FAGDV: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz – FAGDV) Vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418) BayRS 605-10-F (§§ 1–23)
Auf Grund des Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2002 (GVBl S. 78, BayRS 605-1-F) erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, folgende Verordnung:
§ 1 Maßgebende Einwohnerzahlen
(1) ¹Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach Art. 7, 9, 12 und 15 BayFAG, für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 BayFAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres unter Zugrundelegung des Gebietsstands zu Beginn des Jahres maßgebend. ²Die durchschnittliche Einwohnerzahl zehn vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG beträgt ein Zehntel der Summe der Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31. Dezember der zehn dem vorvorhergehenden Jahr vorausgehenden Jahre. ³Soweit bei Beginn der Berechnung der in Satz 1 genannten Zuweisungen, Umlage und Durchschnittszahlen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht festgestellt und auf den maßgeblichen Stichtag fortgeschrieben sind, ist abweichend von Satz 1 die auf der Grundlage der Ergebnisse der vorletzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. ⁴Diese wird auch in den Folgejahren in die Vergleichsberechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG eingestellt.
(2) ¹Für die nicht in Kasernen untergebrachten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige ist die jeweils letzte vor Beginn der Berechnung von den Stationierungsstreitkräften bekannt gegebene Zahl maßgebend. ²Für die Ermittlung des Durchschnitts der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger der vorangegangenen Jahre gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) ¹Für die Berechnung des überdurchschnittlichen Anteils an Einwohnern unter 18 Jahren nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayFAG werden die Einwohnerzahlen dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über die „Altersstruktur der Bevölkerung Bayerns“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres entnommen. ²Soweit dieser noch nicht verfügbar ist, ist der zuletzt erstellte statistische Bericht maßgebend.
(4) Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 7 BayFAG werden der Einwohnerzahl 50 Prozent der Zahl der nicht in Kasernen untergebrachten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige hinzugerechnet.
(5) ¹Nachträgliche Berichtigungen der nach den Abs. 1, 2 und 4 festgelegten Einwohnerzahlen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr durch Hinzurechnung zur oder Abzug von der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag berücksichtigt. ²Die nachträglich zu berücksichtigenden Einwohnerzahlen ergeben sich, auch wenn Art. 3 Abs. 2 BayFAG zur Anwendung kam, durch Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen nach dem Stand vom jeweils maßgeblichen Stichtag. ³Die so veränderte Einwohnerzahl wird auch in die Vergleichsrechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG eingesetzt. ⁴Die Einwohnerzahlen früherer Jahre werden für die Vergleichsrechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG nicht geändert. ⁵Die Sätze 2 bis 4 gelten für die nachträgliche Berichtigung der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.
§ 2 Gebiets- und Bestandsänderungen
¹Gebiets- und Bestandsänderungen werden, soweit sie nicht zu Beginn eines Jahres in Kraft treten, für den Finanzausgleich erst vom nächsten Jahr an wirksam. ²Soweit eine Gebiets- und Bestandsänderung nicht mehr für das nächste Jahr berücksichtigt werden kann, wird der Ausgleich im übernächsten Jahr vorgenommen.
§ 3
§ 4 Steuerkraftzahlen
(1) ¹Der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das jeweilige Jahr werden zugrunde gelegt:
bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer
die Grundbeträge, die sich aus den Isteinnahmen des vorvorhergehenden Jahres ergeben; dabei werden die im vorvorhergehenden Jahr zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte den Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer hinzugerechnet,
beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
der Betrag, der sich durch Anwendung der zu Beginn des laufenden Jahres maßgebenden Schlüsselzahl (Anlage 1 BayAVGFRG) auf den den Gemeinden für das vorvorhergehende Jahr zugeflossenen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ergibt, der um den in diesem Zeitraum zugeflossenen Einkommensteuerersatz nach Art. 1b BayFAG erhöht wird,
beim Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen
der den Gemeinden für das vorvorhergehende Jahr zugeflossene Anteil an der Umsatzsteuer.
