BayKompV
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BayKompV: Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) Vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517) BayRS 791-1-4-U (§§ 1–24)

Auf Grund von Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), Art. 8 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG), geändert durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), und § 17 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) ¹Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). ²Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. ³Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
den Waldwegebau,
die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
nach dem Waldgesetz für Bayern.

§ 2 Grundsätze der Kompensation

(1) ¹Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie Maßnahmen nach den Teilen 4 und 5 setzen voraus, dass sie
eine Aufwertung für Naturhaushalt und Landschaftsbild bewirken,
nach Maßgabe des § 10 zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt,
ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden,
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt werden und
Programmen und Plänen nach §§ 10 und 11 BNatSchG nicht widersprechen.
²Eine rechtliche Verpflichtung im Sinn von Satz 1 Nr. 3 besteht auch dann, wenn die Maßnahme im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG oder auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich ist. ³Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann anerkannt werden, wenn das Gesamtvorhaben als solches teilweise oder vollständig durch die öffentliche Hand gefördert wird und die Förderung die Vornahme der naturschutzrechtlichen Maßnahme lediglich mitumfasst.
(2) Festlegungen von
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinn von § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 BNatSchG und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5 BNatSchG,
Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
Maßnahmen in Maßnahmeprogrammen im Sinn des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen nicht entgegen.

Teil 2 Eingriffsermittlung

§ 3 Wirkraum

¹Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst. ²Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.

§ 4 Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands

(1) Im Wirkraum ist der tatsächliche Ausgangszustand von Natur und Landschaft
mit den Schutzgütern des Naturhaushalts
Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume (Arten und Lebensräume),
Boden,
Wasser,
Klima und Luft,
sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen und
dem Schutzgut Landschaftsbild
unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu erfassen und hinsichtlich ihrer Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu bewerten.
(2) Bei der Erfassung des jeweiligen Schutzguts sind insbesondere die in
(3) ¹Das Schutzgut Arten und Lebensräume wird nach seiner Leistungs- und Funktionsfähigkeit für Natur und Landschaft wie folgt bewertet:
Flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen sind zunächst nach
Nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen sind verbal argumentativ nach Anlage 2.1 Spalte 3 zu bewerten.
²Das Schutzgut Landschaftsbild und die weiteren Schutzgüter werden verbal argumentativ anhand der

§ 5 Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Eingriffen

(1) Zur Ermittlung der Auswirkungen des Eingriffs sind die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds durch den Eingriff zu ermitteln und zu bewerten.
(2) ¹Die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ergibt sich aus den Funktionsausprägungen der Schutzgüter gemäß § 4 sowie der Stärke, Dauer und Reichweite (Intensität) der bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens. ²Eingriffe sind nicht erheblich, wenn zu erwarten ist, dass sich die beeinträchtigten Funktionen der Schutzgüter innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inanspruchnahme auf der betroffenen Fläche selbstständig wiederherstellen und nach Ablauf dieser Frist keine nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Funktionen der Schutzgüter verbleiben.
(3) ¹Die Intensität vorhabensbezogener Wirkungen wird für das Schutzgut Arten und Lebensräume wie folgt bewertet:
Die Beeinträchtigung flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen ist nach
Die Beeinträchtigung nicht flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen ist verbal argumentativ zu bewerten.
²Die Beeinträchtigung aller weiteren Schutzgüter wird verbal argumentativ bewertet.

§ 6 Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(1) Vorrangig sind erhebliche bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
(2) Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind alle zumutbaren Maßnahmen, die das Eintreten erheblicher Beeinträchtigungen ganz oder teilweise verhindern (Vermeidungsmaßnahmen).

