BaySchO: Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) Vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241) BayRS 2230-1-1-1-K (§§ 1–47)
Auf Grund des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 52 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 Satz 5, des , des Art. 54 Abs. 1 bis 3, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 58 Abs. 1 und 6, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 65 Abs. 1 Satz 4, des Art. 68, des Art. 69 Abs. 8, des Art. 84 Abs. 1, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 100 Abs. 2, des Art. 116 Abs. 4 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
¹Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unterliegen, für alle öffentlichen Schulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
Teil 2 Schulgemeinschaft
§ 2 Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung.
(2) ¹Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere
über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
über den Erlass einer Hausordnung,
über Sammelbestellungen im schulischen Interesse,
über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
²Bei schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden die Entscheidung im Einvernehmen. ³Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz oder den Schulordnungen, bleiben unberührt.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
Widersprüche gegen Verwaltungsakte mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
(2) ¹Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Durchführung von Modus-Maßnahmen nach der
§ 4 Sitzungen
(1) ¹Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. ²Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit, in Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht, durchzuführen.
(2) ¹Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. ²Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.
(3) ¹Das vorsitzende Mitglied kann Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen. ²In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. ³Auf die Rechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayEUG sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) ¹Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. ²Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 3 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden. ³Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
§ 5 Einberufung
(1) ¹Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. ²Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) ¹Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. ²In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(3) ¹Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. ²Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz dem zustimmen.
§ 6 Beschlussfassung
(1) ¹Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. ²Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) ¹Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. ²Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) ¹Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind mit Ausnahme der nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG eingeschalteten Mitglieder bei den Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. ²Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. ⁴Besteht an beruflichen Schulen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlich tätigen oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften, sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlich tätigen oder der mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte unterstützt werden.
§ 7 Ausschüsse, Klassenkonferenz (vergleiche Art. 53 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
(1) ¹Die Lehrerkonferenz kann Ausschüsse bilden. ²Stets gebildet werden die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3, unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG auch nach den Abs. 4 und 5.
(2) ¹Die Klassenkonferenz hat auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. ²An Abendgymnasien, Kollegs und Abendrealschulen nimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
(3) Dem Kassenprüfungsausschuss gehören drei Mitglieder der Lehrerkonferenz an.
(4) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.
(5) Dem Disziplinarausschuss gehören neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied und dem ständigen Vertreter sieben weitere Mitglieder an, die zusammen mit einer ausreichenden Zahl von Ersatzmitgliedern von der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(6) ¹Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. ²Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
§ 8 Klassensprecherinnen und Klassensprecher
(1) ¹Über das Wahlverfahren von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. ²In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 entscheidet abweichend von Satz 1 die Schulleiterin oder der Schulleiter. ³Die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt.
(2) ¹Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. ²In diesem Fall findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
(3) Für Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher an Gymnasien sowie an Berufsfachschulen für Musik gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹Soweit der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler dies erfordert, sind diese bei der Festlegung der Verfahrensfragen durch die Schule zu unterstützen. ²An Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung des Elternbeirats beschließen, dass auf Grund der Schwere des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler auf die Wahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern verzichtet wird.
(5) ¹An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung bilden die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der an den einzelnen Tagen anwesenden Klassen eine Klassensprecherversammlung. ²Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher von Klassen, die an mehreren Tagen in der Woche anwesend sind, gehören der Klassensprecherversammlung des Wochentags an, den die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Aufteilung bestimmt.
(6) An beruflichen Schulen sind die Klassensprecherversammlungen so zu legen, dass alle Klassensprecherinnen und Klassensprecher teilnehmen können, ohne dass der praktische Teil der Ausbildung mehr als notwendig unterbrochen werden muss.
§ 9 Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) ¹Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. ²Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. ³Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter.
(2) ¹An zweijährigen Fachschulen und den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, an Fachakademien die Sprecherin oder der Sprecher der Studierenden und jeweils ein Stellvertreter gewählt. ²Sie nehmen die Aufgaben des Schülerausschusses wahr. ³Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) ¹An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wählt die Klassensprecherversammlung für jeden Schultag die Tagessprecherinnen oder Tagessprecher. ²Diese bilden den Tagessprecherausschuss. ³An Außenstellen werden eigene Einrichtungen der Schülervertretung eingerichtet. ⁴ § 8 Abs. 1 gilt entsprechend. ⁵Die Tagessprecherausschüsse können einen Schülerausschuss bilden; Abs. 1 gilt entsprechend. ⁶Wird ein solcher nicht gebildet, nimmt der Tagessprecherausschuss die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses wahr.
(4) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 10 Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung
(1) ¹Über das Wahlverfahren von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. ²Im Fall des § 8 Abs. 4 erfolgt die Wahl durch die Lehrerkonferenz.
(2) ¹Die Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Schülermitverantwortung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung rechtzeitig anzuzeigen. ²Sie unterliegen der Aufsicht der Schule.
(3) Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nach Genehmigung nur dem Schülerausschuss gestattet.
(4) ¹Aufwendungen der Schülermitverantwortung können durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus sonstigen Schulveranstaltungen finanziert werden, sofern sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen. ²Die Schülerzeitung wird aus dem Verkaufserlös, aus Anzeigenwerbung und aus Zuwendungen Dritter finanziert. ³Über die Zuwendungen und Einnahmen sowie deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen.
(5) Die Aufgaben und Rechte der Schülermitverantwortung erstrecken sich auf Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung nur insoweit, als die Schule dafür Verantwortung trägt und § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht entgegensteht.
§ 11 Schülermitverantwortung auf Stadt-, Landkreis-, Bezirks- und Landesebene, schulübergreifende Zusammenarbeit
(1) ¹Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an Mittelschulen wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher und jeweils einen Stellvertreter. ²Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. ³Über das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(2) ¹Die Wahl der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher nach Art. 62 Abs. 6 BayEUG findet statt
im Bereich der Mittelschulen spätestens drei Wochen nach der Wahl der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und der Stadt- und Landkreisschülersprecher nach Abs. 1,
im Bereich der Gymnasien, Realschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen spätestens einen Monat nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher oder der Sprecherinnen und Sprecher der Studierenden.
²Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 sowie § 8 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) ¹Für die Durchführung der Wahlen, den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Schulaufsichtsbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich – mit Ausnahme auf Schulamtsebene im Bereich der Förderschulen – jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 ein, an welchen die Verbindungslehrkräfte teilnehmen sollen, soweit dies erforderlich ist. ²Die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 übernehmen unbeschadet der Gesamtleitung durch die Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz und geben Informationen an die nachgeordneten Schülervertretungen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde weiter. ³Aussprachetagungen können auch zum Erfahrungsaustausch für Mitglieder von Schülerzeitungen durchgeführt werden.
(4) ¹Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens einer Landesschülersprecherin oder eines Landesschülersprechers übernimmt die entsprechende Stellvertretung für die restliche Dauer der Amtszeit das Amt. ²Im Fall des Satzes 1 sowie bei vorzeitigem Ausscheiden der Stellvertretung rücken die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. ³Die ausgeschiedenen Landesschülersprecherinnen oder Landesschülersprecher sowie Stellvertretungen können den Landesschülerrat weiterhin beraten.
(5) ¹Die Schülervertretungen oder die Studierendenvertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame sonstige Schulveranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. ²Soweit Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung oder für Kinderpflege und Sozialpflege organisatorisch und räumlich miteinander verbunden sind, kann auf Antrag der Schule mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine gemeinsame Schülermitverantwortung gebildet werden. ³Im Übrigen sind Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen unzulässig.
§ 12 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
(1) ¹Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. ²Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) ¹Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. ²Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
(3) Eine Klassenelternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt.
§ 13 Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.
(2) ¹Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. ²Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. ³Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. ⁴Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. ⁵Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) ¹Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. ²Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. ³Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. ⁴Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.
(4) ¹Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. ²In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. ³Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. ⁴Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
(5) ¹Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. ²Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(6) ¹An Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen kann von Abs. 1 abgewichen werden. ²Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.
§ 14 Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
(1) ¹Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. ²An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. ³ § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) ¹Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. ²Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.
§ 15 Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
(1) ¹Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des Elternbeirats auch erforderlich für
die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,
die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt,
die Durchführung der Maßnahmen in Anlage 1 Nr. 1, 2, 5, 9, 12, 15 bis 17, 20 bis 23, 25, 33, 35, 44, 48, 50, 55, 56 und 58.
²Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat fest. ³Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist.
(2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich.
(3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter.
(4) ¹Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. ²Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. ³Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden.
(5) ¹Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 16 Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
(1) Der Elternbeirat legt die Amtszeit der Klassenelternsprecher fest.
(2) ¹Die Amtszeit des Elternbeirats sowie des gemeinsamen Elternbeirats beträgt zwei Jahre. ²Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
(3) ¹Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. ²An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) ¹Unmittelbar nach Eintreten einer der folgenden Gründe soll eine Nachwahl für die restliche Amtszeit stattfinden, wenn
keine Klassenelternsprecherin oder kein Klassenelternsprecher gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayEUG und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist,
nach dem Nachrücken der Ersatzpersonen gemäß Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Mitglieder eines Elternbeirats unter fünf gesunken ist,
beim gemeinsamen Elternbeirat gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG Mitglieder ausscheiden und die Mitgliederzahl damit unter sieben gesunken ist
und noch mindestens drei Monate bis zum Schuljahresende im jeweils letzten Amtsjahr verbleiben. ²Die Regelungen zum Wahlverfahren und zur Wahlberechtigung der jeweiligen Elternvertretungen sowie zur Niederschrift der Wahl gelten entsprechend.
(5) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.
§ 17 Schulforum
(1) ¹Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. ²Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. ³Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. ⁴Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) ¹Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen. ²Es entscheidet über den Sitzungsturnus. ³Es ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. ⁴Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ⁵Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. ⁶Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen. ⁷Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
(4) ¹Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. ²Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
(5) ¹Ein Schulforum wird an Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5 eingerichtet, in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 2 allerdings nur, soweit Schülersprecherinnen und -sprecher gewählt wurden. ²An Förderschulen soll bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auch Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe hinzugezogen werden. ³Zur Teilnahme berechtigt sind zudem die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule.
§ 18 Verbundausschuss
¹Der Verbundausschuss an Grundschulen und Mittelschulen wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. ²Der Verbundausschuss ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. ³Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an.
§ 18a Einsatz digitaler Hilfsmittel
Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn
die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 7 geregelten Vorgaben entspricht.
Teil 3 Allgemeiner Schulbetrieb
§ 19 Stundenplan, Unterrichtszeit, Unterrichtsform
(1) ¹An Grundschulen und Mittelschulen wird der Hauptstundenplan von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt und der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt. ²An den übrigen Schularten wird der Stundenplan von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. ³Die Stundenpläne werden den jeweils betroffenen Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) ¹Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag erteilt. ²Die Unterrichtszeit wird im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinne des § 1 Satz 2 SchBefV und dem Schulforum festgesetzt. ³Aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger im Sinne des § 1 Satz 2 SchBefV kann bis zu ein Tag im Schuljahr, an dem ein geregelter Unterrichtsbetrieb nicht mehr gesichert ist, für unterrichtsfrei erklärt werden, wenn gleichzeitig festlegt wird, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.
