Monitoring Gesetzessammlung

VBl. Tirol Nr. 89/2023

AT - Landesrecht Tirol

VBl. Tirol Nr. 89/2023

Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2023, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden (VBl. Tirol Nr. 89/2023)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 5. September 2023, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden
StF: VBl. Tirol Nr. 89/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020 , wird verordnet:

§ 1

Hektarsätze

Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt: a) für Wirtschaftswald 26,90 Euro; b) für Schutzwald im Ertrag 13,45 Euro; c) für Teilwald im Ertrag 20,17 Euro.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, VBl. Nr. 59/2022, außer Kraft.
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