BaySachbezV: Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung (Bayerische Sachbezugsverordnung – BaySachbezV) Vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 396) BayRS 2032-2-5-F (§§ 1–8)
Auf Grund des Art. 11 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Sachbezugswerte für gewährte Verpflegung
(1) Nehmen Beamte oder Beamtinnen des Freistaates Bayern an staatlichen Einrichtungen an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf die Besoldung angerechnet.
(2) ¹Bei Diät- oder Schonkost erhöhen sich die Beträge nach Abs. 1 um 15 % ²Wird einem Teil der Beamten oder Beamtinnen eine nicht unter Satz 1 fallende höherwertige Verpflegung gewährt als den übrigen Verpflegungsteilnehmern und -teilnehmerinnen (Sonderessen), sind als Sachbezugswert die auf das Essen entfallenden Lebensmittelkosten zuzüglich eines Aufschlags von 75 % anzurechnen.
(3) Wird die Gemeinschaftsverpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.
§ 2 Sonderregelung für Beamte und Beamtinnen der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung, die zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet sind, beträgt der Sachbezugswert
§ 3 Entgelt für gewährte Verpflegung
Eine vom Freistaat Bayern seinen Bediensteten gewährte Verpflegung stellt keinen Sachbezug im Sinn des § 1 dar, wenn der oder die Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen.
§ 4 Sachbezugswerte für die Nutzung von Dienstkraftwagen
(1) ¹Wird Beamten, Beamtinnen, Richtern oder Richterinnen des Freistaates Bayern die Nutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten genehmigt, wird je Fahrtkilometer (zuzüglich Leerkilometern) der Nutzung ein Sachbezugswert auf die Besoldung angerechnet. ²Als Sachbezugswert nach Satz 1 ist bei Selbstfahrern oder Selbstfahrerinnen die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes anzurechnen; bei Inanspruchnahme eines Fahrers oder einer Fahrerin ist der Sachbezugswert nach Halbsatz 1 um 30 % zu erhöhen. ³Die Benutzer haben ferner die Reisekosten des Fahrers oder der Fahrerin und die Kosten der Unterbringung des Fahrzeugs zu erstatten. ⁴Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmen, dass schwerbehinderten Menschen für die Nutzung von Dienstkraftwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ein ermäßigter Sachbezugswert angerechnet wird, wenn ihnen die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht zuzumuten ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit Beamte, Beamtinnen, Richter oder Richterinnen auf Grund einer Regelung nach Art. 52 Satz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung zur unentgeltlichen Nutzung eines Dienstkraftwagens zu Privatfahrten berechtigt sind.
(3) ¹Ist die Nutzung des Dienstkraftwagens für die Dauer eines Kalenderjahres genehmigt worden, so ist der monatlich auf die Besoldung anzurechnende Sachbezugswert (Abs. 1 Satz 1, 2 und 4) für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu pauschalieren. ²Die Pauschale ist auf ein Zwölftel des Betrags der Sachbezugswerte festzusetzen, der sich für 180 Nutzungstage ergibt. ³Wird der Dienstkraftwagen auch zu Mittagsheimfahrten genutzt, ist dies bei der Pauschalierung zu berücksichtigen. ⁴Wird das Fahrzeug an mehr als 40 Arbeitstagen im Kalenderjahr wegen Krankheit oder dienstlicher Abwesenheit anlässlich von Dienstreisen oder anderen dienstlichen Veranstaltungen nicht genutzt, so sind die darüber hinausgehenden Tage der Nichtbenutzung des Fahrzeugs bei der Berechnung der Pauschale von den ihr zugrunde zu legenden Nutzungstagen (180 Tage) abzuziehen.
(4) ¹Wird der Dienstkraftwagen auch zu anderen als zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle privat genutzt und ist der Umfang dieser Nutzung vor der Pauschalierung des Sachbezugswerts bekannt, ist dies bei der Festsetzung des monatlich auf die Besoldung anzurechnenden Betrags zu berücksichtigen. ²Andernfalls hat der Beamte oder die Beamtin den Umfang der Nutzung zu anderen Fahrten jeweils zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle zu erklären. ³Der sich danach ergebende Sachbezugswert ist auf die Besoldung anzurechnen.
§ 5 Verfahren
¹Für die Abrechnung der Sachbezugswerte nach §§ 1, 2 oder 4 teilen die jeweiligen staatlichen Einrichtungen, die Verpflegungsbetriebe der Bayerischen Bereitschaftspolizei oder die jeweils zuständige Personal verwaltende Stelle die (voraussichtliche) Höhe der monatlichen Sachbezugswerte für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern der nach Art. 14 BayBesG zuständigen Stelle mit. ²Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern erfolgt die Mitteilung an die für die Auszahlung der Bezüge zuständige Bezügestelle.
§ 6 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
§ 7 Gewährung von Verpflegung durch nicht staatliche Einrichtungen
Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern, die an nicht staatlichen Einrichtungen Verpflegung als Sachbezug erhalten, gelten §§ 1, 3, 5 und 6 entsprechend.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
München, den 21. Juli 2011
Georg Fahrenschon, Staatsminister
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