Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 55/2008

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 55/2008

„Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“ (LGBl.Nr. 55/2008)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juni 2008 über die Erklärung des Naturschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“)
StF: LGBl. Nr. 55/2008 [CELEX Nr. 31992L0043 , 32006L0105 ]

Änderung

LGBl. Nr. 29/2025 [CELEX Nr. 31992L0043 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2008 , wird verordnet:

§ 1

Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Landschafts- und Teilnaturschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Siegendorfer Heide (Verordnung vom 15. Juli 1970, LGBl. Nr. 31/1970) in der KG Siegendorf wird zum „Europaschutzgebiet Siegendorfer Pußta und Heide“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 750 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus 2 Detailplänen (3.1 bis 3.2) im Maßstab 1 : 3 000 erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Siegendorfer Pußta und Heide“.

§ 2

Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.

§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind: Lebensraumtypen: 1530 * Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia ) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6240 * Subpannonische Steppen-Trockenrasen 6260 * Pannonische Steppen auf Sand 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden ( Molinion caeruleae ) 91 E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae ) 91G0 * Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus Tierarten: Europäisches Ziesel ( Spermophilus citellus ) Hecken-Wollafter ( Eriogaster catax ) Pflanzenarten: Kurzkopf-Kratzdistel ( Cirsium brachycephalum ) Große Küchenschelle ( Pulsatilla grandis )

§ 4

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig: 1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial; 2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 5

Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl. Nr. 29/2025 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 LGBl. Nr. 29/2025 Anlage 3.1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3.1 LGBl. Nr. 29/2025 Anlage 3.2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3.2 LGBl. Nr. 29/2025
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