(3) ¹Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. ²Im Rahmen der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen kann sie 60 Minuten dauern. ³Ausreichende Pausen sind vorzusehen, über welche die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums entscheidet. ⁴An Förderschulen können im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen vorgenommen werden.
(4) ¹Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist nur zulässig,
wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit
die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen oder
den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen,
soweit der Präsenzunterricht an Schulen
aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse ausfällt oder
im Einvernehmen mit der Schulaufsicht wegen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse von vergleichbar schwerem Gewicht ausfällt,
sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen.
²Bei Distanzunterricht ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht. ³Die Schule legt die im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzten elektronischen Verfahren fest, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 geregelten Vorgaben entsprechen müssen.
§ 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
(1) ¹Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. ²Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. ³Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(2) ¹Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
²In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. ³Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. ⁴Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. ²Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) ¹Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Schülerin oder der Erziehungsberechtigten und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. ²Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen. ³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den schulischen Teil der Ausbildung im Rahmen des Berufspraktikums und des sozialpädagogischen Seminars.
§ 21 Schülerfirmen, Betriebspraktika und sonstige Praxismaßnahmen
(1) ¹Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einer Schülerfirma, einem verpflichtenden Betriebspraktikum, der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen oder sonstigen Praxismaßnahmen teilnehmen. ²Für die Zeit der Teilnahme ist eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen, soweit nicht bereits eine mindestens gleichwertige Versicherung besteht. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihnen damit beauftragten Bediensteten schließen die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern in deren Namen ab, welche die Beiträge für die Versicherung zu entrichten haben.
(2) ¹Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung das Wohl der zu pflegenden, zu betreuenden oder zu behandelnden Personen besonders zu beachten. ²Die Schülerinnen und Schüler haben Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Ausbildung zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zu wahren, die der Geheimhaltung unterliegen. ³An Beruflichen Oberschulen dürfen sie für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen.
§ 22 Beaufsichtigung
(1) ¹Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. ²An Grundschulen sowie Grundschulstufen an Förderschulen gelten als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Verlassen des Schulgeländes. ³Bei Bedarf erfolgt eine Beaufsichtigung an diesen Schulen eine halbe Stunde vor dem regelmäßigen Unterrichtsbeginn.
(2) ¹Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. ²Schülerinnen und Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen, ausgenommen an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen. ³Die Grundsätze werden mit dem Schulforum abgestimmt.
(3) ¹Während der Teilnahme an der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen obliegt die Aufsicht den Praxisanleiterinnen und -anleitern bzw. den Ausbilderinnen und Ausbildern. ²Deren Anordnungen ist Folge zu leisten. ³Während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt die Aufsicht bei den Erziehungsberechtigten.
§ 23 Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen
(1) ¹Der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel ist Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt. ²Über Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke ist im Einvernehmen mit dem Schulforum zu entscheiden.
(2) ¹Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. ²Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden. ³Die Rückgabe gefährlicher Gegenstände darf bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen.
§ 24 Erhebungen (vergleiche Art. 85 BayEUG)
(1) ¹Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlichen Untersuchungen sind nur nach Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zulässig. ²Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schulen in zumutbarem Rahmen hält. ³Sind mehrere Schulaufsichtsbehörden betroffen, obliegt die Entscheidung der niedrigsten gemeinsamen Schulaufsichtsbehörde. ⁴Über die Durchführung einer genehmigten Erhebung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Elternbeirat oder – sofern an Schulen ein solcher nicht eingerichtet ist – dem Schülerausschuss, es sei denn, die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe der Daten verpflichtet. ⁵Über schulinterne Erhebungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und des jeweiligen Sachaufwandsträgers im Rahmen seiner schulbezogenen Aufgaben.
(3) Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 25 Finanzielle Abwicklung über staatliche Schulkonten
(1) ¹Fallen für die Durchführung von Schulveranstaltungen Kosten an, die von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, so können diese Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. ²Bei einer kommunalen Schule stellt der Schulträger das Konto zur Verfügung. ³Bei einer staatlichen Schule kann der Aufwandsträger das Konto zur Verfügung stellen. ⁴Stellt der Aufwandsträger kein Konto zur Verfügung, eröffnet die Schulleiterin oder der Schulleiter ein staatliches Konto. ⁵In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. ⁶Die Schule hat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Wunsch des Elternbeirats oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.
(2) ¹Ein Konto der Schule wird ferner jeweils eingerichtet
auf Antrag des Elternbeirats für Zahlungen im Rahmen von dessen Tätigkeit,
auf Antrag der Schülermitverantwortung für Zahlungen
im Rahmen von deren Tätigkeit oder
im Rahmen einer Schülerzeitung, die als Einrichtung der Schule erscheint,
auf Antrag der Schülerinnen und Schüler, die an einer Schülerfirma mitwirken, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schülerfirma.
²Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Haushaltsmittel dürfen über ein Konto nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht abgewickelt werden.
(4) ¹Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten. ²Für ein Konto gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
die Verwaltung von Elternbeiratskonten erfolgt gemeinsam mit dem vorsitzenden Elternbeiratsmitglied, wobei eine eigenständige Verfügungsberechtigung unter Einhaltung geeigneter Kontrollmechanismen und in nicht ausschließlicher Weise auf konkret durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu benennende Elternbeiratsmitglieder übertragen werden kann;
die Verwaltung von Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten sowie die Führung des Nachweises gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 erfolgt gemeinsam mit einem aus der Mitte des Schülerausschusses gewählten Mitglied; bei getrennter Verwaltung der Gelder der Schülerzeitung tritt an die Stelle des gewählten Mitglieds des Schülerausschusses ein von der Redaktion der Schülerzeitung gewähltes Mitglied und im Fall des § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend;
die Verwaltung von Schülerfirmenkonten erfolgt gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
³In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 bedeutet die gemeinsame Verwaltung, dass nach außen allein die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten verfügungsberechtigt bleiben, von dieser Verfügungsbefugnis aber nur im Einvernehmen mit einem Vertreter der jeweiligen Schülervertretung oder der Schülerfirma Gebrauch gemacht werden darf.
(5) ¹Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch den Kassenprüfungsausschuss gemäß § 7 Abs. 3 statt. ²Für die Konten gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
bei Elternbeiratskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Elternbeiratsmitglied; soweit die Verfügungsberechtigung auf Elternbeiratsmitglieder übertragen wird,
hat mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Kassenprüfung zu erfolgen,
ist an der Kassenprüfung ergänzend zu § 7 Abs. 3 eine weitere mit Verwaltung vertraute Person zu beteiligen und
müssen an der Kassenprüfung innerhalb des Elternbeirates unterschiedliche Personen für Verwaltung und Kassenprüfung zuständig sein;
bei Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Mitglied der Klassensprecherversammlung;
bei Schülerfirmenkonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
(6) ¹Die Kontounterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren. ²Die Frist beginnt mit dem Ende desjenigen Kalenderjahres, auf das sich die jeweiligen Kontounterlagen beziehen.
(7) Stellt der Aufwandsträger das Konto zu Verfügung, kann er von den Abs. 3 bis 6 abweichende Anordnungen treffen.
§ 26 Sammlungen und Spenden (vergleiche Art. 84 BayEUG)
(1) ¹In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. ²Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigt werden. ³Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) ¹Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. ²Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. ³Die Entscheidung wird nach Anhörung des Schulforums getroffen.
§ 27 Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht, Islamischer Unterricht
(1) ¹Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. ²Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. ³Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. ⁴Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) ¹Religionsunterricht ist auch an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege, für technische Assistenten für Informatik, für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement sowie für Musik ordentliches Lehrfach. ²Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
(3) ¹Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. ²Sie muss
an allgemein bildenden Schulen, diesen entsprechenden Förderschulen und Wirtschaftsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und
im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn ab dem laufenden Schuljahr
erfolgen. ³Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. ⁴Vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen am Ethikunterricht teil, es sei denn, sie sind zum Islamischen Unterricht angemeldet.
(4) ¹Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. ²Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. ³Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) ¹Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. ²Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen. ³Ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
(6) ¹In den Jahrgangsstufen 12 und 13 an Gymnasien sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Oberschule gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. ²Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen. ³Bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.
(7) Für den Ethikunterricht gilt Abs. 2 Satz 2, bei Wiedereintritt in den Religionsunterricht gelten darüber hinaus die Abs. 5 und 6 entsprechend.
(8) ¹Für die Anmeldung zum Fach Islamischer Unterricht gelten die Abs. 3 und 5 entsprechend. ²Die Mindestteilnehmerzahlen hierfür legt das Staatsministerium fest. ³Islamischer Unterricht kann nur eingerichtet werden, wo auch Ethikunterricht eingerichtet ist.
(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten an Berufsfachschulen für Kinderpflege für das Fach Religionslehre und Religionspädagogik und, soweit es sich um öffentliche Schulen handelt, darüber hinaus für die Fächer Ethik und ethische Erziehung sowie Islamischer Unterricht und Religionspädagogik entsprechend.
§ 28 Hausaufgaben
(1) ¹Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die bei durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts sowie der Inanspruchnahme durch die praktische Ausbildung an beruflichen Schulen bearbeitet werden können. ²Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest. ³Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
(2) ¹An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderschulen gilt eine Zeit von bis zu einer Stunde als angemessen. ²An Förderschulen ist auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen. ³An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht werden an Grundschulen und Förderschulen keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Tag gestellt; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Elternbeirat abgewichen werden.
§ 29 Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.
§ 30 Beendigung des Schulbesuchs
(1) ¹Die Erklärung über den Schulaustritt nach Art. 55 BayEUG bedarf der Schriftform. ²Sie erfolgt nach Eintritt der Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst, im Übrigen durch einen Erziehungsberechtigten.
(2) ¹Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. ²Ein späterer Eintritt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist nur unter entsprechender Beachtung der Bestimmungen über die Altersgrenze möglich. ³Dies gilt mit Ausnahme der Wirtschaftsschulen nicht für berufliche Schulen.
(3) Bei den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhältnisses.
(4) Die Leitung der zuletzt besuchten Schule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu verständigen.
Teil 4 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
§ 31 Grundsatz
¹Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern, und sollen diese darin unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. ²Die konkreten Maßnahmen im Einzelfall richten sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.
§ 32 Individuelle Unterstützung
(1) ¹Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. ²Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in Bezug auf schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in allen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich.
(2) Zulässig ist es insbesondere
besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen,
geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten,
Pausenregelungen individuell für die Betroffenen zu gestalten,
Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen,
Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell zu erläutern,
bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderung zu differenzieren und
verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.
§ 33 Nachteilsausgleich
(1) ¹Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. ²An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht.
(2) ¹Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden. ²Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender Krankheit, sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig auf einen Nachtermin zu verweisen.
(3) ¹Zulässig ist es insbesondere
die Arbeitszeit um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern,
methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen, einzelne schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorzulesen und die Aufgaben differenziert zu stellen und zu gestalten,
einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt zu ersetzen, mündliche Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen zu ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist,
praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen,
spezielle Arbeitsmittel zuzulassen,
Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen abzuhalten,
zusätzliche Pausen zu gewähren,
größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen, zu gewähren,
in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Schreibkraft zuzulassen sowie
bestimmte Formen der Unterstützung, die der Schülerin oder dem Schüler durch eine Begleitperson gewährt werden, zuzulassen.
