BayNV
DE - Landesrecht Bayern

BayNV: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) Vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, ber. S. 210) BayRS 2030-2-22-F (§§ 1–21)

Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. ²Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. ³Sie gilt nicht für Nebentätigkeiten, auf die die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Anwendung findet.

§ 2 Begriffe

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) ¹Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. ²Als Vergütung im Sinn des Satzes 1 gelten nicht
der Ersatz von Fahrkosten,
Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des festen Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen, oder bei Nachweis höherer Mehraufwendungen bis zur Höhe dieses Betrags,
die vereinnahmte Umsatzsteuer,
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
³Zu den baren Auslagen rechnen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal. ⁴Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.
(5) ¹Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. ²Als unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BayBG gilt eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige (z.B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Betrag nicht übersteigt. ³Die Übernahme der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen gilt als unentgeltlich, solange eine hierfür gewährte Aufwandsentschädigung den in § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmten Wert nicht überschreitet.

§ 3 Öffentliche Ehrenämter

(1) ¹Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt.
²Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
Mitglied einer kommunalen Vertretung,
ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
ehrenamtlicher Richter
sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) ¹Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Bayern, den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird. ²Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinn von Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient.

§ 5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst

¹Aufgaben, die für den Freistaat Bayern, für Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. ²Sie sollen nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

Zweiter Abschnitt Nebentätigkeitsgenehmigung

§ 6 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten darzulegen.
(2) ¹Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. ²Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. ³Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. ⁴Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm die Behörde nicht entspricht. ⁵Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. ⁶Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.
(4) Bei der Nebentätigkeit von leitenden Krankenhausärzten im Bereich der Krankenversorgung ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 sowie Satz 3 BayBG nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des vom Dienstherrn eingeräumten Liquidationsrechts bleibt.
(5) Ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG liegt nicht vor, wenn
ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt,
es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
(6) ¹Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. ²Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.

§ 7 Allgemeine Genehmigung

(1) ¹Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn alle von dem Beamten ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt. ²Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit gelten darüber hinaus als allgemein genehmigt, wenn davon ausgegangen werden kann, daß nach Art und Größe des Betriebs die zeitliche Beanspruchung im Jahresdurchschnitt das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht wesentlich überschreitet und ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht vorliegt.
(2) ¹Nebentätigkeiten nach Abs. 1 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt. ²In die Anzeige sind die in § 6 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. ³ § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Die allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Beendigung der Nebentätigkeit. ²Soweit Nebentätigkeiten im Sinn des Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren weiter ausgeübt werden, gelten diese für jeweils weitere fünf Jahre als allgemein genehmigt, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde erneut schriftlich angezeigt werden. ³ § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) ¹Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. ²Das Erlöschen ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. ³Zur Fortführung der Nebentätigkeit bedarf der Beamte der vorherigen schriftlichen Genehmigung nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG. ⁴Kann die Genehmigung zur Fortführung der Nebentätigkeit nicht erteilt werden, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) In Verwaltungsvorschriften (§ 20) kann bestimmt werden, daß weitere Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten.

§ 8 Genehmigungsfreie Gutachtertätigkeit

¹Eine Gutachtertätigkeit ist nur dann selbständig im Sinn von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBG, wenn nach dem Gutachtenersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird und der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. ²Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist eine Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. ³Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränkt. ⁴Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, gelten als Teil desselben. ⁵Als mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängend gilt eine Gutachtertätigkeit nur, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebiets des Beamten erstattet wird.

Dritter Abschnitt Vergütung

§ 9 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden
bei Gutachtertätigkeiten,
bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 10 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
(3) ¹Vergütungen nach Abs. 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:
[
Ab 1. Januar 2023 gelten folgende Höchstbeträge:
²Maßgeblich ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. ³Einheitliche mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen der Grundgehälter der Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für die in Satz 1 genannten jeweiligen Höchstbeträge; werden die Grundgehälter mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt für die Anpassung nach Halbsatz 1 der Vomhundertsatz für die jeweils niedrigste Besoldungsgruppe, auf die sich der jeweilige Höchstbetrag bezieht. ⁴Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die nach Satz 3 erhöhten Beträge jeweils neu bekannt machen. ⁵Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. ⁶Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

§ 10 Ablieferungspflicht

(1) ¹Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. ²Soweit es sich hierbei um Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, entfällt der Ablieferungsfreibetrag für die Beamten im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. ³Die Ablieferung der Vergütungen für Tätigkeiten im Sinn des Satzes 2 unterbleibt, wenn die hierfür zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 100 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) ¹Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. ²Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Abs. 1 sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt – abzüglich der Aufwendungen nach Abs. 2 – den ablieferungsfreien Höchstbetrag übersteigen.

