BayAnerkV
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BayAnerkV: Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Bayerische Anerkennungsverordnung – BayAnerkV) Vom 17. September 1991 (GVBl. S. 343, ber. S. 371) BayRS 2024-1-1-I (§§ 1–21)

Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung folgende Verordnung:

Erster Abschnitt Anerkennung von Kurorten

§ 1 Grundsatz für Kurorte

(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad (§ 3), Kneippheilbad (§ 4), Kneippkurort (§ 5), Schrothheilbad (§ 6), Schrothkurort (§ 7), heilklimatischer Kurort (§ 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb (§ 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen (§ 2) und die artspezifischen (§§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

(1) ¹Nach § 1 Abs. 1 anerkannte Gemeinden oder Gemeindeteile (Kurorte) müssen
über natürliche ortsgebundene Heilmittel des Bodens oder des Klimas verfügen oder in erheblichem Umfang Kneippkuren oder Schrothkuren anbieten,
über artgemäße Kureinrichtungen und geeignete Möglichkeiten zur Durchführung ortsspezifischer Kuren verfügen sowie eine artgemäße ärztliche Versorgung und begleitende therapeutische Betreuung sicherstellen,
artgemäße bioklimatische Verhältnisse sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft aufweisen,
über ein angemessenes Angebot an Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie zur Information, Unterhaltung, Betreuung und zur sportlichen Betätigung der Kurgäste verfügen,
kurunterstützende Speiseangebote und Diäten gewährleisten und
einen der Artbezeichnung gemäßen Kurortcharakter aufweisen.
²Kurorte nach den §§ 3 bis 7 und 9 weisen ein Klima und eine Luftqualität auf, die periodisch überprüft werden und welche die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten unterstützen.
(2) ¹Natürliche ortsgebundene Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und Heilklima. ²Die Eignung der natürlichen Heilmittel zu Heilzwecken muss durch wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen und bewährt sein sowie periodisch überprüft werden. ³Quellvorkommen gelten dann als Heilquellen, wenn sie als solche staatlich anerkannt sind. ⁴Die Hauptheilanzeigen müssen wissenschaftlich anerkannt und medizinisch erprobt sein.
(3) Die Erbringer von kurmedizinischen Leistungen stellen ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem sicher, das durch dokumentierte, zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert.
(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind bei jeder Anerkennung (§§ 3 bis 9) die im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.

§ 3 Heilbad

Heilbad, d.h. ein Mineral-, Thermal- oder Moorheilbad, ist ein Kurort,
der ein natürliches Heilmittel des Bodens in ausreichender Menge besitzt und
der über ein umfassendes Angebot geeigneter Kurbetriebe und Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels verfügt.

§ 4 Kneippheilbad

Kneippheilbad ist ein Kurort,
der über ein umfassendes Angebot an Kureinrichtungen und über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt und
der sich mindestens zehn Jahre als Kneippkurort bewährt hat.

§ 5 Kneippkurort

Kneippkurort ist ein Kurort, der über ein ausreichendes Angebot an Kureinrichtungen und über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung einer Kneippkur verfügt.

§ 6 Schrothheilbad

Schrothheilbad ist ein Kurort,
der über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt und
der sich mindestens zehn Jahre als Schrothkurort bewährt hat.

§ 7 Schrothkurort

Schrothkurort ist ein Kurort, der über mindestens drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt.

§ 8 Heilklimatischer Kurort

Heilklimatischer Kurort ist ein Kurort,
der ein Klima besitzt, dessen besondere Eignung für die therapeutischen Anwendungen wissenschaftlich anerkannt ist und der ortsspezifische Klimakuren durchführt,
dessen klimatische Eigenschaften durch eine Klimastation laufend überwacht oder in geeigneten Fällen gleichwertig durch repräsentative Modellrechnungen, wie beispielsweise Rasterdaten, nachgewiesen werden sowie dessen Luftqualität periodisch überprüft wird und
der über ein umfassendes Angebot an geeigneten Kurbetrieben und Kureinrichtungen zur ortsspezifischen Anwendung des Klimas im Rahmen von Kuren verfügt.

§ 9 Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb

(1) Ort mit Heilquellenkurbetrieb ist ein Kurort, der über eine staatlich anerkannte Quelle mit natürlichem Heilwasser verfügt, das therapeutisch genutzt wird.
(2) Ort mit Heilstollenkurbetrieb ist ein Kurort, der
über einen Stollen, z.B. eine Höhle oder ein Bergwerk verfügt, dessen spezifische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden,
ein wissenschaftlich anerkanntes und bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima und eine Luftqualität im Stollen besitzt, deren Eigenschaften periodisch überprüft werden, und
eine bioklimatisch günstige Lage aufweist.
(3) Ort mit Peloid-Kurbetrieb ist ein Kurort, der über Heilmoore aus ortstypischen Lagerstätten verfügt, die therapeutisch genutzt werden.

Zweiter Abschnitt Anerkennung von Luftkurorten und Erholungsorten

§ 10 Luftkurort

(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Luftkurort anerkannt werden, wenn
ein der Erholung dienliches und gesundheitsförderndes Klima gegeben ist, dessen Eigenschaften periodisch überprüft werden, sowie regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft,
eine angemessene medizinische Versorgung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,
hinsichtlich der Gästeübernachtungen und der Übernachtungsdauer mindestens die Anforderungen an Erholungsorte erfüllt werden und
ein der Gesundheitsorientierung, der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.
(2) Bei der Anerkennung sind die im Kur-, Bäder- und Tourismuswesen allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.