²In den Fällen der Nrn. 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif.
§ 34 Notenschutz
(1) ¹Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt. ²Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. ³ § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,
in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und
an beruflichen Schulen auf die Bewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit
zu verzichten.
(3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
(4) ¹Bei Hörschädigung ist es zulässig,
auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,
auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,
bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und
in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
²Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,
dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und
dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.
³Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
(6) Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten.
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.
§ 35 Zuständigkeit
(1) Individuelle Unterstützung gewährt die Lehrkraft.
(2) ¹Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schulleiterinnen und Schulleiter. ²In den übrigen Fällen sind zuständig:
bei Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,
bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.
§ 36 Verfahren
(1) ¹Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. ²Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden.
(2) ¹Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. ²Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. ³Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. ⁴Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.
(3) ¹Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden. ²Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die beabsichtigte Maßnahme informiert und können widersprechen.
(4) ¹Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird. ²Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.
(5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung und bei Bedarf die unterrichtenden Lehrkräfte, die Lehrkräfte der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik nach Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Lehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.
(6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind.
(7) ¹Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. ²Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt. ³Dies gilt auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. ⁴Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.
Teil 5 Schülerunterlagen (vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG)
§ 37 Schülerunterlagen
¹Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. ²Zu den Schülerunterlagen gehören
die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält:
das Schülerstammblatt, welches Angaben über die Schülerin oder den Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Personen, welchen die Erziehung anvertraut ist, die Berufsausbildung und die Schullaufbahn enthält, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
die Abschlusszeugnisse oder – soweit kein Abschluss erzielt wurde – die diese ersetzenden Zeugnisse in Abschrift,
die Zeugnisse, die wichtige schulische Berechtigungen verleihen, in Abschrift,
die Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift,
die sonstigen Zeugnisse in Abschrift und Übertrittszeugnisse in Abschrift oder im Original,
den Schullaufbahnbogen, in welchen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden, einschließlich einer Übersicht über die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
die Notenbögen, in welche insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie damit zusammenhängende Bemerkungen aufgenommen werden,
die Zwischenberichte, soweit diese nach den Vorschriften der Schulordnungen die Halbjahreszeugnisse ersetzen,
die schriftlichen Angaben über bereits erfolgte Maßnahmen und diagnostische Grundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz,
die schriftlichen Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere das sonderpädagogische Gutachten und den förderdiagnostischen Bericht,
die Förderpläne,
die schriftlichen Äußerungen der beruflichen Ausbildungseinrichtungen über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in Form eines Abschlussberichts,
die Schülerlisten an Grundschulen und Mittelschulen,
Unterlagen, die die Schulgesundheitspflege gemäß Art. 80 BayEUG betreffen,
alle sonstigen schriftlichen, die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden wesentlichen Vorgänge, die zur nachvollziehbaren und transparenten Dokumentation der Schullaufbahn zwingend notwendig sind, und
die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus
den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, der besonderen Leistungsfeststellung an der Mittelschule, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und
den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.
³ Schülerunterlagen , welche der Schweigepflicht unterliegen, verbleiben bei den jeweiligen Schweigeverpflichteten; die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse bleibt unberührt.
§ 38 Verwendung
(1) Die Schülerunterlagen dürfen ohne Einwilligung nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) ¹Der Zugriff auf die Schülerunterlagen ist jeweils auf den konkreten Einzelfall zu beschränken. ²Zugriff dürfen insbesondere erhalten:
Lehrkräfte für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
die Schulleitung, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist.
³Nach Beendigung des Schulbesuchs darf Zugriff auf die Schülerunterlagen nur die Schulleitung im konkreten Einzelfall erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben erforderlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die Einwilligung ist von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von deren Erziehungsberechtigten sowie – ab Vollendung des 14. Lebensjahres – zusätzlich von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich zu erteilen und muss sich auf einen konkret benannten Zweck, wie etwa den Nachweis beruflicher Qualifikationen oder die Belegung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche, beziehen.
§ 39 Weitergabe
(1) ¹Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. ²Bei dem Übertritt von der Grundschule an die weiterführende Schule ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 weiterzugeben. ³Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder – soweit nicht mehr im Original vorhanden – als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. ⁴Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung weitergegeben oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 5 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist. ⁵An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach Satz 1.
(2) ¹Bei einem Schulwechsel an eine staatlich anerkannte Ersatzschule sind das Schülerstammblatt und der Schullaufbahnbogen als Abschrift weiterzugeben, andere Schülerunterlagen dürfen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. ²Bei einem Schulwechsel an andere Schulen dürfen Schülerunterlagen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden.
(3) Eine Weitergabe von Schülerunterlagen an andere Stellen ist nicht ohne Einwilligung zulässig; Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 40 Aufbewahrung
¹Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach
§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d 50 Jahre,
§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e bis p ein Jahr und
§ 37 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.
²Die Fristen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 beginnen mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, die Frist des Satzes 1 Nr. 3 beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. ³Schülerunterlagen nach § 37 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 1 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft. ⁴Abweichend von Satz 1 können die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist,
um die den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
bei staatlichen Schulen außerdem zum Zweck der vollständigen Übergabe der Schülerunterlagen an das Staatsarchiv.
⁵Die Gründe gemäß Satz 4 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 41 Einsichtnahme
(1) Ein Recht auf Einsicht in die eigene Schülerakte nach § 37 Satz 2 Nr. 1 sowie – nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abschlussprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen – in die Leistungsnachweise nach § 37 Satz 2 Nr. 2 haben
die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres, auch wenn sie die Schule verlassen haben,
die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und
die früheren Erziehungsberechtigten bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder der Schulordnungen ihre Unterrichtung vorschreiben.
(2) ¹Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit Daten der betreffenden Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. ²Insoweit ist den Berechtigten über die zu den betreffenden Schülerinnen und Schülern vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. ³Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies zum Schutz der betreffenden aktuellen bzw. ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder der aktuellen bzw. früheren Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
(3) Andere ein Recht auf Einsicht oder Auskunft gewährende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.
Teil 6 Mobile Sonderpädagogische Dienste
§ 43 Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 2, Art. 21, Art. 30b BayEUG)
(1) ¹Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen die Schulen auf deren Anforderung. ²Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung und Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitung der allgemeinen Schulen in Fragen der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der inklusiven Schulentwicklung,
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts,
Unterstützung, Förderung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und den Erziehungsberechtigten im Übergang zwischen schulischen Lernorten,
Mitwirkung
bei der Förderplanung,
bei der Entscheidung über die Zurückstellung (Art. 41 Abs. 7 BayEUG) und
an Mittelschulen und Berufsschulen bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf.
(2) ¹Der Förderdiagnostische Bericht enthält eine Aussage zum sonderpädagogischen Förderbedarf und benennt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule entsprechende Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vor Ort. ²Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler werden bei der Erstellung mit einbezogen.
(3) ¹Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der volljährigen Schülerinnen oder Schüler oder der Erziehungsberechtigten. ²Diese erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(4) ¹Im Rahmen der Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen kann bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler ein Förderdiagnostischer Bericht zum Übergang Schule – Beruf erstellt werden. ²Der Förderdiagnostische Bericht wird den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zur weiteren Verwendung übergeben.
(5) ¹Für die an allgemeinen Schulen gemäß Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgeordneten Lehrkräfte gelten Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. ²Der Förderdiagnostische Bericht wird in diesem Fall von diesen Lehrkräften zusätzlich im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Stammschule erstellt.
Teil 7 Schulaufsicht
§ 44 Schulaufsicht (vergleiche Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) ¹Im Bereich der Grundschulen und Mittelschulen ist die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig für Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, bei deren Erledigung der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht, wie etwa Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren oder dem Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften. ²Die fachliche Leitung ist zuständig für Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur, welche nicht unter Satz 1 fallen. ³Jede Leitung erledigt die zu dem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist befugt, im Rahmen des Aufgabenbereichs das Staatliche Schulamt nach außen zu vertreten. ⁴Die Leitungen sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. ⁵Betrifft eine Angelegenheit beide Aufgabenbereiche, sollen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. ⁶Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen. ⁷Als Stellvertreter der fachlichen Leitung bestellt die Regierung eine Schulrätin oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.
(2) ¹Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und der beruflichen Oberschulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, der Abendrealschulen, Abendgymnasien sowie Kollegs werden nach Maßgabe der Schulordnungen und besonderer Dienstanweisungen besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums betraut. ²Zu den Aufgaben der Ministerialbeauftragten zählt es insbesondere
die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, deren Eigenverantwortung zu stärken und in Konfliktfällen angerufen werden zu können,
über Aufsichtsbeschwerden zu entscheiden, soweit ihnen die Schule nicht abgeholfen hat, und
die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 5 BayEUG sowie nach § 11 Abs. 1 bis 3 wahrzunehmen.
§ 45 Härtefallklausel
Das Staatsministerium oder die vom ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
Teil 8 Datenschutz
§ 46 Verarbeitungsverfahren (vergleiche Art. 85 und 89 BayEUG)
(1) ¹Schulen dürfen personenbezogene Daten in Verfahren verarbeiten, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 geregelten Vorgaben entsprechen. ²Davon unberührt bleiben die Anforderungen aus anderen Gesetzen wie insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bayerischen Datenschutzgesetz.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahren, die sich aus mehreren der in Anlage 2 genannten Verfahren zusammensetzen oder sich auf Teile dieser Verfahren beschränken, sofern die für den jeweiligen Verarbeitungszweck vorgesehenen Regelungen der einzelnen Verfahren eingehalten werden.
(3) Für die Verarbeitung von Daten, die in der Schülerakte zu führen sind, oder Daten über Leistungsnachweise gilt § 38 entsprechend.
Teil 9 Schlussbestimmungen
§ 46a Übergangsvorschriften
(1) ¹Schülerunterlagen, welche bis einschließlich zum Schuljahr 2015/16 angelegt wurden, können fortgeführt werden. ²Für diese gelten die §§ 37 bis 42 mit der Maßgabe, dass der Schülerbogen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung) das Schülerstammblatt und den Schullaufbahnbogen ersetzt und sich die Aufbewahrung des Schülerbogens nach der des Schülerstammblattes bestimmt.
(2) Abweichend von § 1 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 und Abs. 3, § 18a, § 19 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 3 Satz 3, den Teilen 4 bis 6 und 8, § 46a Abs. 4 und § 46b bis 31. Juli 2023 nur für die Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a und c bis f BayEUG sowie für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflege, Altenpflegehilfe, Hebammen, Notfallsanitäter und Pflege, Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Medizinische Technologie, Diätassistentinnen und Diätassistenten und Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
(3) Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 27 Abs. 6 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(4) Eine Wiederholung der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.
