werden. Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase sollen höchstens zwölf Praktikumsstunden in Folge absolviert und anerkannt werden.
2. Inhalte
Kennenlernen einer Rettungswache und deren Organisation
Kommunikation mit und Betreuung von Patienten und Angehörigen
Patientenbeobachtung
Überwachung der Vitalfunktionen
Statuserhebung des Patienten: klinisch und apparativ
Kompetenzgrenzen: Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter – Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent – Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter – Notärztin bzw. Notarzt
Organisatorische Kenntnisse und Einsatzabläufe im Rettungsdienst
Übergabe von Patienten an Dritte
Assistenz bei Maßnahmen in der Notfallmedizin
Einsatznachbesprechungen, Fallbesprechungen – Kasuistiken – und Fallbeispieltrainings
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