BayAusglZV
DE - Landesrecht Bayern

BayAusglZV: Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Bayerische Ausgleichszahlungsverordnung – BayAusglZV) Vom 16. November 1999 (GVBl. S. 468, ber. 2000 S. 634) BayRS 2032-3-1-7-F (§§ 1–4)

Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die Beamte und Beamtinnen aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. ²Die Verordnung gilt nicht für Professoren und Professorinnen im Sinn des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
beim Dienstherrnwechsel,
bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, wenn dadurch ein Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.

§ 3 Entstehung und Höhe des Anspruchs

(1) ¹Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. ²Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
(2) ¹Für die Höhe der Ausgleichszahlung sind die Stundensätze gemäß Art. 62 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) maßgebend. ²Dabei ist für die Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B der für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 festgelegte Vergütungssatz in der jeweils geltenden Höhe maßgebend.
(3) Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für den dienstrechtlichen Arbeitszeitausgleich maßgebenden Regelungen.
(4) Endet das Beamtenverhältnis durch Tod, so steht die Ausgleichszahlung den Erben zu.

§ 4 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.
(2) Die Regelungen der §§ 2 und 3 gelten entsprechend für die vor dem 1. August 1999 auf der Grundlage des § 8a der Arbeitszeitverordnung in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung umgesetzten Arbeitsmodelle, soweit diese den Tatbestand des Art. 62 Abs. 1 BayBesG erfüllen.
München, den 16. November 1999
Dr. Edmund Stoiber
Markierungen
Leseansicht