LGBl. Nr. 125/2024
LGBl. Nr. 125/2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2024 über die Erklärung von Teilen des Hochwechsels (AT2235000) zum Europaschutzgebiet Nr. 53 (LGBl. Nr. 125/2024)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2024 über die Erklärung von Teilen des Hochwechsels (AT2235000) zum Europaschutzgebiet Nr. 53
Stammfassung: LGBl. Nr. 125/2024 [CELEX-Nr.: 31992L0043 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Die in den Gemeinden Rettenegg, Waldbach-Mönichwald, Sankt Lorenzen am Wechsel und Pinggau gelegenen Gebiete des Hochwechsels werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 53 „Teile des Hochwechsels“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck und Ziel
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 6230*, Bürstlingsrasen, nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
§ 3
Maßnahmen
Das Ziel ist von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den in § 2 genannten Lebensraumtyp die Erhaltung einer standortgerechten Beweidung.
§ 4
Prüfverfahren und Bewilligungen
Mit Ausnahme der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie Aufforstung von Grünland, Intensivierung der Landwirtschaft, Entwässerungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen 1. eines für den Lebensraumtyp festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder 2. einer Bewilligung.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) und von 9 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2).
§ 6
EU-Recht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft. Anlage 1 (Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2_1-5 (Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 1-5 Anlage 2_6-9 (Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anl2 6-9 sig