§ 46b Sonderregelungen für die Corona-Pandemie
(1) ¹Solange nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, in Bayern der coronabedingte Katastrophenfall besteht oder auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 infektionsschutzrechtliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf Schulen allgemein angeordnet sind, kann das zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Schulordnungen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen insbesondere in folgenden Bereichen festlegen, soweit das zur Minderung von Infektionsgefahren oder zum Ausgleich coronabedingter Unterrichts- oder Prüfungserschwernisse erforderlich ist:
Schulanmeldung,
Lernentwicklungsgespräche,
Stundentafeln,
Dauer der Schulhalbjahre und Ausbildungsabschnitte,
Unterrichts- und Ferienzeiten,
Zahl, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungsnachweise, die Art und Weise ihrer Erhebung, Ausschlussfristen für ihre Abgabe und sonstige Termine, Nachholung, Ersetzung durch Ersatzprüfungen sowie die Zurechnung von Leistungsnachweisen und Stoffgebieten zu Ausbildungsabschnitten,
Art und Umfang der fachpraktischen Ausbildung, der Ferien-, Betriebs- und Berufspraktika,
Bestehen der Probezeit,
Festsetzung der Jahresfortgangs- und Zeugnisnoten einschließlich der Gewichtung der Leistungsnachweise,
Vorrücken und Wiederholen,
Zwischen- und Abschlussprüfungen einschließlich der Termine, der Teilnahme und der Berechnung der Prüfungsgesamtnoten,
Ausweisung von Noten in Zeugnissen der Grundschule und
Ausstellung und Ausgabe der Zeugnisse und der Übertrittszeugnisse.
²Wenn und soweit eine Abweichung nur sinnvoll für ein ganzes Schuljahr gestaltet werden kann, kann sich die Anordnung auf das gesamte Schuljahr beziehen. ³Die Anordnung ergeht als Allgemeinverfügung und kann landes-, bezirks- oder landkreisscharf ergehen. ⁴Sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
(2) ¹An Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien gelten fehlende Anteile der praktischen, fachpraktischen Ausbildung, des Praktikums oder des Berufspraktikums, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht erbracht werden konnten, sofern das Ausbildungsziel erreicht wird, als erbracht. ²Die Nachweispflicht darüber, dass die Fehlzeiten pandemiebedingt waren, liegt bei der Schülerin oder dem Schüler. ³Als Nachweise können insbesondere Bestätigungen der betroffenen Praxiseinrichtung, Bescheide über Quarantäne- oder Isolationsanordnungen sowie ärztliche Atteste dienen. ⁴Die in den jeweiligen Schulordnungen vorgesehene Anzahl der schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise kann durch die Schulleitung im Benehmen mit der Klassenkonferenz reduziert werden.
(3) Abs. 2 gilt für die entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend.
§ 46c Sonderregelungen bei fortgesetztem Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus einem Kriegsgebiet
(1) ¹Kinder und Jugendliche, die aus einem Kriegsgebiet fliehen und in Bayern schulpflichtig werden, aber dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 schulartunabhängige Brückenklassen besuchen, sofern keine Zuweisung in andere besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen nach Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG erfolgt. ²Brückenklassen gemäß Satz 1 können an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden. ³Ziel der Brückenklassen ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie spätestens zum Schuljahr 2023/2024 an der Schulart, für die sie eine Schullaufbahnempfehlung erhalten haben, den Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe besuchen, in die Schulpflichtige gleichen Alters eingestuft sind.
(2) ¹Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. ²Sie bestimmen im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen Brückenklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulorganisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. ³Die jeweilige Schule richtet die Brückenklasse ein und informiert die Erziehungsberechtigten.
(3) ¹Es gilt die als Anlage 3 angefügte Stundentafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. ²Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
die §§ 46b und 46c mit Ablauf des 31. Juli 2023,
§ 46a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2023,
§ 18a mit Ablauf des 31. Juli 2025,
§ 46a Abs. 4 mit Ablauf des 31. Juli 2031.
München, den 1. Juli 2016
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
a) Schulorganisation
b) Förderung jeder einzelnen Schülerin oder jedes einzelnen Schülers (Individualförderung)
c) Leistungserhebungen
d) Personalmanagement und Personalführung
a) Schulorganisation
b) Individualförderung
c) Leistungserhebungen
d) Personalmanagement und Personalführung
e) Inner- und außerschulische Partnerschaften
f) Sachmittelverantwortung
1. Zwecke der Verarbeitung:
In Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Bayerischen Verfassung werden die Schulen bei der Erfüllung der schulorganisatorischen Aufgaben und Erfordernisse und der Gestaltung der notwendigen Verwaltungsabläufe unterstützt (z.B. bei der Anmeldung der Schülerinnen und Schüler, der Klassenbildung, der Erfassung der Leistungs- und Zeugnisdaten, der Erstellung der (Abschluss-)Zeugnisse, der Planung des Unterrichtseinsatzes der Lehrkräfte und der Organisation des Unterrichts, zur Abwicklung des Schulwechsels und Mehrarbeitsabrechnung).
Neben den schulischen Verwaltungsprozessen wird auch der zur Schulaufsicht nötige Datentransfer zwischen der Schule und den jeweils zuständigen Stellen der Schulaufsicht (Schulämter, Regierungen, Ministerialbeauftragte, Staatsministerium für Unterricht und Kultus), sowie die Datenübermittlung an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken unterstützt.
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Lehrkräfte der Schule
– nicht unterrichtendes Personal der Schule
– Schülerinnen und Schüler der Schule
– Erziehungsberechtigte und frühere Erziehungsberechtigte gemäß Art. 88 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayEUG
– externe Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
– Verwaltungspersonal der Schule
– externes Betreuungspersonal
– Ansprechpartner in Ausbildungsbetrieben
– Nutzungsberechtigte des Verfahrens
3.1.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vornamen(n)
– Anrede
– Namenskürzel
– Geschlecht
– Geburtsname
– Geburtsort
– akademische Grade
– Tag der Geburt
– Staatsangehörigkeit
– Personenkennzahlen (Personalnummer aus VIVA, Personalverwaltungssysteme/Bezüge/nichtstaatlicher Dienstherr)
– Zugang zum päd. Netz, Zugang zum Verwaltungsnetz
– Adressdaten
– Telefonnummer
– Weitere Kontaktdaten (E-Mail, Telefaxnummer, URL [Webkommunikation])
3.1.2 Angaben zur Behinderung
– Behindertengruppe
– Grad der Behinderung
– Anrechnungsfaktor
– Folgen der Behinderung (optional, wenn fachlicher Nachweis vorhanden)
– Art des Nachweises
– Ausstellende Behörde
– Ausstellungsdatum
– Geschäftszeichen
– Enddatum des Ausweises
– Ausstellende Behörde (zweite Behörde)
– Ausstellungsdatum (zweite Behörde)
3.1.3 Angaben zum Dienstverhältnis
– Amts-/Dienstbezeichnung
– Rechtsverhältnis
– Beginn/Ende des Dienstverhältnisses
– Besoldungs-/Entgeltgruppe
– ggf. Lehramt
– ggf. Art der Unterrichtsgenehmigung
– ggf. Ablauf der Unterrichtsgenehmigung
– ggf. Art des nicht unterrichtenden Personals
– Arbeitgeber/Dienstherr
– Stammschule
– maximale Unterrichtspflichtzeit/Arbeitszeit
– reduzierende Stunden
– Mehrarbeit
– Unterrichtsmehrung/-minderung (Art und Umfang)
– Nebentätigkeitsstunden
– Ermäßigung (Grund, Umfang, Dauer)
– Teilzeit (Umfang, Grund)
– Freistellung/Altersteilzeit
– Beurlaubung
– Abwesenheit
– Längerfristiger Ausfall (Umfang; Grund)
– Abordnung an nichtschulische Dienststelle
– staatlich geförderte Wochenstunden
– Sprechstundendaten
– Postfach
– Raum in der Schule
– Einsatz als mobile Reserve
3.1.4 Lehrbefähigung
– Lehramt
– abgelegte Prüfungen
– Fächer der Lehrbefähigung
– Unterrichtsgenehmigung
3.1.5 Lehrerlaubnis
– Lehramt
– zugeordnete Schulart
– kirchliche Lehrerlaubnis
– Unterrichtsgenehmigung (Schulart, Fach, Begründung)
3.1.6 unterrichtete Fächer
– Stundenzahl
– unterrichtete Fächer
– Summe wissenschaftlicher/nichtwissenschaftlicher Unterricht
3.1.7 Anrechnungsstunden (Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz)
– Art der Anrechnung
– Stundenzahl
– Funktion/Tätigkeit
– Schule
– Erläuterungen
3.1.8 Einsatz an anderer Schule
– Schulnummer
– Summe der wissenschaftlichen/nichtwissenschaftlichen Stunden
– Zuweisungsart
3.1.9 Beschäftigungsverhältnis
– Schule
– Schuljahr
– Beschäftigungsverhältnis
– Zugang
– Abgang
– Abordnung an nichtschulische Dienststelle
– Nebentätigkeit
– Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
3.1.10 Einsatzbeschränkung
Klassengruppen, in denen die Lehrkraft nicht eingesetzt werden kann.
3.1.11 Klassenleitung/Gruppenleitung
Klassen/Gruppen, in denen die Lehrkraft (stellvertretende) Klassen- oder Gruppenleitung ist.