§ 11 Erholungsort

(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil kann als Erholungsort anerkannt werden, wenn
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage und regelgerechte Verhältnisse der Ortshygiene bei Wasser, Boden und Luft gegeben sind,
geeignete Einrichtungen für die Erholung und ein angemessenes, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechendes Angebot vorhanden sind,
die durchschnittliche Übernachtungsdauer der Gäste, berechnet aus Übernachtungen geteilt durch die Zahl der Ankünfte, in der Regel mindestens drei Nächte beträgt,
die Zahl der Gästeübernachtungen in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt und
ein der Erholung und touristischen Bedeutung entsprechender Ortscharakter vorliegt.
(2) Bei der Anerkennung sind die im Tourismus allgemein anerkannten Grundsätze zu berücksichtigen.

Dritter Abschnitt Verfahren

§ 12 Antrag

(1) ¹Die Anerkennung setzt einen Antrag der Gemeinde voraus. ²Der Antrag ist zu begründen und über die Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. ³Dem Antrag sind beizufügen:
eine Abschrift des Gemeinderatsbeschlusses,
ein Gutachten des Landratsamts zur Ortshygiene hinsichtlich Wasser, Boden und Luft, das mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt ist,
die je nach der beantragten Anerkennung erforderlichen Unterlagen, Analysen oder Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer, lufthygienischer und hydrologischer Art,
ein Verzeichnis der bestehenden Kurbetriebe sowie Kur- und Erholungseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen.
(2) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.

§ 13 Auflagen, Befristung

(1) ¹Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. ²Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.

§ 14 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen

¹Bei Kurorten und Luftkurorten wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. ²Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.

§ 15 Veröffentlichung

Die Anerkennung und deren Aufhebung werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

Vierter Abschnitt Verwendung der Bezeichnung

§ 16 Verwendung

(1) Die allgemeine Bezeichnung „Kurort“, eine Artbezeichnung nach § 1 – mit oder ohne Zusatz des Hauptkurmittels (§ 3) –, die Bezeichnung „Luftkurort“ oder „Erholungsort“ und im Fall der Anerkennung als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad die Bezeichnung „Bad“ dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nur beigefügt werden, wenn die Anerkennung vorliegt.
(2) Andere Bezeichnungen als die in Absatz 1 genannten dürfen dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils nicht beigefügt werden, wenn sie geeignet sind, eine Qualifikation nach §§ 3 bis 10 vorzutäuschen oder wenn dabei die Gefahr einer Verwechslung mit einer der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen entstehen könnte.

Fünfter Abschnitt Fachausschuß

§ 17 Errichtung und Zusammensetzung

(1) ¹Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ein in seiner gutachtlichen Tätigkeit unabhängiger Fachausschuß errichtet. ²Er führt die Bezeichnung „Bayerischer Fachausschuß für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen“.
(2) In dem Fachausschuss sind neben dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:
der Lehrstuhl für Public Health und Versorgungsforschung – IBE: Fachgebiet med. Klimatologie/Versorgungsforschung, Kurortmedizin der Ludwigs-Maximilians-Universität München,
das Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München,
die Landesärztekammer,
der Deutsche Wetterdienst,
die BAYERN TOURISMUS Marketing GmbH,
die Tourismusverbände Oberbayern München, Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Ostbayern und Franken,
der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.,
der Bayerische Heilbäderverband e.V.,
die Deutsche Rentenversicherung,
der Bayerische Städtetag,
der Bayerische Gemeindetag.
(3) ¹Die fachlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Vorschlag der in Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 aufgeführten Stellen berufen. ²Die Berufung kann widerrufen werden. ³Sie soll widerrufen werden, wenn die Stelle, die die Berufung vorgeschlagen hat, das wünscht.
(4) ¹Die Tätigkeit im Fachausschuß ist ehrenamtlich. ²Der Aufwand wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) abgegolten. ³Für die Fahrkostenerstattung findet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BayRKG für die übrigen Besoldungsgruppen Anwendung.

§ 18 Aufgaben

Der Fachausschuß erstattet Gutachten, insbesondere zu Anträgen auf Anerkennung und Aberkennung nach dieser Verordnung.

§ 19 Einberufung und Geschäftsordnung

(1) ¹Der Fachausschuß wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einberufen. ²Den Vorsitz führt das Fachausschußmitglied des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. ³Stellvertretende Vorsitzende sind die Fachausschußmitglieder des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
(2) ¹Der Fachausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung bedarf. ²Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) ¹Jedes Mitglied des Fachausschusses hat eine Stimme. ²An der Abstimmung über den Inhalt der vom Fachausschuß zu erstellenden Gutachten wirken die Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege nicht mit.

Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 20 Erstmalige Überprüfung von Anerkennungen

Anerkennungen als Kurort oder Luftkurort, die am 1. Oktober 2016 länger als zehn Jahre zurückliegen, sind anlässlich der nächsten periodischen Überprüfung der Klimaanalyse bzw. Klimabeurteilung erstmals entsprechend § 14 zu überprüfen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
München, den 17. September 1991
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
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