§ 11 Ausnahmen von §§ 9 und 10

(1) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
eine Mitwirkung bei Prüfungen,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Beamten an öffentlichen Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Anstalten, die nicht unter § 1 Satz 3 fallen,
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nr. 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
Arbeitnehmererfindungen,
Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält.
(2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 1 sind auf kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die Vorsitzende des Verwaltungsrats einer Sparkasse oder Stellvertreter des Vorsitzenden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 1 verdreifacht sich für die Vergütung des Vorsitzenden und verdoppelt sich für die Vergütung des Stellvertreters;
Vergütungen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 insoweit abzuliefern, als sie den Höchstbetrag nach Nr. 1 übersteigen.

§ 12 Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen

(1) ¹Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 10 anzuwenden ist, haben ihrem Dienstvorgesetzten bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. ²Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
(2) ¹Die abzuführende Vergütung ist im Weg der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. ²Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. ³Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(3) ¹Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung fällig. ²Durch die Berichtigung nach Abs. 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.
(4) Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

Vierter Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 13 Einrichtungen

¹Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. ²Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung.

§ 14 Genehmigungspflicht

(1) ¹Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. ³Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. ⁴In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch.
(3) ¹Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. ²Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. ³Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. ⁴Soweit an Mitarbeiter aus Anlaß der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen gezahlt werden, kann die Genehmigungsbehörde von dem Beamten darüber Auskunft verlangen.
(4) ¹Die Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist. ²Die Inanspruchnahme ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine geringfügige und vereinzelte Inanspruchnahme handelt.

§ 15 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) ¹Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten. ²Ein Entgelt entfällt, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird. ³Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden,
wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird oder
wenn die Vergütung insgesamt 1.230 € im Kalenderjahr nicht übersteigt oder
es sich nur um den Verbrauch geringwertigen Materials handelt.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 16 Allgemeines Entgelt

(1) ¹Die Kostenerstattung wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. ²Sie beträgt im Regelfall
4 v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
8 v.H. für die Inanspruchnahme von Personal,
4 v.H. für den Verbrauch von Material. ³Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v.H. der nach Satz 2 zu erstattenden Kosten. ⁴Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken. ⁵Auf Grund von Erfahrungssätzen können vom zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von Satz 2 abweichende Pauschbeträge oder Pauschsätze festgesetzt werden.
(2) ¹Wird nachgewiesen, daß die nach Abs. 1 Satz 2 oder Satz 5 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v.H. von den entstandenen Kosten abweicht, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach
den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material
festzusetzen. ²Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. ³Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. ⁴Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v.H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. ⁵Der Beamte muß den Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts stellen. ⁶Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 3.060 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(3) Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil.

§ 17

§ 17a

§ 18 Verfahren

(1) ¹Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr, im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. ²Er hat Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. ³Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 3.060 € im Kalenderjahr nicht überschreitet. ⁴Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. ⁵In Verwaltungsvorschriften kann bestimmt werden, daß und zu welchen Zeitpunkten das Entgelt über ein Leistungsbuch abzurechnen ist. ⁶Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.
(2) ¹Das zu zahlende Entgelt wird von der Behörde, die die Leistungen gewährt, nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. ²Die oberste Dienstbehörde kann eine andere Zuständigkeit bestimmen. ³Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. ⁴Werden die Angaben nach Abs. 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung festzusetzen. ⁵ § 12 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. ⁶Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. ⁷Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. ⁸Satz 7 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. ⁹Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. 1⁰Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.
(3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.
(4) Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist der rückständige Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19

§ 20 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

¹Die zur Durchführung dieser Verordnung im staatlichen Bereich erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. ²Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium. ³Verwaltungsvorschriften über die Höhe von Vergütungen bedürfen im staatlichen Bereich der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
München, den 14. Juni 1988
Der Bayerische Ministerpräsident
Franz Josef Strauß
Markierungen
Leseansicht