Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 38/2007

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 38/2007

Europaschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 38/2007)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung des Nationalparks Donau-Auen, des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten, des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C), von Teilen des Bisamberges, von Teilen des Leopoldsberges und von Teilen von Breitenlee zu Europaschutzgebieten (Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 38/2007

Änderung

LGBl. Nr. 21/2015
LGBl. Nr. 15/2017 [CELEX-Nr.: 31992L0043 ]
LGBl. Nr. 61/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1. Erklärung zu Europaschutzgebieten

Folgende Gebiete werden zu Europaschutzgebieten erklärt: 1. der Nationalpark Donau-Auen; das ist jenes Gebiet, das mit der Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 6/2003 zum Nationalpark erklärt wurde, 2. das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten; das ist jenes Gebiet, das mit Verordnung zum Lainzer Tiergarten, LGBl. für Wien Nr. 46/2008 zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, 3. das Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C); das sind Teile jenes Gebietes, das mit Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Liesing, LGBl. für Wien Nr. 20/1990 zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurden, 4. jener Teil des Landschaftsschutzgebietes Floridsdorf, der in der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf, LGBl. für Wien Nr. 21/2015, als Europaschutzgebiet gekennzeichnet ist, 5. jene Teile des Landschaftsschutzgebietes Döbling (Leopoldsberg), die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzt sind, wobei das Europaschutzgebiet entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Teilen A und B besteht und 6. jene Teile des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt und angrenzende Teile von Breitenlee, die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzt sind.

§ 2. Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung als Europaschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage näher bezeichneten Schutzgüter der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und der Vogelschutz – Richtlinie.

§ 3. Schutzbestimmungen

Sind zur Erreichung des Schutzzweckes der Europaschutzgebiete oder für die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten ergänzende Erhaltungsmaßnahmen erforderlich, so sind diese Maßnahmen vom Magistrat zu treffen. Der Magistrat hat zur Erreichung des Schutzzweckes auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.

§ 3a. Schutzbestimmungen für das Europaschutzgebiet Leopoldsberg

(1) Für Teil A des Europaschutzgebietes Leopoldsberg gelten zur Erreichung des Schutzzwecks folgende Schutzmaßnahmen: 1. eine forstliche Nutzung oder Pflege der Waldbestände darf nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen; davon ausgenommen sind nur die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im Bereich der markierten Wege erforderlichen Maßnahmen, 2. die forstliche Nutzung darf nur durch Einzelstammentnahme erfolgen, 3. zur Anreicherung von Altholz sollen Einzelbäume oder Baumgruppen ausgewählt werden, die dem natürlichen Altern überlassen werden, 4. zur Anreicherung von Totholz soll stehendes und liegendes Totholz in allen Altersklassen soweit möglich am Fällungsort belassen werden, 5. als Verjüngungsart soll die Naturverjüngung zugelassen werden; zur Förderung seltener, standortgerechter Baumarten darf bei Ausbleiben der Naturverjüngung eine künstliche Verjüngung vorgenommen werden, 6. invasive Neobiota sollen mit geeigneten Methoden beseitigt oder eingedämmt werden, 7. die Errichtung von Fütterungsstellen und die Durchführung von Fütterungen für Schalenwild sind verboten, 8. die Neuanlage, Verbreiterung und Verlegung von Wanderwegen sind verboten.
(2) Für Teil B des Europaschutzgebietes Leopoldsberg gelten zur Erreichung des Schutzzwecks folgende Schutzmaßnahmen: 1. jede forstliche Nutzung oder Pflege der Waldbestände ist verboten; davon ausgenommen sind nur die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit im Bereich der markierten Wege erforderlichen Maßnahmen, 2. invasive Neobiota sollen mit geeigneten Methoden beseitigt oder eingedämmt werden, 3. die Errichtung von Fütterungsstellen und die Durchführung von Fütterungen für Schalenwild sind verboten, 4. die Neuanlage, Verbreiterung und Verlegung von Wanderwegen sind verboten.

