Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 1/1968

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 1/1968

Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein (LGBl.Nr. 1/1968)

Langtitel

Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein
StF: LGBl.Nr. 1/1968

Änderung

LGBl.Nr. 35/2009
LGBl.Nr. 49/2024

§ 1*)

Die Grenze des Landes Vorarlberg gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein verläuft gleich der Grenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, wie diese im Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. Nr. 228/1960 , in der Fassung BGBl. III Nr. 178/2025 , festgestellt wurde. *) Fassung LGBl. 35/2009 , 49/2024

§ 2

Durch die im § 1 festgelegte Landesgrenze wird das Hoheitsgebiet des Landes gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche abgegrenzt.

§ 3

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt rückwirkend ab 1. Oktober 1960 in Kraft.
(2) Der § 1 in der Fassung LGBl.Nr. 49/2024 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. III Nr. 178/2025 , in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens des Vertrages und die Nummer des Bundesgesetzblattes, mit dem der Vertrag kundgemacht wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen. *) Fassung LGBl.Nr. 49/2024
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