§ 7 Kompensationsbedarf

(1) Der Bedarf an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsbedarf) ergibt sich unter Berücksichtigung der zu treffenden Vermeidungsmaßnahmen aus einem wertenden Vergleich der Natur und Landschaft vor und nach dem Eingriff.
(2) ¹Der Kompensationsbedarf für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume wird rechnerisch gemäß Anlage 3.1 ermittelt. ²Der ergänzende Kompensationsbedarf für nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume wird verbal argumentativ bestimmt.
(3) ¹Im Regelfall werden die Funktionen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft durch die Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Arten und Lebensräume abgedeckt. ²Dies ist zu begründen. ³Andernfalls wird der ergänzende Kompensationsbedarf verbal argumentativ ermittelt.
(4) Der Kompensationsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild wird verbal argumentativ ermittelt.
(5) ¹Konkrete Auswirkungen eines Eingriffs, die eine Aufwertung von Schutzgütern bewirken, werden entsprechend Abs. 1 bis 3 berücksichtigt und reduzieren den Kompensationsbedarf. ²Dies gilt insbesondere auch für ökologisch aufwertende, natürliche oder naturnahe Maßnahmen des Hochwasserschutzes.

Teil 3 Realkompensation

§ 8 Umfang und Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1) ¹Der Kompensationsumfang für flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume wird gemäß
(2) ¹Der ergänzend erforderliche Kompensationsumfang für nicht flächenbezogen bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume sowie für die weiteren Schutzgüter wird verbal argumentativ bestimmt. ²Er ist bei der Bemessung des gesamten Kompensationsumfangs zu berücksichtigen und im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen darzulegen.
(3) ¹Entsprechend dem ermittelten Kompensationsumfang sind gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. ²Ist bei Ersatzmaßnahmen eine funktionale Kompensation nicht möglich, können die erheblichen Beeinträchtigungen durch gleichwertige andere Funktionen möglichst mit Wechselwirkungen zu den beeinträchtigten Funktionen ersetzt werden. ³Können erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern nicht oder nicht vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden, ist dies zu begründen und zur Festlegung erforderlicher Ersatzzahlungen gemäß Teil 5 zu dokumentieren. ⁴Geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere die in den
(4) ¹Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann geeignet sein, sowohl erhebliche Beeinträchtigungen flächenbezogen und nicht flächenbezogen bewertbarer Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume als auch erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter zu kompensieren. ²Erhebliche Beeinträchtigungen mehrerer Schutzgüter sollen möglichst durch eine oder mehrere kombinierte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer Fläche kompensiert werden. ³Darüber hinaus sollen zusammenhängende Gebiete für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestrebt werden. ⁴Geeignete Ökokontoflächen sind möglichst zu verwenden. ⁵Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen erfolgt die Kompensation insbesondere durch die in § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG genannten Maßnahmen möglichst innerhalb der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche. ⁶Ökologisch positive Wirkungen einer Hochwasserschutzmaßnahme gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2, die den Kompensationsbedarf dieser Maßnahme übersteigen, können auf weitere Eingriffe durch Hochwasserschutzvorhaben im selben Naturraum und in derselben Fließgewässerlandschaft kompensationsmindernd angerechnet werden. ⁷Bei der Errichtung von Deichen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Deichflächen naturnah gestaltet und gepflegt werden. ⁸Sollten ausnahmsweise Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein, sind die dazu notwendigen Konzepte im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erstellen. ⁹Falls bei der Errichtung von Deichen anstelle einer Realkompensation ein Ersatzgeld in Betracht gezogen wird, ist dieses vorrangig für PIK-Maßnahmen im Sinn von § 9 Abs. 3 Satz 2 zu verwenden.
(5) Die Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen soll nicht größer sein als die Eingriffsfläche.
(6) Ausgleichserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG anzuerkennen, soweit sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(7) Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind vorrangig auf geeigneten, einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen und bei Vorhaben der öffentlichen Hand auf Grundstücken, die im Eigentum des jeweiligen Vorhabensträgers stehen, zu verwirklichen.

