BayHLeistBV
DE - Landesrecht Bayern

BayHLeistBV: Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) Vom 14. Januar 2011 (GVBl. S. 50) BayRS 2032-3-4-1-WK (§§ 1–10)

Auf Grund von Art. 74, 99 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung regelt die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen an Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen gemäß Art. 69 bis 73 und 107 Abs. 5 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). ²Ferner wird die Höhe der Nebenamtsvergütung für Präsidenten und Präsidentinnen einer Hochschule gemäß Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BayBesG festgesetzt.

§ 2 Hochschulleistungsbezüge

¹Hochschulleistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung der Professoren und Professorinnen, die
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (§ 4) sowie
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)
gewährt werden können. ²Satz 1 Nr. 3 gilt auch für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die nach Maßgabe der Besoldungsordnung W besoldet werden.

§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) ¹Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). ²Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, etwaige Evaluierungsergebnisse und die Bewerberlage sowie die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. ³Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn ein Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische, Hochschule vorgelegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht wird. ⁴Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden; als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden.
(3) Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.
(4) ¹Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden. ²Es kann ferner festgelegt werden, dass Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt.

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

(1) ¹Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. ²Besondere Leistungen im Sinn von Satz 1 sind auf der Grundlage der in Abs. 2 bis 6 nicht abschließend aufgeführten Kriterien festzustellen; die Hochschulen legen die Kriterien für besondere Leistungen entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil näher fest. ³Dabei soll auf eine angemessene Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien geachtet werden. ⁴Für die Einwerbung von Drittmitteln ist Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBesG zu beachten.
(2) Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere sein:
Herausragende Forschungsleistungen, die durch Preise, Ehrungen, Auszeichnungen oder Forschungsevaluationen nachgewiesen werden,
besondere Leistungen bei der Umsetzung von Forschungsergebnissen (z.B. Erfindungen, Patente, Forschungstransfer),
durch Forschungspublikationen ausgewiesene Forschungsleistungen,
Erfolge bei der Einwerbung von Drittmitteln unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten,
besondere Leistungen beim Technologietransfer sowie in der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen,
besondere Leistungen beim Aufbau und der Leitung von Forschergruppen.
(3) Kriterien für besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere sein:
Lehrleistungen, die durch Preise, Auszeichnungen, Ehrungen oder Lehrevaluationen nachgewiesen werden,
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden,
besondere Lehrbelastungen mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand,
besonderes Engagement und besondere Erfolge bei der Studienreform, der Internationalisierung des Lehrangebots und der Entwicklung neuer Studienangebote,
Einwerbung von Drittmitteln für die Lehre,
besondere Leistungen bei der Entwicklung von besonderen Formen und Methoden der Lehre, der Verbesserung der Qualität der Lehre und von Lehr- und Lernmaterial (z.B. multimediale Lehrangebote).
(4) Kriterien für besondere Leistungen in der Kunst können insbesondere sein:
Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, insbesondere herausragende Konzerttätigkeiten,
besondere Leistungen auf dem Gebiet der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
herausragende und insbesondere durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen.
(5) Kriterien für besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere sein:
Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung und der berufsbegleitenden Studiengänge, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden,
besondere Lehrbelastungen mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand,
besondere Leistungen bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten.
(6) Kriterien für besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere besondere Initiativen und Erfolge bei der Betreuung von Promotionen und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen, bei der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und bei der Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen sein.
(7) ¹Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. ²Im Fall einer wiederholten Vergabe können sie frühestens nach einer Bezugsdauer von insgesamt drei Jahren unbefristet gewährt werden. ³Besondere Leistungsbezüge, die unbefristet vergeben wurden, können bei einem erheblichen Leistungsabfall für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
(8) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.

§ 5 Funktions-Leistungsbezüge

(1) ¹Mitgliedern der Hochschulleitung, die nach Maßgabe der Besoldungsgruppen W2 oder W3 besoldet werden, können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. ²Funktions-Leistungsbezüge können auch Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W2 oder W3 gewährt werden, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen.
(2) Besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere die Tätigkeiten als Dekan oder Dekanin und Studiendekan oder Studiendekanin.
(3) ¹Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule, der Fakultät oder einer vergleichbaren Organisationseinheit zu bemessen. ²Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen soll eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden. ³Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.