²Der Zuschlag nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG beträgt 10 Prozent des Produkts aus den Grundbeträgen und den oberhalb der Nivellierungshebesätze liegenden Prozentpunkten der Hebesätze.
(2) ¹Die Berücksichtigung von Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl nach Art. 4 Abs. 4 BayFAG ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. ²Der Antrag soll spätestens vier Monate vor Beginn des Jahres gegenüber der für die Festsetzung der Umlagegrundlagen zuständigen Behörde gestellt werden.
(3) Bei gemeindefreien Gebieten ist der in Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayFAG festgesetzte Nivellierungshebesatz ungekürzt anzuwenden.
(4) ¹Nachträgliche Berichtigungen sind gemeinsam mit den Steuereinnahmen des Jahres, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, der Berechnung der Steuerkraftzahlen zugrunde zu legen. ²Soweit die Steuerkraftzahlen für das auf die Berichtigung folgende Jahr noch nicht festgesetzt sind, kann in Fällen von schwerwiegender Bedeutung die Berichtigung bereits bei der Ermittlung dieser Steuerkraftzahlen berücksichtigt werden.
§ 5 Ergänzungsansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG
(1) Bei der Ermittlung des Ansatzes für Strukturschwäche nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayFAG wird als durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen der Jahresdurchschnitt der „Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern“ der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.
(2) Bei der Ermittlung des Ansatzes für Soziallasten nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG wird als durchschnittliche Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften der Jahresdurchschnitt der Personen in Bedarfsgemeinschaften der „Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.
(3) ¹Bei der Ermittlung des Ansatzes für Kinderbetreuung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 BayFAG wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen der „Statistik der Kinder und tätigen Personen in Tageseinrichtungen“ am 1. März des vorvorhergehenden Jahres entnommen. ²Soweit diese noch nicht verfügbar ist, ist die zuletzt erstellte Statistik maßgebend.
§ 6 Schlüsselzuweisungen
(1) Die Schlüsselzuweisungen sind auf einen durch vier teilbaren Euro-Betrag abzurunden.
(2) Die Schlüsselzuweisungen werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.
§ 7 Finanzzuweisungen
Die Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 3 Halbsatz 2 sowie nach Art. 9 BayFAG werden jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.
§ 8 Finanzzuweisungen für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
¹Die neu hinzukommenden Einrichtungen und Einrichtungsplätze nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayFAG ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Bestand an Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Bereich der Betreuung und Versorgung älterer Menschen und der Hilfe für volljährige Menschen mit Behinderung, für die die kreisfreien Gemeinden am 31. Dezember 2001 zuständige Behörden für die Durchführung des Heimgesetzes waren, und den bei Berechnung der jährlichen Pauschalen vorhandenen Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayFAG. ²Der Bestand am 31. Dezember 2001 wurde durch Erhebung des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung festgestellt. ³Zur Berechnung der Zuweisungen erhebt das Landesamt für Statistik bei den Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht der kreisfreien Gemeinden jährlich den Bestand an Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayFAG zum 15. Dezember eines Jahres. ⁴Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr berücksichtigt.
§ 9 Finanzzuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärämter
¹Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 BayFAG ist die Zahl der Tierärzte im vorhergehenden Jahr maßgebend. ²Tierärzte, die nicht während des ganzen Kalenderjahres bei dem Veterinäramt beschäftigt sind, werden anteilig mit jedem angefangenen Beschäftigungsmonat berücksichtigt. ³Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr berücksichtigt.
§ 10 Grunderwerbsteuerverbund
(1) ¹Der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer wird vom jeweils zuständigen Finanzamt entsprechend dem örtlichen Aufkommen nach den kassenmäßigen Einnahmen des laufenden Jahres verteilt und in monatlichen Abschlagszahlungen ausbezahlt. ²Erstattungen werden auf die Einnahmen angerechnet. ³Übersteigen die Erstattungen die Einnahmen, so ist der übersteigende Betrag auf Anforderung des zuständigen Finanzamts zurückzubezahlen.
