BayNat2000V: Bayerische Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura 2000-Verordnung – BayNat2000V) Vom 12. Juli 2006 (GVBl. S. 524) BayRS 791-8-1-U (§§ 1–5)
Auf Grund des Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1 Natura 2 000-Gebiete
In Bayern werden folgende Natura 2 000-Gebiete festgelegt:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) gemäß
Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete) gemäß
§ 2 Gebietsbegrenzungen
(1) ¹Die Grenzen der Natura 2 000-Gebiete ergeben sich aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt sind. ²Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. ³Die Gebiete sind überblicksartig im Maßstab 1 : 100 000 auch in den
(2) ¹In der Gebietsmeldung nicht enthaltene Einzelflächen sind unter Angabe von Gemarkung und Flurnummer in einem Verzeichnis aufgeführt, das entsprechend Abs. 1 Satz 1 zusammen mit den dort genannten Karten gesichert, niedergelegt und einsehbar ist. ²Sie sind abweichend vom Gebietsumgriff nach Abs. 1 nicht Bestandteil der Natura 2 000-Gebiete.
§ 3 Erhaltungsziele
(1) Hinsichtlich der zu erhaltenden Arten und natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse werden in der Anlage 1a für die FFH-Gebiete und in der Anlage 2a für die Vogelschutzgebiete jeweils die zugehörigen Erhaltungsziele nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgelegt.
(2) ¹Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums umfasst die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können. ²Er wird als günstig erachtet, wenn
sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die von ihm eingenommenen Flächen beständig sind oder sich ausdehnen,
die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und
der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Abs. 3 Satz 2 günstig ist.
(3) ¹Der Erhaltungszustand einer Art umfasst die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. ²Er wird als günstig betrachtet, wenn
auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass sie ein lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraums bildet und langfristig weiterhin bilden wird,
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
(4) ¹Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Vollzugshinweise im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Erhaltungsziele nach Abs. 1 gebietsbezogen näher konkretisieren. ²Die Vollzugshinweise dienen als Arbeitshilfe für die Erstellung von Managementplänen gemäß § 4. ³Die Ergebnisse der Managementplanung werden im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Vollzugshinweise berücksichtigt.
§ 4 Managementplanung
(1) ¹Für die Natura 2 000-Gebiete werden Managementpläne gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG erstellt. ²In ihrem Grundlagenteil werden Angaben zu Vorkommen, Habitaten und Erhaltungszuständen der Lebensraumtypen, Lebensräume und Arten aufgenommen. ³In ihrem Maßnahmenteil werden die erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands festgelegt.
(2) ¹Die Managementpläne werden unter Beteiligung der Betroffenen erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. ²Für private Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte begründen die Managementpläne keine Verpflichtungen. ³Das Verschlechterungsverbot nach den §§ 33 und 34 BNatSchG bleibt unberührt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Feedback