3.1.12 Lehrerbezogene Stundenplandaten
– Welche Klassen in welchen Fächern wie viele Stunden unterrichtet werden sollen
– Stundenplanvorgaben (z.B. Minimal- und Maximalzahl der Unterrichtsstunden pro Tag oder Woche, minimale und maximale Stundenzahl in der Mittagspause, Maximalzahl von Stunden hintereinander, Stundenpräferenzen, Halbtage oder Tage)
– Raum und Zeit des Unterrichts
– Kennung, welche Zeit-, Klasse-, Fach-Koppeln welche Lehrkräfte betreffen
– Kennzeichen für besonderen Einsatz (z.B. Teilnehmer, Fachbetreuer, 14-tägiger Wechsel)
3.1.13 Lehrerbezogene Vertretungsplandaten
– Präsenzstunden, nicht verfügbare Stunden
– Dauer der Absenz, benötigte Zusatzstunden für Lehrkräfte
– Absenzgrund (fester Schlüssel: dienstlich außer Haus, dienstlich im Haus, Klassenfahrt, Studienfahrt, Unterrichtsgang, Krankheit, Freistellung, Sonstiges)
– Bemerkungen zur Vertretung
3.1.14 Historie über gehaltene Vertretungsstunden
– Anzahl
– Art
– Datum
3.1.15 Arbeitszeitkonto
– Haben
– Soll
3.1.16 Teilzeitantrag
– Teilzeit (Grund)
– Ermäßigungen
3.1.17 Versetzungsantrag
– Umfang
– Unterrichtsfächer
– Zielschule(n)
– Art
3.1.18 Angaben mit Bezug zur Erstellung von Zeugnissen
– Zeugnisunterzeichner
– Vorsitzende des Prüfungsausschusses zentraler Abschlussprüfungen
3.1.19 Buchausleihdaten
– ausgeliehene Bücher zusammen mit Ausleihdatum und Rückgabedatum
3.2.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Anrede
– Geschlecht
– Tag der Geburt
– Gültigkeit des Geburtsdatums (wenn amtliches Geburtsdatum unbekannt oder nur zum Teil bekannt)
– Geburtsort
– Geburtsland
– Staatsangehörigkeit
– Jahr des Zuzugs nach Deutschland
– Straße
– Wohnort
– Telefon
– Art der Anschrift (Erziehungsberechtigte/Wohnheim/Sonstiges)
– Religionszugehörigkeit
– Muttersprache
– Sportbefreiung
– Optionale Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
– Bankverbindung
– Zahlungsangaben
– Ordnungsnummer (nicht einsehbar, rein technische Speicherung)
3.2.2 Gastschülereigenschaft
– Gastschülerstatus
– Gemeindekennzahl des Wohnorts und ggf. Ausbildungsbetriebs
– Ortsteil/Sprengel
– Umschüler/Selbstzahler
– Kostenträger
– Förderungsnummer
3.2.3 Schulweg
– Länge des Schulwegs
– benutzte Verkehrsmittel mit Abfahrtszeit und Wochentagen
– Gewährung der Kostenfreiheit des Schulwegs
– Haltestellen
– Befreiung vom Nachmittagsunterricht
3.2.4 Aktuelle Unterrichtsdaten
– Schule
– Schulart
– Klasse/Gruppe
– Jahrgangsstufe
– Art der Klassen/Gruppe
– Unterrichtsart
– Ausbildungsrichtung
– Fachgruppe/Wahlpflichtfächergruppe
– besuchter Religions-/Ethikunterricht
– Datum der Abmeldung vom Religionsunterricht
– Fremdsprachen
– Wahlpflichtfächer
– Wahlunterricht/Förderunterricht/Pluskurse/Arbeitsgemeinschaften
– differenzierter Sport incl. Sportart
– Erfüllung der Schulpflicht
– gleichzeitiger Berufsschulbesuch
– Ganztagesunterricht/Tagesheim
– Merker für Bearbeitungsvermerke
– Stunden an anderer Schule
– Klassengruppe
– Daten zu Nachholfristen
– Lehrkraft, Zeit, Raum des besuchten Unterrichts
3.2.5 Ausbildungsdaten/Praktikumsdaten
– Ausbildungsbeginn/-ende
– Ausbildungsart
– Ausbildungsdauer
– Ausbildungsberuf
– zeitliche Organisation
– Praktika
– Kammernummer (z.B. der IHK, der HWK)
3.2.6 Unterrichtsdaten zum kommenden Schuljahr
– neue Ausbildungsrichtung/Wahlpflichtfächergruppe
– neue Fremdsprache
– neue Wahlpflichtfächer
– neue Wahlfächer
– Wechsel Religion/Ethik
– neue Klasse
– voraussichtliche Wiederholung
3.2.7 Unterrichtsdaten des Vorjahres
– Klasse
– Klassenart
– Unterrichtsart
– Jahrgangsstufe
– Ausbildungsrichtung
3.2.8 Eintritt
– Anmeldedatum
– Eintrittsdatum
– Eintrittsjahrgangsstufe
– fehlende Unterlagen (Art, Erläuterung, Termin)
– von Schule
– von Schulart
– von Jahrgangsstufe
– Daten zu Probezeit/Nachfristen
– Jahr und Art des mittleren Schulabschlusses
– schulische Vorbildung
– berufliche Vorbildung
– Eignung lt. Übertrittszeugnis
– Daten zur Aufnahmeberechtigung
3.2.9 Schullaufbahn
– Für jedes Schuljahr: Schule, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsjahr, Klassengruppe, Bildungsgang, ggf. Grund für Änderung/Wechsel, Zusatzinfo für Änderung/Wechsel (regulär/freiwillig/Pflicht/geeignet/erfasst/gelöscht/geändert), Feststellung der Übertrittseignung
– Jahre Frühförderung (nur bei Förderschulen)
– Jahre schulvorbereitende Einrichtung
– Einschulung
– Wiederholungen
– übersprungene Jahrgangsstufe
– Notenausgleich im vergangenen Schuljahr
– Nachprüfung
– Besuch der Jahrgangsstufe 1A
– Fremdsprachenfolge (Fach, von Jahrgangsstufe, bis Jahrgangsstufe, Feststellungsprüfung, Bemerkung zur Feststellungsprüfung)
3.2.10 Austritt
– Ergänzungsprüfung
– Prüfungsende
– Eignung weiterführende Schule
– beabsichtigter Wechsel
– Austrittsdatum
– Abschluss
– Austritt wohin (bei Mittel- und Förderschulabgängerinnen und -abgängern oder Mittel- und Förderschulabsolventinnen/-absolventen [ohne Schülerinnen/Schüler des M-Zugs] voraussichtlicher schulischer oder beruflicher Verbleib im kommenden Schuljahr)
– bei Mittel- und Förderschulabgängerinnen und -abgängern oder Mittel- und Förderschulabsolventinnen und -absolventen (ohne Schülerinnen/Schüler des M-Zugs): Art des voraussichtlichen Abschlusses der Mittelschule, voraussichtliche Note im Fach Deutsch, beruflicher Interessenschwerpunkt
3.2.11 Gesundheitsdaten
– Lese-Rechtschreib-Störung/LRS-Attest
3.2.12 Gesundheitsdaten bei Schülerinnen/Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf
– Dauernde Behinderungen (Art)
– Pflegeaufwand
– Schulbegleiter
– Kostenträger
– Ende der Kostenübernahme (Jahr)
– sonderpädagogischer Förderbedarf
– letztes sonderpädagogisches/ sonstiges Gutachten (Jahr)
– letzter förderdiagnostischer Bericht (Jahr)
3.2.13 Besondere pädagogische Maßnahmen
– Sonderpädagogische Förderung
– Förderplan
– Ergänzungsunterricht
– Förderunterricht
– Förderkurs für Lese-Rechtschreib-Störung
– Verzicht auf Ziffernnoten (Verbalbeurteilung)
– Intensivkurs oder Förderunterricht in deutscher Sprache
– muttersprachlicher Unterricht für Ausländer (Sprache)
– Eingliederungsförderung für Aussiedler
3.2.14 Zeugnisdaten (ohne Abschlussprüfung)
– Noten/Verbalbeurteilungen
– Zeugnisbemerkungen
– Klassenziel
– Gefährdung des Vorrückens
3.2.15 Daten zur Abschlussprüfung
– Jahrgang
– Schülerstatus
– Stammschule
– bisherige Ausbildungsrichtung
– Daten zur bisherigen Schullaufbahn
– Daten für besondere Form der Abschlussprüfung
– ggf. abweichender Rechtsstand
– Wiederholungen in vorausgehenden Jahrgangsstufen
– Thema und Note der Seminararbeit
– Bemerkungen zum Ausbildungsabschnitts-/Abschlussprüfungszeugnis
– Gefährdung
– Zulassung zur Abschlussprüfung
– Kursbelegung
– Daten der abgeschlossenen Fächer (Fach, Abschlussjahrgangsstufe, Noten/Verbalbeurteilungen, ggf. erworbene Qualifikation)
3.2.16 Leistungsdaten
– Note/Verbalbeurteilung
– Art
– Gewichtung
– Datum der Leistungsbewertung
– Gegenstand der Leistungsbewertung (schriftliche, mündliche, praktische Leistungen)
– Zeugnisbemerkungen
– Daten zum Erreichen des Klassenziels (aktuelles Schuljahr, Vorjahr)
– ggf. besondere Gewichtung (insbesondere wegen Lese-Rechtschreib-Störung)
– Art der Wiederholung
3.2.17 Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und der Orientierungsarbeiten
– erreichte Punkte je Aufgabe
– Grund für Nichtteilnahme (sonderpädagogische Förderung, Lese-Rechtschreib-Störung)
3.2.18 Ergebnis der Abschlussprüfung
– schriftliche/mündliche/Gesamt-Noten oder Verbalbeurteilungen der Prüfungsfächer
– Bestehen der Abschlussprüfung
– Bemerkungen über eventuellen Notenausgleich und eventuelles Überwiegen der Jahresnote
– Zeugnisbemerkungen
3.2.19 Buchausleihdaten
– ausgeliehene Bücher
– Ausleihdatum
– Rückgabedatum
3.2.20 Fehltage
– Dauer (von, bis)
– Kalendertage
– Schultage
– Art
– Grund
– Übermittlungsweg
3.2.21 Unterbringung/Betreuung
Art und Umfang der Unterbringung/Betreuung/ganztägigen Förderung
3.2.22 Funktion im Schulleben
z.B. Schülersprecherin oder Schülersprecher, Klassensprecherin oder Klassensprecher
3.2.23 Geschwister
Geschwister an derselben Schule
3.3 Daten der Erziehungsberechtigten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Anrede
– Art des Erziehungsberechtigten
– Straße
– Wohnort
– Telefon
– Optionale Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
– Funktion als Elternvertreter
3.4 Daten zusätzlicher Ansprechpartner (optional)
– Name(n)
– Vorname(n)
– Straße
– Wohnort
– Telefon
– Weitere Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
3.5.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geburtsmonat und -jahr
– Tag der Geburt
– Geburtsort
– Geschlecht
– Staatsangehörigkeit
– Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch)
– Jahr der Ersteinschulung
– erworbene Abschlüsse
– Ordnungsnummer (nicht einsehbar, rein technische Speicherung)
3.5.2 Ergebnis der Abschlussprüfung
– schriftliche/mündliche/Gesamt-Noten oder Verbalbeurteilungen der Prüfungsfächer
– Bestehen der Abschlussprüfung
– Bemerkungen über eventuellen Notenausgleich und eventuelles Überwiegen der Jahresnote
– Zeugnisbemerkungen
3.5.3 Leistungsdaten an der Herkunftsschule in den schriftlichen Fächern der Abschlussprüfung
– Noten
– Verbalbeurteilungen
3.6.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Kennung
– Kontaktdaten (Telefon, Telefax, E-Mail, URL [Webkommunikation])
3.6.2 Berechtigungen
– Berechtigungen
– Rollen
– Begründung/Zweck
3.6.3 Nutzungsbezogene Daten
– Datum der letzten Passwortänderung
– Datum der letzten Anmeldung
– Fehlversuche bei der Anmeldung
3.6.4 Protokollinformationen
– Information über angelegte/geänderte/gelöschte Datensätze (Historisierung)
– Protokoll über den Abruf von Schülerdaten aus ASD (Benutzer, Zeitstempel, abgerufene Daten, Abrufart)
3.7.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geburtsname
– Geschlecht
– Geburtsdatum
– Anrede
– zugehörige Schule
– Schulart
– Art
– Zugang zum pädagogischen Netz, Zugang zum Verwaltungsnetz
– Straße
– Wohnort
– Telefon
– Weitere Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
3.7.2 Arbeitsrechtliche Zusatzangaben z.B. Beginn des Mutterschutzes, Beginn der Elternzeit
3.8.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname
– Art
– Zuständigkeit
– Telefonnummer
– Telefaxnummer
– E-Mail- Adresse
– URL (Webkommunikation)
3.8.2 Angaben zum Betrieb
– Name
– Anschrift
– Typ
– Telefonnummer
– Telefaxnummer
– E-Mail-Adresse
– URL des Betriebs (Webkommunikation)
– Mutterkonzern
– Einrichtung Bund/Land
3.8.3 Zuordnung zu den Schülerinnen/Schülern
4.1 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter der Schule Die Daten werden ausschließlich dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter (i.d.R. das kommunale RZ) unter den Voraussetzungen des Art. 28 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
Die Daten der Nrn. 3.2 und 3.3 werden, soweit in Art. 85a Abs. 2 genannt, zum Zweck der Durchführung des automatisierten Verfahrens zur Unterstützung der Schulen bei schulübergreifenden Verwaltungsvorgängen bei der nach Art. 85a Abs. 1 BayEUG beauftragten öffentlichen Stelle für die Schule verarbeitet.