§ 9 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

(1) ¹Agrarstrukturelle Belange im Sinn von § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG sind betroffen, wenn die Gesamtheit der Ausstattung, Verfügbarkeit und Qualität von Arbeit, Boden und Kapital (Produktionsfaktoren) sowie der Produktions- und Arbeitsbedingungen und damit der Produktionskapazität und Produktivität in einem Agrarraum erheblich beeinflusst oder verändert werden. ²Davon ist stets auszugehen, wenn die Kompensation eines Eingriffs mehr als drei Hektar land- oder forstwirtschaftliche Fläche in Anspruch nimmt. ³In diesem Fall ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten frühzeitig bei der Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 BNatSchG zu beteiligen und das Benehmen herzustellen. ⁴Äußert sich das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Beteiligungsersuchens, gilt das Benehmen als hergestellt.
(2) ¹Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinn von § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG sind im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ertragreiche Böden, die nicht nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorrangig für Kompensationsmaßnahmen herangezogen werden sollen. ²Maßgeblich ist das Gebiet des durch die Kompensationsmaßnahmen räumlich betroffenen Landkreises, bei landkreisübergreifenden Maßnahmen das Gesamtgebiet der betroffenen Landkreise. ³Die Ertragskraft bestimmt sich nach dem jeweiligen Durchschnittswert der Acker- und Grünlandzahlen eines Landkreises gemäß dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) ¹Um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinn von § 15 Abs. 3 BNatSchG aus der Nutzung genommen werden, ist unter Beachtung des Funktionsbezugs bei der Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu prüfen, ob folgende Maßnahmen oder die Verwirklichung auf folgenden Gebietskulissen möglich sind:
die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen,
Aufwertungsmaßnahmen in für den Naturschutz bevorzugten Gebietskulissen, die den jeweiligen Pflege- und Entwicklungszielen entsprechen, insbesondere
in Natura 2000-Gebieten nach § 32 BNatSchG, in Naturschutzgebieten nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und in Biosphärenreservaten nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG, soweit sie über verpflichtende Erhaltungsmaßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen,
auf Flächen im Sinn von § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BNatSchG,
auf Flächen für anerkannte naturschutzfachliche Projekte im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms gemäß Art. 19 BayNatSchG,
entlang oberirdischer Gewässer im Sinn des § 21 Abs. 5 BNatSchG und in strukturarmen Landschaftsräumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG, die der Biotopvernetzung dienen, sowie
in Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG und Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 WHG, soweit Dritte nicht beeinträchtigt werden,
Entsiegelungsmaßnahmen und sonstige Rückbaumaßnahmen oder
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung von Natur und Landschaft.
²Vorrangig zu prüfende Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen im Sinn von § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, die in die land- oder forstwirtschaftliche Produktion integriert sind und Natur oder Landschaft dauerhaft aufwerten (PIK), sowie Entsiegelungs- und Wiedervernetzungsmaßnahmen sind insbesondere den Anlagen 4.1 und 4.2 zu entnehmen.
(4) ¹PIK sind als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet, wenn sie der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds dienen. ²PIK kommen in Betracht, wenn durch den Eingriff land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen werden, wenn es zu einer Funktionsbeeinträchtigung der Schutzgüter auf diesen Flächen kommt und die Bereitstellung der erforderlichen Flächen für den jeweiligen Unterhaltungszeitraum nach § 10 gewährleistet ist. ³PIK können auch auf wechselnden Flächen durchgeführt werden. ⁴Für die Ermittlung des Kompensationsumfangs in Wertpunkten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Flächengröße zugrunde gelegt, die mit dauerhaft aufwertenden Maßnahmen belegt ist. ⁵PIK führen zu keiner Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Sinn von § 15 Abs. 3 BNatSchG.
(5) ¹Zur Durchführung von im Zulassungsbescheid als Kompensation festgesetzten PIK, die auf wechselnden Flächen durchgeführt werden, kann der Verursacher durch eine schuldrechtliche Vereinbarung Einrichtungen wie insbesondere Stiftungen, Landgesellschaften, Landschaftspflegeverbände, anerkannte Naturschutzverbände und Flächenagenturen beauftragen, wenn diese hinsichtlich Leistungsfähigkeit, fachlicher Qualifikation und Zuverlässigkeit ausreichend Gewähr für die Planung und Durchführung der Maßnahmen bieten. ²In der Vereinbarung ist Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen festzulegen. ³Der zuständigen Gestattungsbehörde ist jährlich eine nachvollziehbare Dokumentation der Bereitstellung der erforderlichen Flächen und der durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. ⁴Der Verursacher des Eingriffs oder sein Rechtsnachfolger bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Kompensationsverpflichtung für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich.