(2) ¹Bezieht sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf mehrere Grundstücke, die im Gebiet verschiedener Gemeinden liegen, so ist die Grunderwerbsteuer nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der Grundstücke (§ 9 des Bewertungsgesetzes) auf die Gemeinden aufzuteilen. ²Gemeinden, auf die ein Grundstückswert von weniger als 500 € entfällt, erhalten keinen Anteil; erreicht der Grundstückswert in keiner Gemeinde 500 €, so erhält diejenige Gemeinde, auf die der höchste Grundstückswert entfällt, den gesamten Betrag. ³Bezieht sich ein Erwerbsvorgang auf ein Grundstück, das im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten für Landkreise entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Aufteilung bei Grundstücken, die in gemeindefreien Gebieten verschiedener Landkreise oder in gemeindefreien Gebieten und im Gebiet von Gemeinden liegen.
§ 11 Krankenhausumlage
(1) ¹Der Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 2 BayFAG) eines Jahres wird die Hälfte der für die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes veranschlagten Haushaltsmittel zugrunde gelegt. ²In die Berechnung der Krankenhausumlage einbezogen wird die Hälfte der Haushaltsmittel, die für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, soweit sie nicht durch Fördermittel aus dem Strukturfonds gedeckt werden, sowie für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg zur Verfügung gestellt werden. ³Die Krankenhausumlage erhöht oder vermindert sich um das Ergebnis der Abrechnung des kommunalen Finanzierungsanteils nach Abs. 3.
(2) Die Krankenhausumlage ist jeweils zum 20. März, 20. Juni, 20. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Raten an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zu entrichten.
(3) ¹Der endgültige kommunale Finanzierungsanteil wird nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. ²Ein Differenzbetrag zu dem der Krankenhausumlage zugrunde gelegten Betrag nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Beträge nach Abs. 1 Satz 2 wird mit dem kommunalen Finanzierungsanteil des übernächsten Jahres verrechnet. ³Änderungen bei den Umlagegrundlagen des laufenden Jahres werden im Folgejahr berücksichtigt.
§ 12 Investitionspauschalen
(1) ¹Für die kreisangehörigen Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen dem „Demographie-Spiegel für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. ²Für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen der „Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. ³Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Berechnung der Investitionspauschalen letzt verfügbaren Prognosen.
(2) Die Investitionspauschalen (Art. 12 BayFAG) werden je zur Hälfte zum 20. März und 20. September ausbezahlt.
§ 13 Förderfähige Maßnahmen bei Straßenbau und -unterhalt
(1) ¹Als Straßen im Sinn der Art. 13a bis 13c Abs. 1 und Art. 13f BayFAG gelten auch die Nebenanlagen, die unselbständigen Geh- und Radwege sowie die Parkplätze. ²Die Mittel gemäß Art. 13a bis 13c Abs. 1 BayFAG können auch verwendet werden
für den Bau von unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahme auf eigene Kosten ablehnt,
für den Bau von selbständigen Geh- und Radwegen nach Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind,
für den Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.
(2) ¹Die Straßenunterhaltung umfasst alle Maßnahmen, welche dazu dienen, die Benutzbarkeit der Straße für den Verkehr und ihre Tauglichkeit im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechtzuerhalten. ²Zur Straßenunterhaltung zählen vor allem auch die Anschaffung, die Unterhaltung und der Betrieb der zur Straßenunterhaltung notwendigen Geräte einschließlich der Lastkraftwagen und die Aufwendungen für das zur Straßenunterhaltung beschäftigte notwendige eigene Personal.
(3) ¹Zum Bau oder Ausbau von Straßen gehören alle Maßnahmen der Straßenbaulast, die nicht zur Straßenunterhaltung gehören. ²Hierzu gehört auch der Grunderwerb (Kauf oder Enteignung) zur Durchführung einer bestimmten Straßenbaumaßnahme, die alsbald begonnen wird, insoweit, als das Grundstück zur Aufnahme der Straße im Sinn von Abs. 1 selbst dient.
