Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 88/2008

AT - Landesrecht Kärnten

LGBl.Nr. 88/2008

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 2. Dezember 2008, mit der das Gebiet des Völkermarkter Stausees zum Europaschutzgebiet erklärt wird (LGBl.Nr. 88/2008)

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 2. Dezember 2008, mit der das Gebiet des Völkermarkter Stausees zum Europaschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl Nr 88/2008

Änderung

LGBl Nr 78/2009
LGBl Nr 25/2010
LGBl Nr 4/2014

Sonstige Textteile

Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002 , idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005 , sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002 , wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

(1) Ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee sowie die Flächen zwischen dem Leitdamm und dem Uferdamm Rakollach werden zum Europaschutzgebiet „Völkermarkter Stausee“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Höhenbergen, Rakollach und Tainach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:9000 – DIN A3) vom November 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Die Schutzbestimmungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1981, Zl. Ro-283/23/1980, LGBl. Nr. 10/1981, idF LGBl Nr. 1/2003 , mit der ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, gelten auch für das Europaschutzgebiet.
(2) In dem Teil des Europaschutzgebietes, der außerhalb des verordneten Naturschutzgebietes gelegen ist, gelten die Schutzbestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnung ebenfalls.
(3) Im gesamten Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt: 1. das Errichten von Freileitungen; 2. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden; 3. das Baden im Schutzgebiet. 4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art.

§ 4

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen: 1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Fischerei ohne Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art und nur insoweit, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist; 2. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Kraftwerkes KW Edling und Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden; 3. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraftwerksbetriebes und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit der Abteilung 20 – fachlicher Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung; 4. die Schifffahrt mit Fahrzeugen, die den Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND Hydro Power AG dienen; 5. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Besucherlenkung und Bruthilfen für Vogelarten; 6. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise für Maßnahmen, die zur Schaffung von Lebensräumen für Vogelarten wie zB die Errichtung von Brutinseln oder -schotterflächen im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hiefür dienliche Strukturierungen der Flachwasserzonen; 7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006 , und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl, Nr. 440, idFdG BGBl. I Nr. 55/2007 , sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG LGBl. Nr. 15/2008 , wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen; 8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen; 9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 , idFdG BGBl. I Nr. 70/2008 ; 10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, idFdG BGBl. I Nr. 17/2008 , einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

§ 5

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt: 1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind; 2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen; 3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.

§ 6

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7

Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft. Anlage: Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten: Vögel nach der VS-RL Anhang I Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A002 Prachttaucher Gavia arctica A021 Rohrdommel Botaurus stellaris A022 Zwergrohrdommel Ixobrychus minutus A023 Nachtreiher Nycticorax nycticorax A026 Seidenreiher Egretta garzetta A027 Silberreiher Casmerodius albus A029 Purpurreiher Ardea purpurea A030 Schwarzstorch Ciconia nigra A060 Moorente Aythya nyroca A073 Schwarzmilan Milvus migrans A075 Seeadler Haliaeetus albicilla A081 Rohrweihe Circus aeruginosus A082 Kornweihe Circus cyaneus A094 Fischadler Pandion haliaetus A103 Wanderfalke Falco peregrinus A119 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana A120 Kleines Sumpfhuhn Porzana parva A151 Kampfläufer Philomachus pugnax A166 Bruchwasserläufer Tringa glareola A176 Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus A190 Raubseeschwalbe Sterna caspia A193 Flussseeschwalbe Sterna hirundo A197 Trauerseeschwalbe Chlidonias niger A215 Uhu Bubo bubo A229 Eisvogel Alcedo atthis A234 Grauspecht Picus canus A338 Neuntöter Lanius collurio Regelmäßig vorkommende Zugvögel Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A008 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis A017 Kormoran Phalacrocorax carbo A050 Pfeifente Anas Penelope A051 Schnatterente Anas strepera Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A052 Krickente Anas crecca A054 Spießente Anas acuta A055 Knäkente Anas querquedula A056 Löffelente Anas clypeata A059 Tafelente Aythya ferina A061 Reiherente Aythya fuligula A067 Schellente Bucephala clangula A070 Gänsesäger Mergus merganser A118 Wasserralle Rallus aquaticus A136 Flussregenpfeifer Charadrius dubius A153 Bekassine Gallinago gallinago A164 Grünschenkel Tringa nebularia Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1098 Ukrainisches Bachneunauge Eudontomyzon mariae 1105 Huchen Hucho hucho 1114 Frauennerfling Rutilus pigus 1130 Rapfen Aspius aspius 1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus 1308 Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1324 Großes Mausohr Myotis myotis Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 91EO Auen-Wälder mit Erle und Esche
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