§ 10 Unterhaltungszeitraum

(1) ¹Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. ²Der Unterhaltungszeitraum ist im Gestattungsbescheid festzusetzen. ³Es sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, folgende Festlegungen zu treffen:
Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwicklungspflege);
soweit erforderlich Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege).
⁴Die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Pflegemaßnahmen darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten. ⁵Die für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlichen Flächen müssen zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt. ⁶Der Abschluss der Herstellung der Maßnahme und das Erreichen des Entwicklungsziels ist der Gestattungsbehörde anzuzeigen.
(2) ¹Erfolgt die Kompensation nach § 9 Abs. 4 und 5 produktionsintegriert auf wechselnden Flächen nach Maßgabe der Anlage 4.1 Spalte 5, ist hierfür in der Gestattung ein Unterhaltungszeitraum von in der Regel höchstens 25 Jahren festzusetzen. ²Abs. 1 Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung. ³Zur Kompensation länger wirkender oder dauerhafter Eingriffe kann im Einvernehmen mit dem Verursacher ein längerer Zeitraum festgesetzt werden.
(3) Die zeitliche Begrenzung in Abs. 1 und 2 gilt nicht für staatliche Träger als Eingriffsverursacher.

§ 11 Rechtliche Sicherung

(1) ¹Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum rechtlich zu sichern. ²Die zuständige Gestattungsbehörde entscheidet über Art und Weise der Sicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
(2) ¹Soll die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auf dem Grundstück eines Dritten durchgeführt werden, der nicht Verpflichteter des Gestattungsbescheids ist, ist die Maßnahme in geeigneter Weise nach Maßgabe des Zivilrechts dinglich zu sichern. ²Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Dritten um einen staatlichen oder kommunalen Träger handelt oder Verpflichtungen über eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 5 gesichert werden.
(3) ¹Die Eintragung im Grundbuch erfolgt zugunsten des Rechtsträgers der zuständigen Gestattungsbehörde. ²Bei staatlichen, kommunalen oder enteignungsbegünstigten Vorhabensträgern erfolgt sie zu deren Gunsten.

§ 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1) ¹Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan in Text und Karte vorzulegen. ²Gutachten im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG müssen die Anforderungen an einen landschaftspflegerischen Begleitplan dann erfüllen, wenn die Auswirkungen eines Eingriffs denen eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans entsprechen.
(2) Der landschaftspflegerische Begleitplan muss mindestens folgende Aussagen enthalten:
Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands gemäß § 4 im jeweiligen Wirkraum des Eingriffs gemäß § 3,
Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Eingriffs gemäß § 5,
Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung gemäß § 6,
Ermittlung des Kompensationsbedarfs gemäß § 7,
die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz einschließlich
der Gründe für ihre Auswahl und ihren Umfang gemäß § 8,
der vorgesehenen Entwicklungsziele, der zur Erreichung der Entwicklungsziele erforderlichen Herstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie des zur Erreichung der Entwicklungsziele voraussichtlich erforderlichen Zeitraums,
Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG und zu den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, sofern diese Vorschriften für den Eingriff von Belang sind, unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumtypen und Zielarten eines Bewirtschaftungsplans im Sinn von § 32 Abs. 5 BNatSchG,
Angaben zu erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen,
Angaben zu betroffenen Grundflächen und zu deren Sicherung,
notwendige Festlegungen zur Funktionskontrolle im Sinn des § 17 Abs. 7 BNatSchG,
soweit erforderlich Aussagen zu Ersatzzahlungen gemäß §§ 19 und 20,
soweit erforderlich Aussagen zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange gemäß § 9.
(3) Die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zum Leistungsbild des landschaftspflegerischen Begleitplans bleiben unberührt.