§ 14 Zuweisungen nach Art. 13a und 13b BayFAG
¹Die Zuweisungen nach Art. 13a und 13b Abs. 1 BayFAG werden zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt. ²Die Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.
§ 15 Straßenausbaupauschalen
(1) ¹Für die Berechnung der Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h Abs. 2 BayFAG sind die Siedlungsflächen nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres maßgebend. ²Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr durch Zu- oder Abrechnung von den in diesem Jahr maßgebenden Siedlungsflächen berücksichtigt.
(2) ¹Werden die nach Art. 13h Abs. 4 BayFAG in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung maßgebenden Einnahmen oder Rückzahlungen nachträglich berichtigt, wird fiktiv berechnet, welche Straßenausbaupauschale die betroffene Gemeinde für die jeweiligen Jahre bei Verwendung der zutreffenden Werte erhalten hätte. ²Der sich danach ergebende zusammengerechnete Korrekturbetrag wird bei der betroffenen Gemeinde durch Hinzurechnung zu oder Abzug von der Straßenausbaupauschale des auf die Berichtigung folgenden Jahres ausgeglichen. ³Hinzurechnungen werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen, Abzüge werden ihr hinzugefügt.
(3) Die Straßenausbaupauschalen werden jeweils zum 1. Juli ausbezahlt.
§ 16 Zuweisung an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG
(1) ¹Die für die Ermittlung der Zuweisung an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG maßgebenden Einwohner, die 85 Jahre oder älter sind, ergeben sich aus dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über die „Altersstruktur der Bevölkerung Bayerns“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres, die Einwohner mit schwerer Behinderung ergeben sich aus dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über „Schwerbehinderte Menschen in Bayern“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres. ²Soweit die maßgeblichen statistischen Berichte nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres nicht verfügbar sind, ist der zuletzt erstellte statistische Bericht maßgeblich.
(2) ¹Der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 15 BayFAG werden die Ausgaben und die damit zusammenhängenden Einnahmen des vorvorhergehenden Jahres zugrunde gelegt. ²Zu den Belastungen gehören auch die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe und als überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge, nicht jedoch der Zuschussbedarf für den laufenden Betrieb eigener Einrichtungen der Bezirke und Darlehen, die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gewährt werden. ³Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten können pauschaliert werden.
(3) ¹Die Berechnung der Ausgabenkomponente erfolgt auf Basis der von den Bezirken nach den Ergebnissen der Rechnungslegung für das vorvorhergehende Jahr an das Landesamt für Statistik gemeldeten in den Ausgleich einzubeziehenden Einnahmen und Ausgaben. ²Änderungen, die sich bei der Feststellung oder Anerkennung der Rechnung ergeben, sind nachzumelden. ³Sie werden bei der nächsten Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt, soweit er eine Ausgabenkomponente enthält.
(4) Die Zuweisungen nach Art. 15 BayFAG werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.
§ 17 Kreis- und Bezirksumlage
(1) Die Umlagebeträge gemäß Art. 18 und 21 BayFAG sind durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Umlagebescheid) festzusetzen.
(2) Der Umlagebescheid hat zu enthalten:
die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 und 21 BayFAG umgelegt werden soll (Umlagesoll),
falls das Umlagesoll gegenüber dem Vorjahr erhöht worden ist, eine kurze Darlegung der Umstände, welche die Erhöhung notwendig machen,
die Grundlagen, nach denen die Umlagen insgesamt und für den Umlageschuldner bemessen werden (Bemessungsgrundlagen),
die Prozentsätze, mit denen die Umlagen bemessen werden (Umlagesätze),
falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Umlagesätze von den einzelnen Bemessungsgrundlagen verschieden festzusetzen (Art. 18 Abs. 3 Satz 3 und Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayFAG), die Angabe der Gründe, die dafür maßgebend waren,
falls die Umlagebeschlüsse der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen, die Angabe der Entscheidung, mit der die Genehmigung erteilt wurde,
falls von der Möglichkeit des Art. 20 BayFAG Gebrauch gemacht wird, die Angabe der Tatsachen, die die Erhöhung der Umlagesätze und das Ausmaß der Erhöhung rechtfertigen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fälle des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayFAG.
