BayFGV
DE - Landesrecht Bayern

BayFGV: Bayerische Verordnung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayFGV) vom 31. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 768) BayRS 404-2-J (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 und des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, BayRS 404-1-J), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

Teil 1 Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes

§ 1 Modellbehörden

Modellbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften sind die Betreuungsstellen
der Landkreise
Augsburg,
Coburg,
Deggendorf,
Fürth,
Nürnberger Land,
Regensburg,
Straubing-Bogen,
der kreisfreien Städte
Bamberg,
Nürnberg,
Regensburg.

§ 2 Durchführung der Modellprojekte

(1) Die Modellprojekte sollen das Instrument der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren erproben und Erkenntnisse dazu ermöglichen, wie sich seine Anwendung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die entstehenden Kosten auswirkt.
(2) ¹Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) richtet zur Begleitung der Modellprojekte und ihrer Evaluation einen Beirat ein. ²Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, soweit sie nicht zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Mitglieds gehört. ³Dem Beirat sollen Vertreter des Staatsministeriums, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, der Modellbehörden, der bei Modellprojekten beteiligten Betreuungsvereine und selbständigen beruflichen Betreuer und der betreuungsgerichtlichen Praxis angehören. ⁴Die Aufsicht über die Träger der Modellbehörden bleibt unberührt.

§ 3 Berichterstattung

¹Die Modellbehörden berichten dem Staatsministerium jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung der Modellprojekte. ²Die Modellbehörden haben hierzu den anfallenden Arbeitsaufwand für jedes Kalenderjahr zu dokumentieren und die Dokumentation dem Staatsministerium vorzulegen. ³ § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 4 Staatliche Finanzierungsbeteiligung

(1) ¹Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an den bei den Modellbehörden für die Durchführung der Modellprojekte entstehenden Kosten. ²Den Betrag der Finanzierungsbeteiligung setzt das Staatsministerium gegenüber dem Träger der Modellbehörde fest. ³Der Finanzierungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem individuellen Grundbudget und Pauschalbeträgen pro beendetem Fall (Fallpauschalen).
(2) ¹Für das individuelle Grundbudget stellt der Freistaat Bayern einen Betrag in Höhe von insgesamt 450 000 € pro Kalenderjahr bereit. ²Jeder Träger einer Modellbehörde erhält daraus einen Sockelbetrag von 10 000 €. ³Die Verteilung des verbleibenden Betrags von 350 000 € auf die Träger der Modellbehörden erfolgt nach deren jeweiligem Anteil an den bei allen Modellbehörden im Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre insgesamt neu eingeleiteten Betreuungsverfahren. ⁴Für die Festsetzung des individuellen Grundbudgets haben die Modellbehörden bis spätestens zum 1. März eines Kalenderjahres die Anzahl der neu eingeleiteten Betreuungsverfahren der jeweils drei vorausgegangenen Kalenderjahre an das Staatsministerium mitzuteilen.
(3) ¹Fallpauschalen werden gewährt für die Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch
die Modellbehörde oder
einen anerkannten Betreuungsverein oder selbständigen beruflichen Betreuer nach Delegation durch die Modellbehörde.
²Die Höhe der Fallpauschalen ergibt sich aus der Anlage. ³Für die Festsetzung der Fallpauschalen haben die Modellbehörden die Anzahl der durchgeführten Fälle der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach Abschluss eines Kalenderjahres bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres dem Staatsministerium mitzuteilen. ⁴Eine Festsetzung der Fallpauschalen findet für das Kalenderjahr statt, in dem ein Fall beendet wurde. ⁵Ein Fall gilt mit der Mitteilung des Ergebnisses der Durchführung an das Gericht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) als beendet. ⁶In der Mitteilung nach Satz 3 ist für jeden Fall der Zeitpunkt der Beendigung anzugeben sowie, ob es sich um einen Fall des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 BtOG handelt und ob dieser selbst durchgeführt oder delegiert wurde.
(4) ¹Zum Stichtag 30. Juni soll die Auszahlung des individuellen Grundbudgets für das jeweils laufende Kalenderjahr erfolgen. ²Die Auszahlung der Fallpauschalen erfolgt nach deren Festsetzung.

Teil 2 Ausführung der Betreuerregistrierungsverordnung

§ 5 Gebührenerhebung

¹Für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sowie Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) werden Gebühren erhoben. ²Die Gebühr beträgt
1 350 € für die Anerkennung eines Studiengangs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV, eines Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 Abs. 3 BtRegV oder eines vollständigen Sachkundelehrgangs nach § 8 Abs. 1 BtRegV,
675 € für die Anerkennung eines einzelnen Moduls nach § 8 Abs. 6 BtRegV und
675 € bis 1 350 € für die Anerkennung mehrere Module.
³Bei der Verlängerung der Anerkennung nach § 8 Abs. 5 BtRegV kann die Gebühr um ein Drittel ermäßigt werden.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
München, den 31. Dezember 2022
Georg Eisenreich, Staatsminister
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