Teil 4 Ökokonto

§ 13 Ökokonto und Anerkennung

(1) Ein Ökokonto nach § 16 Abs. 1 BNatSchG kann beinhalten
umgesetzte vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Maßnahmenpool) oder
hierfür geeignete Flächen (Flächenpool).
(2) ¹Für ein Ökokonto nach Abs. 1 gelten die Grundsätze in §§ 2, 8 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 3 entsprechend. ²Ökokonten sollen vorzugsweise in der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Gebietskulisse entstehen.
(3) ¹Wer Ökokonten gewerblich betreiben will, bedarf der staatlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt. ²Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber hinreichende Gewähr für die Leistungsfähigkeit, die fachliche Qualifikation und die Zuverlässigkeit bietet.

§ 14 Ökokontomaßnahmen

(1) Als Ökokontomaßnahmen kommen insbesondere dauerhafte Maßnahmen gemäß Anlage 4.1 Spalte 6 und Anlage 4.2 Spalte 5 in Betracht.
(2) Die Ökokontomaßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 15 000 Wertpunkten erbringen oder die Ökokontofläche mindestens 2 000 m² umfassen, bei besonderer ökologischer Bedeutung der Maßnahmen, insbesondere bei hoher Wertigkeit des Ausgangszustands, in begründeten Fällen auch weniger.

§ 15 Aufnahme in das Ökoflächenkataster

(1) ¹Eine Fläche wird in das Ökoflächenkataster eingetragen, wenn eine Bestätigung nach Art. 8 Abs. 1 BayNatSchG vorliegt und sowohl der Maßnahmenträger als auch der Eigentümer der Fläche schriftlich zugestimmt haben. ²Werden zusätzlich aufwertende Maßnahmen durchgeführt, bestätigt die untere Naturschutzbehörde den Abschluss der durchgeführten Maßnahme.
(2) Im Ökoflächenkataster – Teil Ökokonto – werden folgende Angaben eingetragen:
bei Flächen ohne Aufwertung: Datum der Einstellung, Name und Anschrift des Maßnahmenträgers, flächenscharfe Abgrenzung, Gemarkung, Flurstücknummer, Naturraum, Beschreibung des Ausgangszustands und Verfügbarkeit,
bei Flächen mit Aufwertung: die Angaben nach Nr. 1, eine flächenscharfe Abgrenzung der Maßnahme und der Zielzustand.
(3) ¹Die untere Naturschutzbehörde bestätigt den Ausgangszustand der Fläche und die Wertpunkte gemäß Anlage 3.1 Spalten 1 und 2 auf der Grundlage eines vom Maßnahmenträger vorzulegenden Bewertungsvorschlags. ²Sind zusätzlich wertbestimmende Merkmale und Ausprägungen der weiteren Schutzgüter gemäß der Anlagen 2.2 und 2.3 oder flächenbezogen nicht bewertbare Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume auf der Fläche vorhanden, so ist dieses Aufwertungspotenzial verbal argumentativ zu berücksichtigen.
(4) Solange eine Ökokontofläche noch nicht abgebucht worden ist, kann sie jederzeit aus dem Ökoflächenkataster – Teil Ökokonto – herausgenommen und ihr Ausgangszustand wiederhergestellt werden.
(5) ¹Maßnahmen, die nach dem 1. August 2005 durchgeführt wurden, können nachträglich bis einschließlich 1. Juli 2015 an die untere Naturschutzbehörde gemeldet werden. ²Ergänzend zu § 15 Abs. 2 sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der ursprüngliche Ausgangszustand ergibt.