§ 18 Entscheidungsgrundlagen nach Art. 23 Abs. 2 BayFAG
¹Die dem Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs beizufügenden Entscheidungsgrundlagen werden in den allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des mit dem Haushaltsgesetz korrespondierenden Finanzausgleichsänderungsgesetzes aufgenommen. ²Auf Anforderung stellt sie das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den kommunalen Spitzenverbänden zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung; dies umfasst auch die den graphischen Darstellungen zugrunde liegenden Stammdaten.
§ 19 Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe (Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 BayFAG) erfolgt für einen Referenzzeitraum, der das Jahr der letztverfügbaren statistischen Daten und die jeweils neun vorangehenden Jahre umfasst.
(2) Im Einzelnen sind folgende Ist-Entwicklungen der Vergangenheit darzustellen:
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände (Indexentwicklung und Beträge),
bereinigte Einnahmen im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,
bereinigte Ausgaben im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Finanzierungssalden im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich der Kernhaushalte ohne Kassenkredite des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Verhältnis der Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich der Kernhaushalte ohne Kassenkredite zu den bereinigten Ausgaben im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verschuldungsquote),
Verhältnis der Investitionsausgaben im Kernhaushalt des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BayHO) zu den bereinigten Ausgaben (Investitionsquote) und
Ausgaben des Staates mit und ohne Leistungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs, Ausgaben des Staates im Rahmen des Länderfinanzausgleichs, Leistungen des Staates an die Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt und reine Landesleistungen im kommunalen Finanzausgleich (Soll-Zahlen nach Abgrenzung des Finanzplanungsrats, Indexentwicklung und Beträge).
(3) Datenquelle ist für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 die Fachserie 14, Reihen 2 und 5 des Statistischen Bundesamts, und für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 8 der Haushaltsplan des Freistaates Bayern.
§ 20 Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags
(1) ¹Das Landesamt für Statistik erstellt ehestmöglich nach dem Stichtag für die Lieferung der Daten der kommunalen Jahresrechnungsstatistik an das Statistische Bundesamt die Auswertung nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG und übersendet sie in elektronischer Form an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. ²Die Auswertung ist jeweils für das Jahr der letztverfügbaren Daten der kommunalen Jahresrechnungsstatistik vorzunehmen. ³Hierbei sind die gemeindlichen Einnahme- und Ausgabedaten der Jahresrechnungsstatistik heranzuziehen und für die Gemeinden in ihrer Gesamtheit auszuweisen.
(2) ¹Die Ausgabedaten der Jahresrechnungsstatistik sind, bereinigt um besondere Finanzierungsvorgänge, entsprechend dem als
§ 21 Ausblick auf bedarfsprägende Umstände
Der Ausblick auf bedarfsprägende Umstände nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 3 BayFAG, die im zu planenden Haushaltsjahr für die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunen zu erwarten sind, beinhaltet neben einer Darstellung der Ergebnisse der letztverfügbaren amtlichen Steuerschätzung eine verbale Darstellung sich im Zeitpunkt der Entwurfsfassung konkret abzeichnender Neuentwicklungen oder Verlagerungen im staatlichen oder kommunalen Aufgabenbestand.
§ 22 Zuständigkeiten
(1) ¹Das Landesamt für Statistik ist zuständig für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 3 Halbsatz 2, Art. 9, 10a, 12, 13h und 15 BayFAG sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 2 BayFAG) und der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 3 BayFAG). ²Die Regierungen teilen dem Landesamt für Statistik die für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 BayFAG maßgebende Zahl der Tierärzte und deren Beschäftigungsdauer jährlich bis zum 10. Januar mit.
(2) Die Regierungen sind zuständig für die Bewilligung von Leistungen nach Art. 10, 13a und 13b Abs. 1 BayFAG.
(3) Die Landratsämter sind zuständig für die Bewilligung der Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG.
§ 22a
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 19. Juli 2002
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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