§ 3b. Schutzbestimmungen für das Europaschutzgebiet Breitenlee

(1) Im Europaschutzgebiet Breitenlee sind folgende Ziele zu beachten: 1. Erhaltung, Vernetzung oder Wiederherstellung eines Mosaiks aus standortgerechten, artenreichen Offenlandlebensräumen und Waldlebensräumen sowie deren Saumbereichen, 2. Ausweitung der standortgerechten, artenreichen Offenlandlebensräume durch Auflichtung und Strukturierung der Waldbestände und Beseitigung oder Eindämmung invasiver Neophyten, 3. Entwicklung artenarmer, neophyten-dominierter Waldbestände zu strukturreichen, standortgerechten und artenreichen Waldbeständen, 4. Förderung von Eichen, insbesondere Flaumeichen und anderer seltener standortgerechter Baumarten, 5. Erhaltung landschaftsprägender standortgerechter Gehölze, Gehölzgruppen, großkroniger Bäume und Überhälter, 6. Erhaltung und Anreicherung des Altholzanteils sowie des Totholzanteils (stehend und liegend) in allen Altersklassen, 7. Erhaltung kleinflächiger offener Bodenstellen zum Schutz der auf diese Standorte spezialisierten Pflanzen- und Tierarten, 8. Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt.
(2) Zur Erreichung des Schutzzweckes des § 2 und der Ziele des § 3b Abs. 1 gelten folgende Schutzmaßnahmen: 1. großflächige Beweidung ist zur Auflichtung und Strukturierung der Waldbestände sowie zur Erhaltung, Wiederherstellung und Erhöhung des Anteils an Offenlandlebensräumen zulässig, wobei eine Einzäunung zur Steuerung der Beweidung oder als Einzelschutz von Gehölzen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 vorgenommen werden kann, 2. Häckseln oder Fräsen ist nur als Erstmaßnahme zur Herstellung standortgerechter, artenreicher Offenlandlebensräume, deren Vernetzung und für die Herstellung und Instandhaltung von Wegen zulässig, 3. artenreiche Saumbereiche sind, soweit erforderlich, durch den Rückschnitt oder das Häckseln aufkommender Gehölze in mehrjährigen Abständen zu pflegen, 4. zur Beschleunigung der Entwicklung standortgerechter Offenlandlebensräume kann das Einbringen von regionalem, standortgerechtem Saatgut durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen, wobei auf die Erhaltung offener Bodenstellen zu achten ist, 5. die Verjüngung der Waldbestände soll vorrangig durch Naturverjüngung über Auflichtung erfolgen; zur Förderung von Eichen und anderen seltenen, standortgerechten Baumarten ist eine künstliche Verjüngung zulässig, 6. eine forstliche Nutzung, Pflege oder Auflichtung der Waldbestände darf nur zwischen 1. Oktober und 28. Februar erfolgen; davon ausgenommen sind nur die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen, 7. zur Förderung großkroniger Bäume und Überhälter kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder Baumgruppen erfolgen, 8. zur Anreicherung von Totholz soll insbesondere stehendes und auch liegendes Totholz in allen Altersklassen soweit möglich am Fällungsort belassen werden.

§ 3c. Grundstückspflegekonzept für das Europaschutzgebiet Breitenlee

(1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Breitenlee einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung des Schutzzweckes des § 2 und der Ziele des § 3b Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Das Grundstückspflegekonzept hat die von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen des § 3b Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses dem Schutzzweck des § 2 oder den in § 3b Abs. 1 genannten Zielen entspricht.
(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.
(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.
(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, finden sinngemäß Anwendung.

§ 4. Richtlinienumsetzung

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen: 1. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt auf Grund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 ff.; 2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 095 vom 29.3.2014, S. 70.

§ 5. In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6. Übergangsbestimmungen