§ 16 Abbuchung aus dem Ökokonto

(1) ¹Für die verbindliche Verwendung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Abbuchung) bestätigt die untere Naturschutzbehörde auf der Grundlage eines vom Maßnahmenträger vorzulegenden Bewertungsvorschlags, in welchem Umfang Natur und Landschaft seit der Einstellung der Fläche ins Ökokonto aufgewertet wurden. ²Hierzu bestätigt sie die entsprechenden Wertpunkte gemäß Anlage 3.1. ³Eine Aufwertung wertbestimmender Merkmale und Ausprägungen der anderen Schutzgüter gemäß der Anlagen 2.2 und 2.3 oder flächenbezogen nicht bewertbarer Merkmale und Ausprägungen des Schutzguts Arten und Lebensräume ist verbal argumentativ zu berücksichtigen.
(2) §§ 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.
(3) ¹Für jedes Kalenderjahr der vorgezogenen zeitlichen Realisierung erfolgt ein Zuschlag an Wertpunkten nach Abs. 1 in Höhe von drei v.H. der nach Abs. 1 festgestellten Aufwertung ohne Zinseszins über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren. ²Die Verzinsung beginnt in dem Kalenderjahr der Herstellung der Maßnahme, die durch die untere Naturschutzbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 bestätigt wurde. ³Das Kalenderjahr der Herstellung der Maßnahme und das Kalenderjahr der Abbuchung der Ökokontomaßnahme werden vollständig berücksichtigt.
(4) Die nach Art. 9 Sätze 2 und 4 BayNatSchG zuständige Behörde veranlasst nach bestandskräftiger Zuordnung der Ökokontofläche zu einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme, dass die Fläche aus dem Ökokonto in das Ökoflächenkataster – Teil Kompensationsmaßnahmen – überführt wird.

§ 17 Handelbarkeit

(1) Wird eine ins Ökokonto eingestellte Fläche veräußert, ist der Eigentumsübergang der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) ¹Sollen nicht das Eigentum, sondern nur die Wertpunkte auf einen Dritten übertragen werden, so setzt das voraus, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ab dem Zeitpunkt ihrer Abbuchung gemäß § 11 Abs. 2 rechtlich gesichert ist. ²Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) ¹Das Ökoflächenkataster nach Art. 9 BayNatSchG ist so auszugestalten, dass die Ökokontoflächen und -maßnahmen öffentlich einsehbar sind. ²Ausgenommen sind Angaben zu personenbezogenen Daten nach § 15 Abs. 2, deren öffentlichen Einsehbarkeit der Grundstückseigentümer oder Maßnahmenträger bei der Aufnahme ins Ökoflächenkataster widersprochen hat.

Teil 5 Ersatzzahlungen

§ 18 Erhebung von Ersatzzahlungen

¹Können die durch den Eingriff verursachten erheblichen Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder ersetzt werden und wird das Vorhaben dennoch zugelassen, sind Ersatzzahlungen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 BNatSchG zu leisten. ²Soweit die erheblichen Beeinträchtigungen nur teilweise ausgeglichen oder ersetzt werden können, sind ergänzend Ersatzzahlungen zu leisten.

§ 19 Bemessungsgrundsätze

(1) Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, in die insbesondere folgende Komponenten einzurechnen sind:
Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten im Bemessungszeitraum für regelmäßig anfallende Maßnahmen gemäß § 10,
Kosten für die Planung, die sonstige Verwaltung und das Personal, für die 20 v.H. der Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten anzusetzen sind,
Kosten des Flächenerwerbs entsprechend den Bodenrichtwerten gemäß den Ermittlungen des Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch zuzüglich Nebenkosten.
(2) ¹Sind diese Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. ²Die Kosten sind nicht feststellbar, wenn entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen objektiv nicht möglich sind. ³Nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind in der Regel Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- oder Turmbauten, die höher als 20 Meter sind.