4.2 Externe Empfänger: Erziehungsberechtigte Daten betreffend die eigenen Kinder gem. Nr. 3.2
4.3 Andere externe Empfänger
4.4 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
– – – – – – – – – – – – – – – – 5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien im Verfahren Schulverwaltungsprogramm
1. Zwecke der Verarbeitung
Unterstützung der Lehrkräfte bei der
– individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler
– Bewertung von Schülerleistungen
– Erfüllung der Unterrichtungs- und Beratungspflichten der Schule gegenüber Schülern und Erziehungsberechtigten
– Vorbereitung schulrechtlicher Entscheidungen
– Erstellung von Zeugnissen
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Lehrkräfte
– Schülerinnen und Schüler
– Erziehungsberechtigte
– Schulleitung
3.1.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geschlecht
– Nutzerrolle
– Amtsbezeichnung
– Lehrerkürzel
3.1.2 Unterrichtsdaten
– unterrichtete Fächer
– fachbezogene Zuordnung zu unterrichteten Schülerinnen und Schülern
– Zuordnung zu erteilten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 BayEUG
3.1.3 Daten über protokollierungsbedürftige Zugriffe
3.2.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geschlecht
– Geburtsdatum
– Geburtsort
– Erziehungsberechtigte
3.2.2 Aktuelle Unterrichtsdaten
– Klasse
– Klassenart
– Unterrichtsart
– Schule
– Schulart
– Jahrgangsstufe
– Vorrücken in diese Jahrgangsstufe
– Aufnahme in die Schule durch
– Wiederholungen
– Ausbildungsrichtung/Fachgruppe/Wahlpflichtfächergruppe
– besuchter Religions-/Ethikunterricht
– Fremdsprachen
– Wahlpflichtfächer
– Wahlunterricht/Förderunterricht/Pluskurse/Arbeitsgemeinschaften
– differenzierter Sport einschließlich Sportart
– Erfüllung der Schulpflicht
– ggf. Berufsfeld
3.2.3 Leistungsdaten
– Note
– Art
– ggfs. allgemeine Bemerkung gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayEUG
– Gewichtung
– Datum der Leistungsbewertung
– Zeugnisbemerkungen
– Erreichen des Klassenziels
– Empfehlungen und Entscheidungen der Klassen- oder Lehrerkonferenz
– Bemerkungen zu Zwischenzeugnis und Jahreszeugnis
3.2.4 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
ggf. Maßnahmen der Individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleiches und Notenschutzes gemäß Art. 52 Abs. 5 BayEUG, §§ 32 bis 34 BaySchO bei einzelnen Schülerinnen und Schülern (insbesondere wegen Lese- und Rechtschreibstörung)
3.2.5 Absenzen
– Zahl der versäumten Unterrichtstage
– Art der Absenz (entschuldigt/unentschuldigt)
– Datum
– Attestpflicht
3.2.6 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 1, 2 Nrn. 1–5 BayEUG
– Art
– Betreff
– Datum
– Lehrkraft
3.2.7 Austritt
– Ergänzungsprüfung
– Prüfungsende
– Eignung für weiterführende Schule
– Austrittsdatum
– Abschluss
3.3.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geschlecht
– Kontaktdaten
– Zuordnung zu Schülerin/Schüler
4.1 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter und den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Wird der elektronische Notenbogen als Hilfsmittel zur Erstellung entsprechender Schülerakten verwendet, so gelten für die aus diesen Daten erstellten Schülerakten die Aufbewahrungsfristen des § 40 BaySchO. Im Übrigen werden die gespeicherten Daten jeweils spätestens am Ende des Schuljahres gelöscht, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden.
1. Zwecke der Verarbeitung:
Unterstützung
– bei der Erfassung und Dokumentation von Unterrichtsstunden und Fehlzeiten;
– bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und Überwachung der Schulpflicht
– bei der Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und ggf. Ausbildungsbetrieben
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Schülerinnen und Schüler
– Erziehungsberechtigte
– Lehrkräfte
– Schulleitung
– Verwaltungspersonal*
3.1.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geschlecht
– Nutzerrolle*
– Amtsbezeichnung
– Lehrerkürzel
3.1.2 Unterrichtsdaten und -elemente (nicht bei Verwaltungspersonal)
– unterrichtete Fächer
– Lehrverteilung
– Stunden- und Vertretungsplandaten
– Unterrichtsdokumentation
– Unterrichtsrelevante Termine (z.B. Prüfungstermine, Schulfahrten, Praktika)
– Hausaufgaben
3.1.3 Nutzungsbezogene Daten
– Erteilte Bestätigungen/Befreiungen
3.2.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geschlecht
– Geburtsdatum
– Geburtsort
– Erziehungsberechtigte
3.2.2 Aktuelle Unterrichtsdaten
– Klasse
– Klassenart
– Unterrichtsart
– Schule
– Schulart
– Jahrgangsstufe
– Ausbildungsrichtung/Fachgruppe/Wahlpflichtfächergruppe
– besuchter Religions-/Ethikunterricht
– Fremdsprachen
– Wahlpflichtfächer
– Wahlunterricht/Förderunterricht/Pluskurse/Arbeitsgemeinschaften
– differenzierter Sport einschließlich Sportart
– ggf. Berufsfeld
– ggfs. Ausbildungsbetrieb
3.2.3 Absenzen
– Grund der Absenz: Verspätung/Krankheit/Befreiung/Beurlaubung (Auswahlfeld)
– ggf. erwarteter Zeitraum der Abwesenheit (von … bis)
– ggf. Verspätungsdauer
– versäumte Unterrichtsstunden
– Entschuldigungsstatus: unentschuldigt/entschuldigt/mit Attest entschuldigt
– ggf. Befreiungs- oder Beurlaubungsstatus: nicht bestätigt/bestätigt/mit Attest bestätigt
3.3.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Geschlecht
– Kontaktdaten
– Zuordnung zu Schülerin/Schüler
4.1 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter *
Die Daten werden dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter unter den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2 Externe Empfänger: ggf. Ausbildungsbetrieb
Die Daten der Nr. 3.2 werden, soweit in § 25 BSO genannt, im Rahmen der Zusammenarbeit gem. § 83 Abs. 2 BBiG zum Zwecke einer erfolgreichen dualen Berufsausbildung den Ausbildungsbetrieben offengelegt.
4.3 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
5. Vorgesehene Fristen für die Löschung
Die gespeicherten Daten werden spätestens jeweils am Ende des Schuljahres gelöscht, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden.
1. Zwecke der Verarbeitung:
– Unterstützung der Schulentwicklung
– Ergänzung der pädagogischen Arbeit durch virtuelle Klassenräume
– Förderung der Kooperation innerhalb der Schule und zwischen Schulen
– ortsunabhängiges Arbeiten mit digitalen Unterrichtswerkzeugen
– Durchführung elektronisch unterstützter Leistungsnachweise
– Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Pädagogisches Personal: Lehrkräfte, Betreuungspersonal förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler, Studienreferendare, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum, weiteres pädagogisches Personal (z.B. Ganztagsbetreuung)
– Schülerinnen und Schüler
– Nutzer des erweiterten Nutzerkreises: externe Partner im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayEUG
3.1.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Schule
– Funktion
– Amtsbezeichnung
– Angaben zur Lehrbefähigung
– E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform
– Benutzername
– Nutzerrolle
– lokale User-ID
– Passwort
– Klassenleiter
– Angaben zum Unterrichtseinsatz
– Profilbild (optional)
3.1.2 Nutzungsbezogene Daten
– Zeitpunkt der Anmeldung
– Zeitpunkt des ersten Logins
– Zeitpunkt des letzten Logins
– Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
– Summe der Logins
– Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform
– in Anspruch genommener Speicherplatz
– Korrekturzeichen und -anmerkungen
– bearbeitete Lektionen, jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung; Auswertung der absolvierten Tests
– Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft) jeweils mit Zeitpunkt des Beginns und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft sowie Art der Zugriffsberechtigung
– in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge. Lektionen und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) ggf. inkl. Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus und sowie Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung
– IP-Adresse des Benutzers
– ggf. Authentifizierungstoken
– ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
– individuelle Einstellungen und Konfigurationen
3.2.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Schule
– Klasse/Kurs
– E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform
– Benutzername
– Nutzerrolle
– lokale User-ID
– Passwort
– Profilbild (optional)
3.2.2 Nutzungsbezogene Daten
– Zeitpunkt der Anmeldung
– Zeitpunkt des ersten Logins
– Zeitpunkt des letzten Logins
– Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
– Summe der Logins
– Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform
– in Anspruch genommener Speicherplatz
– Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft) jeweils mit Zeitpunkt des Beginns und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft sowie Art der Zugriffsberechtigung
– bearbeitete Lektionen, jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung; Auswertung der absolvierten Tests
– Korrekturzeichen und -anmerkungen
– in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge, Lektionen und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), ggf. inkl. Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus, sowie Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung
– IP-Adresse des Benutzers
– ggf. Authentifizierungstoken
– ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
– individuelle Einstellungen und Konfigurationen
3.3.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– ggfs. Arbeitgeber
– Funktion
– E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform
– Benutzername
– Nutzerrolle
– lokale User-ID
– Passwort
– Profilbild (optional)
– Klasse/Kurs
3.3.2 Nutzungsbezogene Daten
– Zeitpunkt der Anmeldung
– Zeitpunkt des ersten Logins
– Zeitpunkt des letzten Logins
– Summe der Logins
– Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform
– in Anspruch genommener Speicherplatz
– Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft)
– jeweils mit Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft sowie Art der Zugriffsberechtigung
– in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge, Lektionen und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), ggf. inkl. Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus, sowie Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung
– IP-Adresse des Benutzers (in verkürzter /anonymisierter Form)
– ggf. Authentifizierungstoken
– ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
– individuelle Einstellungen und Konfigurationen
4.1.1 Daten des pädagogischen Personals der Partnerschule
– Angehörige des pädagogischen Personal der Partnerschule haben untereinander ein Leserecht oder Hörrecht betreffend die Daten gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID, Passwort) und betreffend die Korrekturzeichen und -anmerkungen sowie die in der Lernplattform veröffentlichten Beiträge, Lektionen gemäß 3.1.2 und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und Zeitpunkt der letzten Änderung.
– Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen virtuellen Kursen/Räumen haben ein Leserecht oder Hörrecht betreffend Daten des pädagogischen Personals gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort), in der Lernplattform erstellten Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), Korrekturzeichen und -anmerkungen und Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und Zeitpunkt der letzten Änderung gemäß Nr. 3.1.2.