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes oder des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2006 anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) § 1 Z 5 und § 3a sowie Teil E. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 15/2017, anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.
(3) § 1 Z 6, § 3b und § 3c sowie Teil F. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2025 anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden. Anhang 1 A. Nationalpark Donau-Auen I. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-Richtlinie): Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Code der FFH-Richtlinie: Bezeichnung des Lebensraumtyps: 3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea 3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6240* Subpannonische Steppen-Trockenrasen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Anisus vorticulus Zierliche Tellerschnecke Aspius aspius Rapfen Barbastella barbastellus Mopsfledermaus Bombina bombina Rotbauchunke Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria Russischer Bär Castor fiber Biber Cucujus cinnaberinus Scharlachkäfer Emys orbicularis Sumpfschildkröte Eriogaster catax Hecken-Wollafter Gobio albipinnatus Weissflossengründling Gymnocephalus schraetzer Schrätzer Lucanus cervus Hirschkäfer Lycaena dispar Großer Feuerfalter Misgurnus fossilis Schlammpeizger Rhodeus sericeus amarus Bitterling Rutilus pigus Frauennerfling Triturus dobrogicus (Triturus cristatus dobrogicus) Donau-Kammmolch Zingel streber Streber Zingel zingel Zingel II. Vogelschutz – Richtlinie: Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie und deren Lebensräume: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Alcedo atthis Eisvogel Crex crex Wachtelkönig Dendrocopos medius Mittelspecht Dryocopus martius Schwarzspecht Egretta alba (Ardea alba) Silberreiher Ficedula albicollis Halsbandschnäpper Haliaeetus albicilla Seeadler Ixobrychus minutus Zwergdommel Lanius collurio Neuntöter Mergus albellus (Mergellus albellus) Zwergsäger Milvus migrans Schwarzmilan Milvus milvus Roter Milan Pandion haliaetus Fischadler Pernis apivorus Wespenbussard Picus canus Grauspecht Sylvia nisoria Sperbergrasmücke B. Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten I. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-Richtlinie): Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Code der FFH-Richtlinie: Bezeichnung des Lebensraumtyps: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 7230 Kalkreiche Niedermoore 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) 9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91G0* Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Barbastella barbastellus Mopsfledermaus Bombina variegata Gelbbauchunke Cerambyx cerdo Eichenheldbock Cordulegaster heros Große Quelljungfer Cottus gobio Koppe Limoniscus violaceus Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer Lucanus cervus Hirschkäfer Lycaena dispar Großer Feuerfalter Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus Myotis myotis Großes Mausohr Osmoderma eremita Eremit Rhinolophus hipposideros Kleine Hufeisennase Rosalia alpina Alpenbock Triturus carnifex (Triturus cristatus carnifex) Alpen-Kammmolch II. Vogelschutz – Richtlinie: Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie und deren Lebensräume: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Dendrocopos leucotos Weißrückenspecht Dendrocopos medius Mittelspecht Dryocopus martius Schwarzspecht Ficedula albicollis Halsbandschnäpper Ficedula parva Zwergschnäpper Lanius collurio Neuntöter Picus canus Grauspecht C. Landschaftsschutzgebiet Liesing I. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-Richtlinie): Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Code der FFH-Richtlinie: Bezeichnung des Lebensraumtyps: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 9110 Hainsimsen – Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum 9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion 9530* Sub-mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) 91G0* Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus 91H0* Pannonische Flaumeichen-Wälder Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Barbastella barbastellus Mopsfledermaus Bombina variegata Gelbbauchunke Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria Russischer Bär Lucanus cervus Hirschkäfer Lycaena dispar Großer Feuerfalter Rhinolophus hipposideros Kleine Hufeisennase Triturus carnifex (Triturus cristatus carnifex) Alpen – Kammmolch II. Vogelschutz – Richtlinie: Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie und deren Lebensräume: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Crex crex Wachtelkönig Dendrocopos medius Mittelspecht D. Landschaftsschutzgebiet Floridsdorf (Bisamberg) I. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-Richtlinie): Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Code der FFH-Richtlinie: Bezeichnung des Lebensraumtyps: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6250* Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 9170 Labkraut-Eichen Hainbuchenwald Galio-Carpinetum 91G0* Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Barbastella barbastellus Mopsfledermaus Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria Russischer Bär Eriogaster catax Heckenwollafter Lucanus cervus Hirschkäfer Lycaena dispar Großer Feuerfalter Spermophilus citellus (Citellus citellus) Ziesel E. Landschaftsschutzgebiet Döbling (Leopoldsberg) I. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-Richtlinie): Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Code der FFH-Richtlinie: Bezeichnung des Lebensraumtyps: 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) F. Breitenlee I. Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (FFH-Richtlinie): Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Code der FFH-Richtlinie: Bezeichnung des Lebensraumtyps: 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6240* Subpannonische Steppen-Trockenrasen Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Cucujus cinnaberinus Scharlachroter Plattkäfer Euplagia quadripunctaria Spanische Flagge Himantoglossum adriaticum Adria-Riemenzunge Lucanus cervus Hirschkäfer Lycaena dispar Großer Feuerfalter II. Vogelschutz – Richtlinie: Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie und deren Lebensräume: Lateinische Bezeichnung der Art: Deutsche Bezeichnung der Art: Dendrocopos syriacus Blutspecht Lanius collurio Neuntöter
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