§ 20 Bemessung nach Dauer und Schwere des Eingriffs

(1) ¹Bei flächenbezogenen erheblichen Beeinträchtigungen wird die Ersatzzahlung nach der dauerhaft beeinträchtigten Fläche bemessen. ²Hierfür gilt ein Rahmensatz von 1 bis 5 Euro/m². ³Dabei darf die Ersatzzahlung neun v.H. der Rohbaukosten für Gebäude bzw. der Herstellungskosten ohne Kosten für die nicht baukonstruktiv bedingte technische Ausstattung für sonstige bauliche Anlagen nicht überschreiten.
(2) ¹Findet eine Entnahme von Bodenbestandteilen statt, wird der Ersatzzahlung die Menge des entnommenen Materials zugrunde gelegt, die für die nicht ausgleichbaren erheblichen Beeinträchtigungen ursächlich ist. ²Bei der Festsetzung der Ersatzzahlung nach der Entnahmemenge gilt ein Rahmensatz von 0,3 bis 0,8 Euro/m³.
(3) ¹Bei sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen, die nicht durch Abs. 1 oder Abs. 2 erfasst werden, bemisst sich die Ersatzzahlung bei Gebäuden nach der Höhe der Rohbaukosten und bei sonstigen baulichen Anlagen nach den Herstellungskosten ohne Kosten für die nicht baukonstruktiv bedingte technische Ausstattung. ²Bei der Festsetzung der Ersatzzahlung nach der Höhe dieser Kosten gilt ein Rahmensatz von ein bis neun v.H. ³Bei der Bemessung der Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds ist die Matrix der
(4) Der errechnete Betrag ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Euro zu runden.
(5) ¹Bei der Anwendung der Rahmensätze nach Abs. 1, 2 oder Abs. 3 ist insbesondere zu berücksichtigen:
der Zeitraum der erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds,
die naturschutzfachliche Wertigkeit der betroffenen Schutzgüter vor dem Eingriff, deren erhebliche Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig kompensierbar ist,
der Grad der erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Schutzgüter,
die sonstigen Auswirkungen des Eingriffs auf Naturhaushalt und Landschaftsbild, bezogen auf die Ausdehnung des Eingriffs und die einzelnen Schutzgüter.
²Bei Erweiterungen und Bündelungen von Vorhaben sind nur die neu hinzukommenden erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
(6) ¹Dient ein Eingriff überwiegend und konkret einem öffentlichen Interesse, kann die Ersatzzahlung angemessen vermindert werden. ²Sie darf jedoch die Hälfte der unteren Grenze der Rahmensätze nach Abs. 1 bis 3 nicht unterschreiten.

§ 21 Erhebung und Fälligkeit

(1) ¹Die Ersatzzahlung ist im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. ²Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten.
(2) ¹Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, kann die Ersatzzahlung für den einzelnen Abschnitt festgesetzt werden. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³Der Beginn des Eingriffs im jeweiligen Abschnitt ist der festsetzenden Behörde anzuzeigen.
(3) ¹Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden. ²In diesem Fall soll eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 22 Verwendung

(1) ¹Die Ersatzzahlungen sind nach der Maßgabe von § 2 und Art. 7 BayNatSchG zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. ²Ersatzzahlungen können insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
Maßnahmen nach Anlage 4.1 Nrn. 1 bis 6,
Grunderwerb einschließlich Nebenkosten und
projektbezogene Kosten, insbesondere für Erfassungen, Planungen sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Die Zwei-Jahres-Frist nach Art. 7 Satz 2 BayNatSchG zur Durchführung einer Maßnahme beginnt mit Eingang der Zahlung auf dem Konto des Bayerischen Naturschutzfonds und endet mit dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme.
(4) ¹Die untere Naturschutzbehörde ruft die Ersatzzahlungen beim Bayerischen Naturschutzfonds unter Angabe der Art der Verwendung der Ersatzzahlungen und des Empfängers ab. ²Sie bestätigt und dokumentiert nach Durchführung der Maßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Ersatzzahlungen gegenüber dem Bayerischen Naturschutzfonds. ³Sie übermittelt die erforderlichen Angaben zu Flächen, die mit Ersatzzahlungen angekauft werden, gemäß Art. 9 Satz 3 BayNatSchG an das Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsregelung

(1) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten der Verordnung beantragt oder entsprechend einer gesetzlichen Anzeigepflicht angezeigt wurden, sind die Regelungen der Verordnung nicht anzuwenden, soweit nicht der Vorhabensträger die Anwendung beantragt.
(2) Ökokontomaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt wurden, werden berücksichtigt, wenn sie ins Ökoflächenkataster eingetragen sind oder nachweislich von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen anerkannt wurden.

§ 24 Inkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten § 8 Abs. 4 Sätze 6 bis 9 am 1. September 2013 in Kraft.
München, den 7. August 2013
Horst Seehofer
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