LGBl.Nr. 41/2008
LGBl.Nr. 41/2008
„Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“ (LGBl.Nr. 41/2008)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2008 über die Erklärung des Naturwaldreservats Lange Leitn Neckenmarkt zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“)
StF: LGBl. Nr. 41/2008
Änderung
LGBl. Nr. 24/2025 [CELEX Nr. 31992L0043 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004 , wird verordnet:
§ 1
Schutzgebietsgrenzen
(1) Das Naturwaldreservat Lange Leitn Neckenmarkt wird zum „Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 4 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“.
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3.
§ 3
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, ist: Lebensraumtyp: 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald ( Galio-Carpinetum )
§ 4
Nutzung
(1) Die nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig: 1. auf dem unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtyp mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial; 2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(3) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
§ 5
Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl. Nr. 24/2025 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 LGBl. Nr. 24/2025