VBl. Tirol Nr. 89/2023
VBl. Tirol Nr. 89/2023
Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2023, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden (VBl. Tirol Nr. 89/2023)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2023, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden
StF: VBl. Tirol Nr. 89/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020 , wird verordnet:
§ 1
Hektarsätze
Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt: a) für Wirtschaftswald 26,90 Euro; b) für Schutzwald im Ertrag 13,45 Euro; c) für Teilwald im Ertrag 20,17 Euro.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, VBl. Nr. 59/2022, außer Kraft.