4.1.2 Schülerdaten
Angehörige des pädagogischen Personals haben – soweit aus didaktischen Gründen für die beteiligten Schulen erforderlich -betreffend die Schülerinnen und Schüler der Partnerschule
– ein Leserecht oder Hörrecht für die Daten gemäß Nr. 3.2.1 (ausgenommen lokale User-ID, Passwort)
– ein Verarbeitungsrecht betreffend die Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen (jeweils mit Zeitpunkt des Beginns und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft) betreffend der Daten gemäß 3.2.2, bearbeitete Lektionen, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung. Das an dem virtuellen Kurs/Raum beteiligte pädagogische Personal der Partnerschulen kann – soweit dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist – die von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schülern gemeinsam befähigen
– ein Leserecht oder Hörrecht für die Daten gemäß Nr. 3.2.1 betreffend Vornamen, Namen und besuchte Schule
– sowie in den jeweiligen virtuellen Kursen/Räumen (jeweils mit Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und Zeitpunkt der letzten Nutzung der Mitgliedschaft) folgende Daten gemäß 3.2.2: bearbeitete Lektionen, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform erstellte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Partnerschule einzusehen.
4.2.1 eigene Daten gemäß Nr. 3.3 schreibend,
4.2.2 Daten des pädagogischen Personals (Leserecht oder Hörrecht, soweit dies zur Kooperation mit dem Nutzer des erweiterten Nutzerkreises erforderlich ist)
Auf den jeweiligen virtuellen Kurs/Raum bezogenen Daten des pädagogischen Personals gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort), in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung gemäß Nr. 3.1.2.
4.2.3 Daten von Schülerinnen und Schülern (lesend, soweit dies zur Kooperation mit dem Nutzer des erweiterten Nutzerkreises erforderlich ist)
– die Daten gemäß Nr. 3.2.1 betreffend Vorname, Namen, besuchte Schule, Klasse/Kurs
– in der Lernplattform veröffentliche Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und bearbeitete Lektionen, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung, soweit diese im direkten Zusammenhang mit der Kooperation mit dem externen Nutzer stehen
4.3 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter und ggf. dessen Unterauftragnehmer unter den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.4 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Speicherung der Daten einer Einwilligung bedarf (vgl. Nrn. 3.1, 3.2, 3.3), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler und Nutzern des erweiterten Nutzerkreises gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Verkürzte / anonymisierte IP-Adressen werden jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des laufenden Schuljahres gelöscht.
Folgende Daten der Schülerinnen und Schüler werden spätestens gelöscht
– in der Grund- und Förderschule spätestens am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 2 und am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 4,
– in der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe am Ende der Qualifikationsstufe,
– in der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Schulbesuchs,
– im Übrigen jeweils am Ende des laufenden Schuljahres:
Klasse/Kurs, Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft), jeweils mit Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und Zeitpunkt der letzten Nutzung der Mitgliedschaft und Art der Zugriffsberechtigung, bearbeitete Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung.
Die sonstigen gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie des erweiterten Nutzerkreises werden jeweils spätestens am Ende des Schuljahres gelöscht, in dem die diese die jeweilige Schule verlassen haben.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
1. Zwecke der Verarbeitung
– Information der am Schulleben der jeweiligen Schule beteiligten Personen (Schulleitung, Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler) über Sachverhalte mit Schulbezug
– Organisation des Schullebens
– digitale Fehlzeitenmeldung
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Schulleitung
– Lehrkräfte
– Verwaltungspersonal
– Erziehungsberechtigte
– Schülerinnen und Schüler
– sonstige Personen
3.1.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Benutzername
– Namenskürzel
– Funktion
– Amtsbezeichnung
– dienstliche Anschrift
– dienstliche Telefonnummer
– dienstliche E-Mail-Adresse
– private E-Mail-Adresse (nur zum Zweck der systemseitig automatisierten Information der Lehrkraft und nur, soweit die Lehrkraft darin wirksam eingewilligt hat)
– lokale User-ID
3.1.2 Stundenplandaten, Vertretungsplandaten
– Klasse/Kurs
– Fach
– Datum
– Dauer (Uhrzeit von/bis)
– Ort (Gebäude, Raum)
– vertretene Lehrkraft
– vertretende Lehrkraft
– Bemerkungen zur Vertretung
3.1.3 Angaben in schulinternen Informationsplattformen
– klassen-, fach- oder schulbezogene Information, soweit erforderlich mit wirksamer Einwilligung der Lehrkraft,
– Lesebestätigung (Datum, Uhrzeit)
3.1.4 Ressourcennutzung
– Ressource
– Datum
– Dauer (Uhrzeit von/bis)
– Reservierungsgrund ohne Personenbezug zu Dritten
3.1.5 Buchungsdaten für Sprechzeiten
– Datum
– Dauer (Uhrzeit von/bis)
– Ort (Gebäude, Raum)
3.1.6 Weitere schulbezogene Daten
– Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
3.1.7 Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
– Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
– Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem
3.2.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Benutzername
– Namenskürzel
– Funktion
– Amtsbezeichnung
– dienstliche Anschrift
– dienstliche Telefonnummer
– dienstliche E-Mail-Adresse
– private E-Mail-Adresse (nur zum Zweck der systemseitig automatisierten Information der Verwaltungskraft und nur, soweit die Verwaltungskraft darin wirksam eingewilligt hat)
– lokale User-ID
3.2.2 Angaben in schulinternen Informationsplattformen
– klassen-, fach- oder schulbezogene Information, soweit erforderlich mit wirksamer Einwilligung der Verwaltungskraft
– Lesebestätigung (Datum, Uhrzeit)
3.2.3 Ressourcennutzung
– Ressource
– Datum
– Dauer (Uhrzeit von/bis)
– Reservierungsgrund ohne Personenbezug zu Dritten
3.2.4 Weitere schulbezogene Daten
– Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
3.2.5 Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
– Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
– Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem
3.3.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Benutzername
– Namenskürzel
– E-Mail-Adresse
– lokale User-ID
3.3.2 Angaben in schulinternen Informationsplattformen
– klassen- oder schulbezogene Information
– Lesebestätigung (Datum, Uhrzeit)
3.3.3 Buchungsdaten für Sprechzeiten
– Lehrkraft
– Datum
– Dauer (Uhrzeit von/bis)
– Ort (Gebäude, Raum)
3.3.4 Digitale Fehlzeitenmeldung
– Grund der Absenz: Verspätung/Krankheit/Befreiung/Beurlaubung (Auswahlfeld)
– ggf. erwartete Dauer der Abwesenheit
3.3.5 Weitere schulbezogene Daten
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten, wirksam eingewilligt haben.
3.3.6 Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
– Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
– Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse
3.4.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Benutzername
– Namenskürzel
– E-Mail-Adresse),
3.4.2 klassen- oder schulbezogene Informationen
3.4.3 Lesebestätigung
– Datum
– Uhrzeit
3.4.4 Buchungsdaten für Sprechzeiten
– Lehrkraft
– Datum
– Dauer (Uhrzeit von/bis)
– Ort (Gebäude, Raum)
3.4.5 Weitere schulbezogene Daten
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
3.5 Daten sonstiger Betroffener
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
4.1 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter der Schule
Die Daten werden dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter unter den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2 Externe Empfänger: Erziehungsberechtigte
– Zugriff auf Nrn. 3.1.5, 3.3.3, 3.3.4 und 3.4.4 schreibend, soweit selbst betroffen;
– Nrn. 3.1.6, 3.2.4, 3.3.5, 3.4.5 und 3.5 lesend.
Im Übrigen lesend mit folgenden Einschränkungen:
– kein Leserecht für private E-Mail-Adressen und Ressourcennutzung
– Stundenplandaten und Vertretungsplandaten können bis maximal einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit des Stundenplans/Vertretungsplans eingesehen werden
– Lesebestätigungen können nur für selbst erstellte Beiträge eingesehen werden
4.3 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
– – – – – – – – – – 5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Speicherung der Daten einer Einwilligung bedarf, werden die gespeicherten Daten gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Unbeschadet davon werden Grunddaten gemäß Nrn. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 spätestens einen Monat nachdem die betreffende Person die Schule verlassen hat gelöscht; alle übrigen Daten werden jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres gelöscht.
Daten gemäß Nrn. 3.1.7, 3.2.5, 3.3.6 werden nach einem Monat gelöscht.
1. Zwecke der Verarbeitung:
– Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten;
– Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl
2. Kategorien der betroffenen Personen
– alle Personen, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder sich zwischen 22:00 Uhr und 6:30 Uhr außerhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen auf dem Schulgelände befinden;
– darüber hinaus alle Personen, die sich außerhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen an Feiertagen, Wochenenden oder in den Ferien auf dem Schulgelände befinden.
3. Kategorien der gespeicherten Daten
Mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen erhobene personenbezogene Daten
4.1 Externe Empfänger:
Personen und Stellen, denen die Daten im Einzelfall nach den einschlägigen datenschutz-rechtlichen Vorschriften offengelegt werden dürfen.
4.2 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte:
Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben nur die Schulleitung und von der Schulleitung beauftragte Angehörige des Lehr- und Verwaltungspersonals
5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Die gespeicherten Daten werden jeweils spätestens drei Wochen nach Aufzeichnung gelöscht, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
1. Zwecke der Verarbeitung:
– Beratung und Beschlussfassungen schulischer Gremien mit digitalen Hilfsmitteln unter den Voraussetzungen von § 18a BaySchO;
– Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO;
– schulinterne, unterrichtliche Nutzung, soweit diese aus pädagogischen Gründen (z.B. zur Förderung der Medienkompetenz; gemeinsame Bearbeitung digitaler Produkte in Gruppenarbeit) erforderlich ist;
– Lehrerausbildung im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO in Verbindung mit den Zulassungs- und Ausbildungsverordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Soweit die Betroffenen oder bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben, außerdem
Unterstützung der Schulentwicklung
Ergänzung der pädagogischen Arbeit durch virtuelle Klassenräume
Ortsunabhängiges Arbeiten mit digitalen Unterrichtswerkzeugen
Innen- und Außenkommunikation der Schule (soweit nicht Telekommunikation i. S. des Telekommunikationsgesetzes – TKG)
Schulberatung im Bereich der einzelnen Schule
In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 bedarf es keiner Einwilligung, wenn das digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug zentral vom Freistaat Bayern über das Staatsministerium bereitgestellt wird.