§ 6 Zuständigkeiten, Verfahren

(1) ¹Für die nach dieser Rechtsverordnung zu treffenden Entscheidungen ist der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule zuständig. ²Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) kann sich bei Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen die Zustimmung vorbehalten. ³Vor Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Präsident oder die Präsidentin eine Stellungnahme des zuständigen Dekans oder der zuständigen Dekanin ein; bei Professoren oder Professorinnen in klinischen Einrichtungen des Klinikums ist auch der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin anzuhören.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Entscheidungen über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten das Staatsministerium zuständig.
(3) Entscheidungen über die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen bedürfen der Schriftform und sind aktenkundig zu machen.

§ 7 Einhaltung des Vergaberahmens

(1) ¹Bei der Entscheidung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen ist auf die Einhaltung des Vergaberahmens nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBesG zu achten. ²Hierzu kann das Staatsministerium nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBesG den für die einzelne Hochschule maßgeblichen individuellen Besoldungsdurchschnitt festlegen und sich im Rahmen des Besoldungsdurchschnitts in einem zentralen Ansatz eine Reserve für hochschulübergreifende Verlagerungen vorbehalten.
(2) ¹Bei herausragenden Berufungen oder zur Verhinderung des Weggangs besonders qualifizierter Professoren und Professorinnen können in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatsministeriums Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 3) zunächst von der Anrechnung auf den individuellen Besoldungsdurchschnitt anteilig ausgenommen werden. ²Die nicht angerechneten Anteile der Hochschulleistungsbezüge werden auf den beim Staatsministerium gebildeten zentralen Ansatz verrechnet. ³Dem kann bei der Anpassung des individuellen Besoldungsdurchschnitts im Folgejahr Rechnung getragen werden.
(3) Die für die Bezügeauszahlung zuständigen Stellen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Hochschulen und dem Staatsministerium die für die Überwachung der Einhaltung des Besoldungsdurchschnitts erforderlichen Angaben und Daten zur Verfügung; Entsprechendes gilt für die Hochschulen gegenüber dem Staatsministerium.
(4) Mindestens 15 v.H. des Gesamtbetrags der Hochschulleistungsbezüge der jeweiligen Hochschule sollen auf besondere Leistungsbezüge (§ 4) entfallen.

§ 8 Ermächtigung zum Erlass näherer Regelungen

¹Die Hochschulen können durch Satzung nähere Regelungen über das hochschulinterne Verfahren der Bewertung der besonderen Leistungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 treffen sowie weitere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können. ²Die Hochschulleitung erlässt im Benehmen mit dem Senat Grundsätze für die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4) und Funktions-Leistungsbezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2; diese sind innerhalb der Hochschule zu veröffentlichen.

§ 9 Nebenamtsvergütung

Die Nebenamtsvergütung für Präsidenten und Präsidentinnen gemäß Art. 99 Abs. 1 BayBesG beträgt 35 € je Lehrveranstaltungsstunde.

§ 10 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) ¹Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen im Sinn des Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG, die einen Antrag auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe W 2 gestellt haben, kann die Hochschulleitung frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und ab dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Professor oder die Professorin auf Grund der an der jeweiligen Hochschule üblichen Wartezeit und voraussichtlichen Verfügbarkeit einer besetzbaren C 3-Stelle in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 berufen worden wäre, ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge bis zu dem Umfang unbefristet gewähren, der zum Ausgleich der Besoldungsnachteile erforderlich ist, die durch die nicht mehr mögliche Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe C 3 eintreten würden; für die Hochschulleistungsbezüge nach Halbsatz 1 gelten § 4 Abs. 8 und Art. 13 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. ²Der fiktive Verlauf der Besoldungsentwicklung, die bei einer Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe C 3 eingetreten wäre, ist dabei zu berücksichtigen. ³Der Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 darf das um 25 v.H. des Differenzbetrags zwischen dem Endgrundgehalt von C 3 und dem Endgrundgehalt von C 2 verminderte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 nicht übersteigen. ⁴Voraussetzung für die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Professor oder die Professorin im Zeitpunkt der Gewährung ein breites Fachgebiet, besondere Funktionen auf Dauer oder Fächer mit Schwerpunktcharakter in einem bestimmten Studiengang wahrnimmt, neben der fachlichen und pädagogischen auch die persönliche Eignung besitzt und damit die Berufungsvoraussetzungen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfüllt hätte. ⁵Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft die Hochschulleitung im Benehmen mit dem Senat und dem Fakultätsrat in einem Begutachtungsverfahren. ⁶ § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C, die gemäß Art. 107 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayBesG beantragen, ihnen ein Amt der Besoldungsordnung W zu übertragen, können abweichend von § 4 Abs. 7 Satz 1 bereits bei der erstmaligen Vergabe besondere Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden.
München, den 14. Januar 2011
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht