LGBl.Nr. 49/2018
LGBl.Nr. 49/2018
Tiroler Forstliche Lehrplanverordnung (LGBl.Nr. 49/2018)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. April 2018, mit der die Lehrpläne der Lehrgänge zur Ausbildung und Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte erlassen werden (Tiroler Forstliche Lehrplanverordnung)
StF: LGBl. Nr. 49/2018
Änderung
VBl. Tirol Nr. 123/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31 Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017 , wird im Einvernehmen mit der Landesregierung verordnet:
§ 1
Lehrpläne
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
(2) Der Lehrgang zur Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der der Lehrplan für den Ausbildungslehrgang für Waldaufseher festgesetzt wird, LGBl. Nr. 42/2007 , außer Kraft. Anlage 1
Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Waldaufsehern
Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2
Lehrplan des Lehrganges zur Fortbildung von Waldaufsehern
Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2