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Pädagogisches Personal: Lehrkräfte, Betreuungspersonal förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler, Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –anwärter, Förderlehreranwärterinnen und –anwärter, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum, weiteres pädagogisches Personal (z. B. Ganztagsbetreuung)
– Verwaltungspersonal und Hauspersonal
– Schülerinnen und Schüler
– Gastnutzer (temporäre Nutzer, für die kein Nutzerprofil hinterlegt ist)
– Weitere Personen, die von der Video- oder Tonübertragung erfasst werden (z. B. Schulbegleitungen)
3.1.1 Stammdaten
– Name(n)
– Vorname(n)
– Nutzerrolle
– Schulzugehörigkeit bzw. Organisationszugehörigkeit
– Zugehörigkeit ggf. zu Klasse, Fächern und Kursen
– Mitgliedschaften in virtuellen Räumen (z. B. Konferenzen, Chatgruppen) sowie Art der Zugriffsberechtigung
– E-Mail-Adresse im Rahmen der schulischen Nutzung (schulintern erzeugt oder freiwillig angegeben)
– ggf. Benutzerkennung
– ggf. lokale User-ID
3.1.2 Sichtbare Profilinformationen
– angezeigter Name des Benutzers
– E-Mail-Adresse im Rahmen der schulischen Nutzung
– Profilbild (
– Online-Status inkl. Zeitpunkt der letzten Aktivität
– Klassen und Kurse (z.B. Oberstufenkurse, Wahlkurse, AGs) bei Schülerinnen und Schülern
– Dienststelle
– Funktionen und Fächerverbindung bei Lehrkräften
3.1.3 Passwort
3.1.4 Inhaltsdaten
– im eigenen Profil gespeicherte Informationen
– Termine und Kalendereinträge
– erhaltene Termineinladungen (z. B. zu Videokonferenzen)
– Kontaktdaten
– E-Mails inkl. Anhänge
– selbst abgelegte Dateien und Verzeichnisse
– auf den Einzelfall bezogene und im Einzelfall auf Veranlassung der betroffenen Person erzeugte Standortdaten (freiwillig)
– individuelle Einstellungen und Konfigurationen
3.1.5 Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
– Zeitpunkte der An- und Abmeldung
– Zeitpunkt des ersten Logins
– Zeitpunkt des letzten Logins
– Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
– in Anspruch genommener Speicherplatz
– Zeitpunkt des Beginns und Endes der letzten Nutzung der Mitgliedschaft in virtuellen Räumen
– IP-Adresse des Benutzers
3.2 Videobild und Ton im Rahmen von Videokonferenzen
– Videobild oder Bildschirmanzeige bei Videonutzung (optional: Freigabe für die betroffenen Personen freiwillig, wenn nicht durch die Aufsicht führende Lehrkraft die Übertragung des Videobildes gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 4 BayEUG angeordnet ist)
– Ton bei Videonutzung oder Telefonie (bei Video- oder Telefonkommunikation)
3.3 Gruppen- oder paarbezogene nutzungsbezogene Daten
– Chat/Messenger-Texte, und Chat/Messenger-Sprach- und Videonachrichten, Bilder, und weitere einem oder mehreren an dem Austausch Beteiligte(n) der Gruppe zugänglich gemachte Dateien (z. B. Text-, Tabellen oder Multimediadokumente) und Verzeichnisse inklusive Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus und Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung mit Namen des erstellenden oder ändernden Nutzers
– Bei gemeinsamer Bearbeitung von Dokumenten zuletzt vorgenommene Änderungen mit Namen
3.4 Ausgeschlossene Daten
Ausgeschlossen ist die Verarbeitung von
– besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), insbesondere Gesundheitsdaten und
– Daten, die einem besonderen strafrechtlichen Geheimnisschutz unterliegen,
soweit sie nicht durch Bekanntmachung des StMUK zugelassen wird, die die jeweiligen Anforderungen an die Datensicherheit festlegt.
4.1 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich dem/den von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter und ggf. dessen Unterauftragnehmer im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2.1
4.2.3 Selbst abgelegte Dateien und Verzeichnisse nach Nr. 3.1.4, sofern der betroffene Benutzer ausdrücklich die Berechtigung erteilt hat
4.3 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
L=Lesend, S=Schreibend, +=Zugriff vorhanden, –=kein Zugriff
Ausgenommen die lokale User-ID
Soweit vom Betroffenen freigegeben L oder L/S
bzgl. Mitgliedschaft in virtuellen Räumen, welche der Benutzer selbst erstellt hat oder die er administrieren dar
Passwort kann zurückgesetzt, aber nicht gelesen werden
Ausgenommen die Vergabe eines temporären Passworts
Der Administrator ist ergänzend berechtigt, die Zeitpunkte der An- und Abmeldung (Nr. 3.1.5) bei schulischen Gremiensitzungen gemäß § 18a BaySchO zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit von Beschlüssen und Entscheidungen an eine schriftführende Person zu Dokumentationszwecken weiterzugeben.
4.4 Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –anwärter sowie Förderlehreranwärterinnen und –anwärter im Rahmen der nach den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen vorgesehenen Unterrichtsbesuche und Hospitationen: Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)
4.5 Externes und internes pädagogisches Personal, dessen Anwesenheit im Unterricht gemäß den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Lehrerausbildung vorgesehen ist:
Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)
5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht (vgl. Nr. 1), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, von Schülerinnen und Schüler und Gastnutzern unverzüglich gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Für die Daten gelten die nachfolgenden Fristen zur Löschung:
– – Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
6. Technische und organisatorische Maßnahmen
– Die Verwendung des digitalen Kommunikationswerkzeugs erfolgt auf der Grundlage einer Nutzungsordnung, die geeignete Vorkehrungen gegen ein Mithören und die Einsichtnahme durch Unbefugte in Video- oder Telefonkonferenz, Chat oder E-Mail trifft.
– Die Aufzeichnung von Bild-, Ton- oder Videoübertragung ist nicht gestattet und soweit möglich technisch zu unterbinden.
– Die benötigten Datenverbindungen sind verschlüsselt abzuwickeln.
– Alle Nutzer haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Ton- und Bildübertragung zu unterbrechen.
– Weitere technische und organisatorische Mindestanforderungen, insbesondere an die Datensicherheit, legt das StMUK durch Bekanntmachung fest.
1. Zwecke der Verarbeitung
– Bereitstellung einer digitalen Authentifizierungsinfrastruktur
– Bereitstellung einer digitalen Autorisierungsinfrastruktur
– Bereitstellung einer gemeinsamen Datenbasis für angebundene Anwendungen
– Eindeutige Zuordnung einzelner Nutzer zu einem bestimmten Nutzerkonto
2. Kategorien der betroffenen Personen
– Lehrkräfte
– nichtunterrichtendes Personal (Verwaltungspersonal, Hauspersonal und externes Betreuungspersonal)
– Schülerinnen und Schüler
– Erziehungsberechtigte
– Sonstiges pädagogisches Personal
– Nutzer des erweiterten Nutzerkreises
3.1.1 Stammdaten
– Benutzername
– Passwort
– Vorname(n)
– Name(n)
– Anrede
– akademische Grade
– E-Mail-Adresse
– Alternative E-Mail-Adresse (freiwillig)
– Geschlecht
– Benutzerrolle
– Berechtigungen
– Lokale User-ID
– Profilbild
– Ablaufdatum des Benutzeraccounts
– Gruppenmitgliedschaften
3.1.2 Nutzungsbezogene Daten
– Zeitpunkt der Kontoerstellung
– Zeitpunkt der ersten Anmeldung / Login
– Zeitpunkt der letzten Anmeldung / Login
– Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
– Anzahl der Logins
– Authentifizierungstoken
– ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
– Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
– IP-Adresse
– Fehlversuche beim Login
– Informationen über Änderungen (Historie, ändernder Benutzer und geänderte Werte)
– Zertifikats- und Schlüsseldaten
– Zeitpunkt der Zuweisung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
– Zeitpunkt der Sperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
– Persönliche Identifikationsnummer zur Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
– Biometrische Daten (z.B. Fingerabdruck oder Gesichtserkennung) für die Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten bei Anwendungen mit erhöhtem Schutzbedarf (nur freiwillig)
3.2.1 Erweiterte Stammdaten
– Namenskürzel
– Ordnungsmerkmal (nicht einsehbar, rein technische Verarbeitung)
3.2.2 Angaben zum Dienstverhältnis
– Amts-/Dienstbezeichnung
– Stammschule
3.2.3 Lehrbefähigung
– Lehramt
– Fächer der Lehrbefähigung
3.2.4 Lehrerlaubnis
– Lehramt
– Fächer der Lehrerlaubnis
3.2.5 unterrichtete Fächer
– Unterrichtete Fächer
3.2.6 Einsatz an anderer Schule
– Schulnummer
– Zuweisungsart
3.2.7 Beschäftigungsverhältnis
– Schule
– Schuljahr
– Zugang
– Abgang
– Abordnung an nichtschulische Dienststelle
3.2.8 Klassenleitung/Gruppenleitung
Klassen/Gruppen, in denen die Lehrkraft (stellvertretende) Klassen- oder Gruppenleitung ist.
3.2.9 Lehrerbezogene Stundenplandaten
– Welche Klassen in welchen Fächern wie viele Stunden unterrichtet werden sollen
– Raum und Zeit des Unterrichts
– Kennung, welche Zeit-, Klasse-, Fach-Koppeln welche Lehrkräfte betreffen
3.3.1 Erweiterte Stammdaten
– Tag der Geburt
– Ordnungsmerkmal (nicht einsehbar, rein technische Verarbeitung)
3.3.2 Aktuelle Unterrichtsdaten
– Schule
– Klasse / Gruppe
– Jahrgangsstufe
– Art der Klasse / Gruppe
– Unterrichtsart
– besuchter Religionsunterricht
– Stunden an anderer Schule
– Lehrkraft, Zeit, Raum des besuchten Unterrichts
3.3.3 Eintritt
– Eintrittsdatum
– von Schule
3.3.4 Funktion im Schulleben
z. B. Schülersprecherin oder Schülersprecher, Klassensprecherin oder Klassensprecher
3.3.5 Geschwister
Geschwister an derselben Schule
3.4 Daten der Erziehungsberechtigten
– Art des Erziehungsberechtigten
– Zugeordnetes Kind / Zugeordnete Kinder
3.5 Nutzer des erweiterten Nutzerkreises
– Gültigkeitsdauer
– Ersteller
4.1 Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich von der Schule beauftragten Auftragsverarbeitern und deren weiteren Auftragsverarbeitern im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses nach Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Auftragsverhältnisses technisch erforderlich ist.
4.2 Sonstige externe Empfänger:
– Weitere nutzungsberechtigte Einrichtungen der BayernCloud Schule, denen der Betroffene im Rahmen der ByCS-Angebote zugeordnet ist (z.B. zweite Beschäftigungsstelle, Einsatzschule i.R. der mobilen Reserve) oder im Rahmen schulübergreifender Angebote.
– Verantwortliche der zentralen Angebote der BayernCloud Schule (z.B. teachSHARE, Fortbildungsdatenbank FIBS, Foren).
4.3 Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
L = Lesend, S = Schreibend, – = kein Zugriff
(1) Ausgenommen die lokale User-ID, Passwort
(2) Bezüglich eigener Kinder
(3) Ausgenommen das Ordnungsmerkmal
(4) Ausgenommen die Persönliche Identifikationsnummer zur Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten und die Biometrischen Daten gemäß Nr. 3.1.2
5. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht (z.B. Alternative E-Mail-Adresse), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, des Verwaltungspersonals von Schülerinnen und Schülern und Gastnutzern unverzüglich gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Für die Daten gelten die nachfolgenden Fristen zur Löschung:
– – – – Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Feedback