LGBl. Nr. 181/1975
LGBl. Nr. 181/1975
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Oktober 1975 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg (LGBl. Nr. 181/1975)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Oktober 1975 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg
Stammfassung: LGBl. Nr. 181/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Stadtgemeinde Radkersburg verordnet:
§ 1
(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt: 1. von der KG. Radkersburg jenes Gebiet, das von nachstehender Linie umgrenzt wird: Beginnend im Westen an der Grenze zur KG. Altneudörfl beim Grundstück 389 und entlang der KG.-Grenze zur KG. Altneudörfl bis Grundstück 372, sodann entlang Grundstück 337/16 (Bundesstraße 69) bis zur Staatsgrenze und in weiterer Linie entlang der Staatsgrenze bis an die Grenze zur KG. Altneudörfl; 2. von der KG. Altneudörfl: die Grundstücke 399/2, 404/1, 404/2, 404/3, 410/1, 410/2, 411 und 412.
§ 2
Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.