Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 14/2006

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 14/2006

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Dürnberger Moor“ (AT 2226001) zum Europaschutzgebiet Nr. 29 (LGBl. Nr. 14/2006)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Dürnberger Moor“ (AT 2226001) zum Europaschutzgebiet Nr. 29
Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2006 (Celex Nr. 31992L0043 , 32003R1882 )

Änderung

LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043 , 32009L0147 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Im Bereich des Dürnberger Moores wird ein in der Gemeinde Mariahof gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 29 „Dürnberger Moor“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. in den Übersichtsplan (Anlage B): a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle, b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau und c) beim Gemeindeamt der im § 1 genannten Gemeinde; 2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.

§ 6

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021 Anlage A Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 7110* Lebende Hochmoore 91D0* Moorwälder Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen gemäß § 4 Z 11, Z 20 lit. a StNSchG 2017: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 7230 Kalkreiche Niedermoore 9410 Bodensaure Fichtenwälder Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
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