BayLuftV
DE - Landesrecht Bayern

BayLuftV: Bayerische Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität in Luftreinhaltegebieten (Bayerische Luftreinhalteverordnung – BayLuftV) Vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) BayRS 2129-1-10-U (§§ 1–5)

Auf Grund
– des § 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und
– des § 28 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) ¹Luftreinhaltegebiete sind Gebiete, die ein Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) als solche bestimmt. ²Die Bestimmung hat für das gesamte Plangebiet oder genau bezeichnete Teilgebiete zu erfolgen.
(2) Eine Baustelle ist jeder Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen, auch des Landschafts- und Gartenbaus, errichtet, geändert oder abgebrochen werden.
(3) Baumaschinen sind ortsveränderliche Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen, die für den Einsatz auf Baustellen bestimmt sind und von einem Verbrennungsmotor mit Selbstzündung angetrieben werden.
(4) ¹Ein Partikelminderungssystem ist ein System zur emissionsmindernden Abgasnachbehandlung, das nicht die elektronischen Bauteile oder Komponenten des Motors selbst betrifft. ²Ein Partikelminderungssystem ist ausreichend, wenn es dem Stand der Technik entspricht und nach einem entsprechenden Verfahren abgenommen wurde und auch im Betrieb jederzeit einen dauerhaften gravimetrischen Rückhaltegrad der von ihm angesprochenen Partikel von mindestens 90 % gewährleistet.

§ 2 Verbot emissionsstarker Baumaschinen in Luftreinhaltegebieten

(1) ¹In Luftreinhaltegebieten dürfen Baumaschinen mit einer Leistung von 19 Kilowatt (kW) bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie folgende Anforderungen einhalten:
19 kW bis weniger als 37 kW
Stufe IIIA der Richtlinie 97/68/EG in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder
37 kW bis 560 kW
Stufe IIIB der Richtlinie 97/68/EG.
² Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.
(2) Baumaschinen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht einhalten, dürfen in Luftreinhaltegebieten abweichend von Abs. 1 nur eingesetzt werden, wenn sie
bereits in Verkehr gebracht waren, bevor diese Anforderungen in Kraft traten, und
mit einem ausreichenden Partikelminderungssystem nachgerüstet sind.
(3) Wer in Luftreinhaltegebieten Baumaschinen betreibt, hat zur jederzeitigen Kontrolle zweifelsfreie Nachweise bereitzuhalten, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 eingehalten sind.
§ 3 Droht einem Unternehmer durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich eine wirtschaftliche Existenzgefährdung, ist aus technischen Gründen eine Nachrüstung nicht möglich, stünden die Kosten der Nachrüstung in Abwägung zu der durch die Häufigkeit des Einsatzes der Baumaschinen in einem Luftreinhaltegebiet zu erwartenden Luftbelastung erkennbar außer Verhältnis oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von § 2 Abs. 1 und 2 zulassen, wenn die Ausnahme auch in Abwägung mit den Zielen der Luftreinhalteplanung vertretbar ist.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Luftreinhaltegebieten eine Baumaschine betreibt, deren Einsatz nicht durch § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder auf Grund einer nach § 3 erteilten Ausnahme erlaubt ist.

§ 5 Inkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 20. Dezember 2016
Horst Seehofer
Markierungen
Leseansicht