Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 49/2018

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 49/2018

Tiroler Forstliche Lehrplanverordnung (LGBl.Nr. 49/2018)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. April 2018, mit der die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung und Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte erlassen werden (Tiroler Forstliche Lehrplanverordnung)
StF: LGBl. Nr. 49/2018

Änderung

VBl. Tirol Nr. 123/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31 Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017 , wird im Einvernehmen mit der Landesregierung verordnet:

§ 1

Lehrpläne

(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
(2) Der Lehrgang zur Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der der Lehrplan für den Ausbildungslehrgang für Waldaufseher festgesetzt wird, LGBl. Nr. 42/2007 , außer Kraft. Anlage 1

Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Waldaufsehern

Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2

Lehrplan des Lehrganges zur Fortbildung von Waldaufsehern

Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2
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