FBerV
DE - Landesrecht Bayern

FBerV: Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) Vom 8. Oktober 2009 (GVBl. S. 510, ber. GVBl. 2016 S. 10) BayRS 9210-8-I (§§ 1–8)

Es erlassen auf Grund von
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507),
die Bayerische Staatsregierung
Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271),
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:

§ 1 Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

(1) ¹Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. ²Die Fahrberechtigung gilt nur für die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen. ³Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t oder einer Fahrzeugkombination, deren Gesamtmasse 4,75 t nicht übersteigt, zum Gegenstand hat, und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. ⁴Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung nach Abs. 1 Sätze 1 und 4 wird durch Aushändigung eines Nachweises nach

§ 2 Ausbildung

(1) ¹Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren Führen der in § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 genannten Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ²Inhalt, Umfang und Durchführung der Ausbildung richten sich nach
(2) ¹Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Organisationen bestimmen für die Ausbildung ausbildungsberechtigte Personen. ²Die Ausbildung kann auch organisationsübergreifend erfolgen.
(3) ¹Ausbildungsberechtigt sind Fahrlehrer im Sinn des Fahrlehrergesetzes sowie Personen, die
das 30. Lebensjahr vollendet haben,
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind,
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sind und
der ausbildenden Organisation angehören.
²Die ausbildende Organisation überprüft die Voraussetzungen für die Ausbildungsberechtigung; sie kann hierzu von der betreffenden Person die Vorlage einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(4) Die praktische Ausbildung darf erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich die ausbildungsberechtigte Person davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des jeweiligen Ausbildungsfahrzeugs gemäß Nr. 3 der

§ 3 Prüfung

¹Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nach

§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung

¹Der Abschluss der Ausbildung und das Bestehen der Prüfung werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, die den Anforderungen der

§ 5 Zuständigkeiten

Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sind die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1) Die Fahrberechtigung erlischt
mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse B,
im Fall des Verzichts auf die Fahrerlaubnis der Klasse B.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 7 Übergangsregelung

¹Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die vor dem 1. September 2011 erteilt worden sind, bleiben im bisherigen Umfang bestehen. ²Im Rahmen der ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung berechtigen die in Satz 1 genannten Fahrberechtigungen auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 16. Oktober 2009 in Kraft.
München, den 8. Oktober 2009
Horst Seehofer
Joachim Herrmann, Staatsminister

1. Ausbildungsinhalt

In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen:
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,
– Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,
– Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),
– Ladungssicherung,
– Absicherung an der Einsatzstelle.
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:
– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
– Rückwärtsfahren und Rangieren,
– Rückwärts einparken.
Sofern die Ausbildung mit einer Fahrzeugkombination erfolgt, soll die Ausbildung zusätzlich folgende Inhalte beinhalten:
– Anhänger ankuppeln und abkuppeln,
– Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung),
– Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers,
– Funktion der Bremsanlage,
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile).

2. Umfang

Der Mindestumfang der Ausbildung beträgt
– vier Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1,
– sechs Einheiten zu je 45 Minuten für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4,
– zwei Einheiten zu je 45 Minuten für den Inhaber einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zum Aufstieg auf eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

3. Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug

Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1:
– zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t,
– Mindestlänge 5 m,
– Mindestgeschwindigkeit 80 km/h,
– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine.
Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, zu verwenden.
Für den Erwerb einer Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4:
– zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis 7,5 t,
– im Übrigen gelten die unter Buchst. a genannten Anforderungen.
Sofern die Ausbildung auf einer Fahrzeugkombination durchgeführt wird, ist eine Kombination aus einem Fahrzeug und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen ist und deren zulässige Gesamtmasse in der Kombination mehr als 4,75 t bis 7,5 t beträgt, zu verwenden.
Die Ausbildungsfahrzeuge nach Buchst. a und b müssen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

1.1. Grundfahraufgaben

– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
– Rückwärtsfahren und Rangieren
oder
– Rückwärts einparken.

1.2. Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll der Bewerber auch zeigen, dass es über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.

2. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass es den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

3.1. Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

– erhebliche Fehler,
– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

3.2. Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

3.3. Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist es bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüfperson hiervon zu unterrichten.

4. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Das Prüfungsfahrzeug muss die jeweiligen Anforderungen der
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